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die bank 06 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG es sich

REGULIERUNG es sich praktisch auswirken wird, dass auch Transaktionen ein höheres Risiko indizieren sollen, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Falls dies eine Änderung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses darstellt (bislang muss ein Sachverhalt ungewöhnlich oder zweifelhaft sein), dürfte dies für die Verpflichteten mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein. Schaffung eines Transparenzregisters Sowohl nach geltender als auch zukünftiger Rechtslage müssen die Verpflichteten im Rahmen der Identifizierung ihres Vertragspartners abklären, ob dieser für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und diesen ggf. identifizieren. Neu ist allerdings, dass es künftig ein Register für wirtschaftlich Berechtigte geben soll (Abschnitt 4, §§ 18 – 26 GwG-E). Bei dem Transparenzregister wird es sich nach dem Regierungsentwurf um ein eigenständiges Register handeln, dem kein spezifischer „öffentlicher Glaube“ zukommen soll. Daraus folgt, dass sich der Verpflichtete nicht allein auf die Angaben im Transparenzregister verlassen darf. Zielrichtung des Transparenzregisters ist es gleichwohl, die Transparenz im Geschäftsverkehr zu erhöhen und so das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems zu stärken. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, Trustees sowie Treuhänder von Trustähnlichen Rechtsgestaltungen mit (Wohn-)Sitz in Deutschland bestimmte Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und dem Transparenzregister unverzüglich in elektronischer Form mitteilen müssen. Dies betrifft den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Wohnort sowie grundsätzlich auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Spiegelbildlich zur Meldepflicht der mitteilungspflichtigen Vereinigungen ist der wirtschaftlich Berechtigte verpflichtet, den Vereinigungen die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Angaben und jede Änderung dazu unverzüglich mitzuteilen. Eine Beschränkung soll allerdings bei Beteiligungs- und Kontrollketten greifen. Die Mitteilungspflicht soll nämlich nur dann bestehen, wenn der Angabepflichtige entweder selbst wirtschaftlich Berechtigter ist oder er unmittelbar unter der Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten steht. Die Angabepflicht wird allerdings auch dann greifen, wenn der Angabepflichtige selbst keine Kontrolle ausübt, sondern nur ein außerhalb der Gesellschaft stehender wirtschaftlich Berechtigter, der bspw. die Kontrolle über zwei Anteilseigner hat. So sollen Umgehungen durch Treuhandstrukturen vermieden werden. Den durch diese Vorgaben entstehenden Verwaltungsaufwand versucht der Regierungsentwurf dadurch einzudämmen, dass sich das Transparenzregister auch aus bereits vorhandenen Quellen zur Beteiligungstransparenz speisen wird. Insoweit werden die entsprechenden Mitteilungspflichten auch dadurch erfüllt, dass sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus Dokumenten ergeben, die im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister verfügbar sind. Die Fiktion der Erfüllung der Mitteilungspflichten durch Eintragungen in anderen Registern gilt indes nicht, wenn eine Mitteilung zum Transparenzregister gemacht wurde, sich der wirtschaftlich Berechtigte hiernach ändert und dies aus einem anderen öffentlichen Register ersichtlich ist. In einem solchen Fall muss eine Korrektur durch den Mitteilungspflichtigen erfolgen, da ansonsten eine unrichtige Eintragung im Transparenzregister verbleiben würde. Zugang zum Transparenzregister sollen zum einen Behörden und zum anderen die geldwäscherechtlich Verpflichteten erhalten, soweit sie darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt. Darüber hinaus soll jeder Einsicht in das Transparenzregister nehmen können, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt. Damit bleibt der Regierungsentwurf hinter dem Referentenentwurf zurück, der noch die Einsichtnahme für jedermann ohne besondere Voraussetzungen vorsah. Der Terminus „berechtigtes Interesse“ ist dabei entsprechend dem gleichlautenden Begriff in der Grundbuchordnung als verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse zu verstehen und vom Interessierten daher in diesem Umfang darzulegen. Ein derartiges Interesse soll insbesondere bestehen, wenn ein Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung nachvollziehbar vorgebracht wird. Neustrukturierung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Der Regierungsentwurf sieht auch eine neue Struktur für die „Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“ vor, die bislang beim Bundeskriminalamt angesiedelt war. 6 Sie soll künftig „Zentralstelle für Transaktionsuntersuchungen“ heißen und in den Geschäftsbereich des BMF verlagert werden. Sie wird voraussichtlich bei der Generalzolldirektion angesiedelt und erfährt dabei eine Erweiterung ihrer Aufgaben und Kompetenzen. Während sie bislang polizeilich ausgerichtet ist, soll sie künftig administrativ tätig werden. Mit der Neuausrichtung soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erstmals eine Filterfunktion erfüllen und dadurch die Strafverfolgungsbehörden entlasten. Geldwäscherechtliche Verdachtsmeldungen soll 46 06 // 2017

