REGULIERUNG Für Italien und Frankreich existierten quasi-amtliche englischsprachige Übersetzungen, trotzdem ist das Rechtsverständnis der Wertpapierabwicklung in Europa grundlegend verschieden: So unterscheidet das deutsche Zivilrecht Kaufvertrag (Schuldrecht) und Übereignung (Sachenrecht), und zwar nicht nur „dogmatisch“ (Trennungsprinzip), sondern auch im Hinblick von Wirksamkeitsmängeln (Abstraktionsprinzip). Die vom französischen Code Napoleon ausgehenden lateinischen Rechtsordnungen gehen demgegenüber vom „Einheitsprinzip“ aus (hier ist Kaufvertrag gleich Übereignung). Die technischen Aspekte der Finanztransaktionssteuern bleiben im Kontext der abstrakt-politischen Diskussion dabei oftmals unberücksichtigt. Nicht verschwiegen werden soll allerdings, dass wegen der starken Konzentration gerade bei Aktienvermögen FTTs wohl auch bei proportionalem Steuersatz eher eine steuerlich-erwünschte „progressive“ Wirkung haben. 5 Allerdings sprechen die kumulativen steuerlichen Aspekte für eine nicht-unerhebliche Betroffenheit der Altersvorsorge. 6 Technokratischer Wildwuchs könnte zunehmen Das EuGH-Vorabentscheidungsverfahren führt dazu, dass Praxis-Abwicklungsprobleme in der europäischen Grundfreiheitsprüfung unzureichend berücksichtigt werden, weil auch das vorlegende Gericht allenfalls Grundzüge der Mühseligkeiten in den Blick nehmen kann. Das Fehlen einer individuellen „Verfassungsbeschwerde" zum EuGH begünstigt im Ergebnis den technokratischen Wildwuchs auf lokaler Ebene. Solange die Abwicklung nicht harmonisiert ist, bedeutet die teil-abgestimmte Einführung nationaler FTTs eine Zumutung bei der praktischen extraterritorialen Abwicklung. Mehr zu diesem Thema lesen Sie im brandneuen e-Book „Financial Transaction Taxes“ (Basic Materials on the Italian, the French, the Spanish and the European Model of a Financial Transaction Tax) von Dr. Oliver von Schweinitz und Katharina Stuth Bestellmöglichkeit: armin.denzel@bank-verlag.de 40 05 // 2021
REGULIERUNG FAZIT Sollte der Staat New York eine FTT einführen, würde dies das globale politische Level Playing Field umfassend verändern. Die europäischen Staaten sollten allenfalls eine vollharmonisierte Finanztransaktionssteuer (Verordnung, nicht Richtlinine) anstreben und die Abwicklung jeweils national (vergleichbar dem umsatzsteuerlichen One-Stop-Shop) belassen, am besten ohne Erfordernis einer Sonder-Steuernummer mit Abführung/Erklärung über den jeweiligen Zentralverwahrer. Auch eine europäische Finanztransaktionssteuer mit nationaler Abführung über einen One-Stop-Shop käme aber vermutlich mit einem „politischen Preis": Viele Länder der EU sind zu klein, um maßgebliche Unternehmen mit hoher Marktkapitalisierung hervorzubringen. Slowenien beispielsweise gehört zu den Ländern, die bislang im Rahmen des Sonderverfahrens zur Verstärkten Zusammenarbeit Interesse an einer europäischen Finanztransaktionssteuer bekundet haben. Mindestens neun EU-Mitgliedstaaten müssen nach Art. 20 Abs. 2 EUV mitmachen, bislang sind dies Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und die slowakische Republik. 7 Der letzte Entwurf von Bundesfinanzminister Olaf Scholz sieht u. a. eine „Franco-German-Italian-Contribution“ von jährlich 20 Mio. € zugunsten von Slowenien und der slowakischen Republik vor. Sollte die europäische Variante einer FTT zu einem solchen Umverteilungsmechanismus führen, kann man sich ausmalen, welche politische Unstimmung daraus entstehen könnte. Vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hatte dieses gegen den Ermächtigungsbeschluss des Rats zum Beginn der Verstärkten Zusammenarbeit vor dem EuGH geklagt und (aus formalen Gründen) verloren. 8 Ähnliche Zentrifugalkräfte könnten entstehen, wenn die o. g. Euro-Länder die anderen Mitgliedstaaten zur extraterritorialen Abführung ihrer jeweiligen Finanztransaktionssteuer zwingen. Eine einstimmige Einführung einer „echten" europäischen Finanztransaktionssteuer (zugunsten der EU) ist aber nicht zu erwarten, schadensminimierend sollte wenigstens eine Art „One-Stop"-Abführung vorgesehen werden, um den politischen Good-Will der übrigen Mitgliedstaaten nicht zu überziehen. Der Staat New York hätte es da wohl einfacher, für den amerikanischen Kapitalmarkt eine solche Steuer einzuführen. Bei der Größe des amerikanischen Kapitalmarkts und der politischen Durchsetzungskraft wäre insofern auch eher mit einer extraterritorialen Befolgung zu rechnen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen berücksichtigen, dass sie erhebliche Wettbewerbsnachteile zu befürchten haben, wenn jeder für sich nationale FTTs einführt. Der europäische Kapitalmarkt droht hier weiter zu zersplittern, die Amtshilferichtlinie wird nicht ausreichen, um hier gleichheitswidrige Umsetzungsdefizite zu verhindern. Autoren Dr. Oliver von Schweinitz ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Attorney-at-Law (New York) und als Leiter der Praxisgruppe Tax und Partner bei Schalast tätig. Katharina Stuth ist Rechtsanwältin in der Praxisgruppe Tax bei Schalast. 1 Leitsatz: „Art. 63 AEUV {erg.: Die Kapitalverkehrsfreiheit} ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die Finanztransaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten einer Steuer unterwirft, die auf den Parteien des Geschäfts unabhängig vom Ort des Geschäftsabschlusses oder vom Sitzstaat dieser Parteien und des etwaigen an der Durchführung dieses Geschäfts beteiligten Vermittlers lastet, sofern diesen Instrumenten als Basiswert ein Titel zugrunde liegt, der von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Mitgliedstaat emittiert wurde. Die Verwaltungs- und Berichtspflichten, die mit dieser Steuer einhergehen und Gebietsfremden obliegen, dürfen allerdings nicht über das hinausgehen, was für die Erhebung dieser Steuer erforderlich ist.“ 2 https://www.clearstream.com/clearstream-en/products-and-services/settlement/c21013-2590490. 3 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/604735/umfrage/marktkapitalisierung-der-boersennotierten-unternehmen-im-euroraum/. 4 https://finanzmarktwelt.de/36-billionen-dollar-verlust-an-marktkapitalisierung-weltweit-318-jahre-eu-beitrag-fuer-uk-36160/. 5 https://theappeal.org/the-lab/policy/the-case-for-the-financial-transaction-tax-in-2021/. 6 https://www.insm.de/insm/themen/steuern-und-finanzen/kaserer-finanztransaktionssteuer-und-altersvorsorge-wirkungen-und-nebenwirkungen. 7 https://www.bundestag.de/resource/blob/417320/4932508b1e7c53a4b4b85c6979c9e4f0/pe-6-010-16-pdfdata.pdf. 8 Urteil des EuGH (zweite Kammer), 30. April 2014, Az. C-209/13 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ TXT/PDF/?uri=CELEX:62013CJ0209&from=EN. 05 // 2021 41
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