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die bank 06 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG EUROPÄISCHES MARKTMISSBRAUCHSRECHT Compliance wichtiger denn je Seit dem Inkrafttreten der neuen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) gelten europaweit einheitlich erhebliche Verschärfungen, die die Betroffenen vor große Herausforderungen stellen. Dies betrifft bereits das Finden der komplexen Regelungen, aber auch die Anwendung der neuen detailreichen Vorgaben. 50 06 // 2017

REGULIERUNG Seit dem 3. Juli 2016 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten die Marktmissbrauchsverordnung (MAR). Sie regelt seitdem zentrale Aspekte des Marktmissbrauchsrechts, die bislang im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) enthalten waren. Mit dem Ziel der europaweiten Vereinheitlichung ist eine erheblich gestiegene Komplexität der zu beachtenden Normen einhergegangen, die zu einer nur schwer überschaubaren Regelungstiefe geführt hat. 1 Die MAR 2 wird von derzeit 15 europäischen Verordnungen begleitet, die die MAR weiter konkretisieren sollen. Sie basieren zumeist auf Entwürfen der European Securities and Markets Authority (ESMA) und sind von der Europäischen Kommission verabschiedet worden. Obwohl die MAR nun bereits seit knapp einem Jahr gilt, stehen nach wie vor vier Verordnungen, die insbesondere die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden und der ESMA weiter ausgestalten sollen, noch aus. ÿ 1 Der deutsche Gesetzgeber hat notwendige Änderungen des WpHG durch das 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) vorgenommen. 3 Diese Änderungen umfassen nicht nur Streichungen des bisherigen Gesetzestexts wegen vorrangiger Regelung der MAR, sondern auch notwendige Umsetzungen von Sanktionsvorschriften sowie weiterhin vorgesehene nationale Besonderheiten. Neben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) spielt die ESMA nun auch im Bereich des Marktmissbrauchsrechts eine wichtige Rolle für die Rechtsanwender, indem sie Leitlinien und Questions and Answers (Q&A) veröffentlicht; letztere werden ebenso wie die von der BaFin veröffentlichten Frequently Asked Questions (FAQ) in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Nichtbörsennotierte Banken erfasst Sind viele Emittenten des regulierten Markts mit den Grundkonzepten etwa des Insiderrechts und der Marktmanipulation schon vor der Reform im Juli 2016 vertraut gewesen, treffen die neuen, deutlich komplexeren Regelungen nach Art. 2 MAR zugleich auch die bisher nicht erfassten sog. Freiverkehrsemittenten, deren Finanzinstrumente mit ihrer Zustimmung zum Handel an einer Multilateral Trading Facility (MTF) zugelassen oder in den dortigen Handel einbezogen sind. 4 Alle deutschen Freiverkehre sind MTF in diesem Sinn. Auch nicht börsennotierte Banken fallen daher nun in den Anwendungsbereich, wenn etwa ihre Anleihen an einem Freiverkehr in Deutschland oder z. B. am MTF Luxemburg zum Handel zugelassen sind. Damit müssen nun weit mehr Emittenten die Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität, zu den Meldepflichten für Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors‘ Dealings) sowie zum Führen von Insiderlisten beachten. Marktsondierung erstmals gesetzlich geregelt Mit Art. 11 MAR ist nun erstmals eine in der Praxis übliche und insbesondere sehr wertvolle Vorgehensweise bei der Platzierung von Finanzinstrumenten europaweit einheitlich geregelt. Sie bürdet den Parteien der Marktsondierung umfangreiche Organisations-, Aufklärungs-, Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten auf. Trotz dieser umfänglichen Detailregelung und Ausgestaltung in gleich zwei begleitenden Verordnungen und Leitlinien der ESMA sind grundlegende Fragen teilweise nicht eindeutig beantwortet. Abzulehnen ist etwa die Anwendbarkeit der Regelung bei einem IPO, wenn der jeweilige (künftige) Emittent noch keine Finanzinstrumente begeben hat, die ihn bereits vor dem IPO dem Anwendungsbereich der MAR unterwerfen. Die Situation eines IPO unterscheidet sich maßgeblich von einer Ausgabe neuer Aktien oder dem ausdrücklich geregelten Fall eines beabsichtigten Übernahmeangebots. In jedem Fall haben emissionsbegleitende bzw. finanzierende Banken eine Vielzahl von Detailvorgaben zu beachten, um in den Genuss der Rechtsfolge der Marktsondierung zu kommen: Nämlich der Gewährung einer Ausnahme vom Verbot der Weitergabe von Insiderinformation. Mitwirkung bei Vorbeugung vor und Aufdeckung von Marktmissbrauch Die bisher in Grundzügen in § 10 WpHG a.F. normierte Anzeigepflicht ist nunmehr europaweit einheitlich in Art. 16 MAR geregelt und statuiert eine deutlich umfassendere Pflicht zur Mitwirkung bei der Vorbeugung vor und Aufdeckung von Marktmissbrauch. Danach müssen insbesondere Banken, die „beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen“ wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften (Maßnahmen) schaffen und aufrechterhalten. Die Anforderungen an die vorzusehenden Maßnahmen konkretisiert die Delegierte Verordnung (EU) 2016/957. Unter Berücksichtigung des Proportionalitätsgrundsatzes soll es grundsätzlich gestattet sein, die geforderte Überwachung automatisiert oder manuell vorzunehmen, wobei ein gewisser Grad der Automatisierung für erforderlich gehalten wird. Üblicherweise wird hierzu eine Software verwendet, die in einem ersten Schritt die Vielzahl der Geschäfte automatisiert untersucht. In einem zweiten Schritt findet eine Kontrolle durch einen Mitarbeiter statt. Die Geeignetheit des Überwachungssystems und die zu überwachenden Indikatoren richten sich dabei nach Art, Größe und Umfang der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts. Zur Vermeidung 06 // 2017 51

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