REGULIERUNG sie mit weiteren relevanten Informationen abgleichen und anreichern und nur „werthaltige“ Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten. Sie soll künftig auch eine Koordinierungsfunktion gegenüber anderen zuständigen inländischen Behörden, insbesondere den Aufsichtsbehörden der Länder, übernehmen. Zudem erhält die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchung Informationsrechte gegenüber den Verpflichteten nach dem GwG-E. Schärferes Sanktionsregime Wie bereits nach Veröffentlichung der 4. Gw-RL absehbar war, sieht das GwG-E eine wesentliche Verschärfung des Sanktionsregimes vor. Für die meisten Ordnungswidrigkeiten, die an der Verletzung geldwäscherechtlicher Vorschriften anknüpfen, erfolgt eine Anhebung des bisherigen Bußgeldrahmens von maximal 100.000 €. Die maximale Höhe des Bußgeldrahmens wird künftig für alle schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften 1 Mio. € oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen. Für Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute sowie Finanzund Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Kapitalverwaltungsgesellschaften beträgt die Höchstgeldbuße sogar 5 Mio. € oder 10 Prozent des Umsatzes des letzten festgestellten Jahresabschlusses. Für die übrigen Fälle wird der Bußgeldrahmen auf 100.000 € festgesetzt. Zudem wird die Zahl der Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften, die als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden, stark zunehmen und etwa auch die Verstöße gegen die Anforderungen an die internen Sicherungsmaßnahmen umfassen. Dies dürfte für Geldwäschebeauftragte von besonderem Interesse sein, weil sich ihr Haftungsrisiko aus § 9 Abs. 2 OWiG damit beträchtlich erhöht. Flankiert wird das verschärfte Sanktionsregime durch den mittlerweile von anderen europäischen Regelwerken bekannten Ansatz des „Naming & Shaming“, wenn die Aufsichtsbehörden alle unanfechtbar gewordenen Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite bekanntzugeben haben, sofern nicht ausnahmsweise Gründe für ein Aufschieben oder eine anonymisierte Veröffentlichung sprechen. Flankierende KWG-Änderungen Der Regierungsentwurf sieht vor, dass das neue GwG von Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) flankiert wird, die im Wesentlichen die neuen Bestimmungen im GwG-E reflektieren, teilweise aber auch darüber hinausgehende Akzente setzen. Zu der letzten Kategorie von Änderungen gehört bspw. die beabsichtigte Aufnahme von Schließfächern in die Anforderungen zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen. Für die Anforderungen an die internen Sicherungssysteme von Kreditinstituten wird sich terminologisch an § 15 GwG-E angelehnt, wenn diese Systeme künftig Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Zahlungsverkehr erkennen sollen, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen, statt – wie bisher – als lediglich zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind (§ 25h Abs. 2 KWG-E). Insoweit sollten Kreditinstitute prüfen, ob ihre Systeme diesen neuen Anforderungen gerecht werden. Gleiches gilt im Übrigen für Institute im Hinblick auf die Untersuchungspflicht gemäß § 25h KWG, der entsprechend geändert werden soll. Neues GwG nur ein Zwischenschritt Offenbar ist der Gesetzgeber auf europäischer Ebene selbst nicht überzeugt von der Wirksamkeit der Maßnahmen, welche die 4. Gw-RL vorsieht und die mit dem Regierungsentwurf umgesetzt werden sollen. Ansonsten wären die intensiven Diskussionen um eine Ergänzung der 4. Gw- RL sowie der Vorschlag der EU-Kommission für eine (weitere) Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche durch das Strafrecht kaum zu erklären. Dies bedeutet, dass es voraussichtlich bereits kurz nach Inkrafttreten eines neuen GwG zu weiteren Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen kommen wird. Hier wird man die Frage stellen müssen, ob man den Unternehmen mit weiteren Änderungen nicht zu viel zumutet. Zu wünschen wäre – wie in vielen Bereichen der Regulatorik – eine Pause, damit sich die Regelungsunterworfenen auf die neuen Vorschriften einstellen können und sich deren praktische Wirksamkeit erweisen kann. FAZIT Mit dem Regierungsentwurf wird eine komplette Neufassung des GwG geplant. Dies war nicht unbedingt zu erwarten, weil sich der inhaltliche Änderungsbedarf durch die 4. Gw-RL für das deutsche Geldwäscherecht in Grenzen hält. Für die Verpflichteten und auch andere Betroffene (Stichwort Transparenzregister) bedeutet dieser Ansatz, sich auf einige Umstellungen und Systemanpassungen vorzubereiten, was sicherlich einigen Aufwand verursachen wird. Nun wird man zu Recht darauf hinweisen können, dass eine wirksamere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung diesen Preis wert ist. Ob freilich dieses Ziel durch den Regierungsentwurf erreicht wird, scheint man jedenfalls mit Blick darauf kritisch hinterfragen zu können, dass weitere Änderungen dieser umfassenden Neufassung des GwG bereits in Kürze zu erwarten sind. Ein verlässlicher Regulierungsrahmen lässt somit noch auf sich warten. Autor: Dr. Jens H. Kunz ist Rechtsanwalt und Partner bei Noerr LLP in Frankfurt am Main. 1 BT-Drucks. 18/11555. 2 Vgl. zur 4. Gw-RL ausführlich den Beitrag von Kunz/Schirmer, BB 2015, S. 2435 ff. 3 BT-Drucks. 18/11132. 4 BT-Drucks. 18/12051. 5 Vgl. dazu BR-Drucks. 182/17. 6 Vgl. Abschnitt 5 des GwG-E i.V.m. den geplanten Änderungen des Gesetzes über die Finanzverwaltung sowie des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter. 06 // 2017 47

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