REGULIERUNG GRUNDLEGENDE NEUFASSUNG DES GELDWÄSCHEGESETZES STEHT KURZ BEVOR Besser mal eine Pause machen Die Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird derzeit auf vielen Ebenen forciert. National findet dies u. a. seinen Ausdruck im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der vor Kurzem in den Bundestag eingebracht wurde. Auch wenn es im Detail noch zu Änderungen kommen mag, steht bereits fest, dass das Geldwäscherecht deutlich komplexer werden wird. Am 22. Februar 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanzuntersuchungen (Regierungsentwurf) 1 veröffentlicht. Der Regierungsentwurf dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Gw-RL), die von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen ist, und mit der u. a. die europäischen Regelungen zur Geldwäsche an die 2012 überarbeiteten 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) angepasst werden. 2 Der Regierungsentwurf setzt im Wesentlichen die Vorgaben der EU um, die eine Stärkung des risikobasierten Ansatzes, die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters der wirtschaftlich Berechtigten sowie die Harmonisierung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten verfolgt. Im Zug der Umsetzung der 4. Gw-RL und der Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll das bisherige Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) durch ein gänzlich neu gefasstes Geldwäschegesetz (GwG-E) abgelöst werden. Anders als der im Dezember 2015 veröffentlichte Referentenentwurf verzichtet der Regierungsentwurf allerdings darauf, einzelne Punkte des im letzten Jahr von der EU-Kommission vorgelegten Entwurfs zur Ergänzung der 4. Gw-RL (RL-Ergänzungsentwurf) aufzunehmen. Im Ganzen wird das Geldwäscherecht mit Umsetzung des Regierungsentwurfs komplexer werden. War das GwG mit lediglich 17 Paragraphen in vier Abschnitten bislang recht schlank gehalten, enthält der GwG-E 59 Paragraphen, verteilt auf sieben Abschnitte. Bereits jetzt ist absehbar, dass damit nicht der Schlusspunkt gesetzt wird, sondern demnächst mit weiteren Änderungen zu rechnen ist. So werden derzeit auf europäischer Ebene intensiv zusätzliche Verschärfungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung diskutiert, deren Umsetzung schon bald eine Überarbeitung des dann geltenden GwG erforderlich machen wird. Zudem treibt der Gesetzgeber mit dem Entwurf für das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz 3 und dem Entwurf zur Einführung eines Wettbewerbsregisters 4 weitere Gesetzesprojekte voran, die auf eine wesentliche Verschärfung des Regulierungsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abzielen. Da die 4. Gw-RL bis um 26. Juni 2017 umgesetzt werden muss, ist mit einer finalen Verabschiedung des Regierungsentwurfs im zweiten Quartal 2017 zu rechnen. Zwar mag es im Detail im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch einige Anpassungen geben, bspw. infolge der Änderungsanregungen des Bundesrats. 5 Grundlegende Änderungen des vorliegenden Regierungsentwurfs sind indes nicht zu erwarten, da im Vergleich zum Referentenentwurf zur Umsetzung der 4. Gw-RL vom Dezember 2015 bereits einige signifikante Änderungen erfolgt sind. Erweiterung des Anwendungsbereichs Mit dem Regierungsentwurf wird der Anwendungsbereich des GwG grundsätzlich erweitert. So soll eine derzeit bestehende Lücke geschlossen werden, indem selbstständige Gewerbetreibende, die Zahlungsdienste im Namen eines CRR-Kreditinstituts ausführen, in den Anwendungsbereich des GwG-E einbezogen werden. Zudem soll der Glücksspielbereich nunmehr nahezu vollständig von den Vorgaben des GwG-E erfasst werden. Über Spielbanken und Online-Glücksspielanbieter hinaus sollen daher sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören, etwa Spielhallen und Sportwettenanbieter in Spielstätten. Ausgenommen sind lediglich Betreiber von Geldspielgeräten, bestimmte Vereine, Lotterien, die außerhalb des Internets betrieben werden und über eine staatliche Erlaubnis verfügen sowie Soziallotterien. Ferner wird auch der Kreis der verpflichteten Versicherungsunternehmen erweitert: Vergibt ein Versicherungsunternehmen ein Darlehen, hat es nunmehr die Pflichten nach dem GwG-E zu erfüllen. Ebenso werden auch Versicherungsvermittler, die solche Verträge vermitteln, in den Kreis der Verpflichteten einbezogen. Güterhändler bleiben – anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen – unabhängig von Barzahlungen geldwäscherechtlich Verpflichtete. Allerdings sollen sie nach dem Regierungsentwurf grundsätzlich nur dann zu den entsprechenden Risikomanagement-Maßnahmen verpflichtet sein, wenn sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000 € tätigen oder entgegennehmen (§ 10 Abs. 6 GwG-E). Dies ist bemerkenswert, weil Güterhändler bislang – anders als die Regierungsbegründung nahelegt – unabhängig von der Höhe ihrer Barzahlungen grundsätzlich zu Sicherungsmaßnahmen einschließlich einer Gefährdungsanalyse verpflichtet sind. Hinsichtlich der Pflicht der Güter- 42 06 // 2017
REGULIERUNG händler, die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden zu erfüllen, bleibt es bei der Anknüpfung an eine betragsmäßige Grenze von Barzahlungen; diese wird jedoch auf 10.000 € herabgesetzt. Stärkung des risikobasierten Ansatzes Mit dem Regierungsentwurf wird, wie mit der 4. Gw-RL vorgegeben, verstärkt ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Das Risikomanagement umfasst – wie grundsätzlich schon bisher – die Erstellung einer Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen. Allerdings haben nunmehr sämtliche Verpflichteten eine Risikoanalyse zu erstellen, sofern sie von der entsprechenden Dokumentation nicht auf besonderen Antrag befreit werden (§ 5 Abs. 4 GwG-E). Zudem haben auch die Mutterunternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe eine Risikoanalyse zu erstellen, was bislang nur für Gruppen in der Finanzbranche erforderlich war. Leider wird im Regierungsentwurf noch nicht der missglückte Gruppenbegriff korrigiert, der – zumindest seinem Wortlaut nach – dazu führen müsste, dass auch solche Unternehmen einer Gruppe zuzuordnen sind, an denen ein Mutter- oder Tochterunternehmen eine wie auch immer geartete Beteiligung hält (§ 1 Abs. 16 Nr. 3 GwG-E). Neu ist auch, dass die Verantwortlichkeit für das Risikomanagement ausdrücklich bei einem Mitglied der Leitungsebene, die von dem neu eingeführten Begriff der Führungsebene zu trennen ist, verankert werden soll (§ 4 Abs. 3 GwG-E). Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, ist die Risikoanalyse nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Inhaltlich neu ist die künftige Forderung, bei der Risikoanalyse insbesondere auf die in Anlagen zum GwG-E aufgeführten Risikofaktoren abzustellen (§ 5 Abs. 1 GwG-E). Bei den internen Sicherungsmaßnahmen schlägt die beabsichtigte Stärkung des risikobasierten Ansatzes nicht allzu stark durch, weil die Sicherungsmaßnahmen bereits gegenwärtig angemessen sein sollen, sich 06 // 2017 43
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