bvmedien
Aufrufe
vor 4 Jahren

die bank 05 // 2019

  • Text
  • Diebank
  • Vorgaben
  • Digital
  • Zudem
  • Institute
  • Digitalisierung
  • Markt
  • Digitale
  • Digitalen
  • Unternehmen
  • Banken
die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG sind. Es

REGULIERUNG sind. Es finden aber auch Pflichten bezüglich der Organisation von Finanzdienstleistern Anwendung. Finanzdienstleister müssen über eine angemessene Organisation verfügen und insbesondere auch Mitarbeitergeschäfte ordnungsgemäß überwachen sowie Interessenskonflikte angemessen adressieren. Diese Pflichten entsprechen jedoch im Wesentlichen dem Standard unter MiFID II. Neuerungen beim öffentlichen Angebot von Finanzinstrumenten Auch in Bezug auf das öffentliche Angebot von Finanzinstrumenten im Schweizer Markt wird es ab dem 1. Januar 2020 zu materiellen Änderungen kommen. In der Schweiz unterliegt der öffentliche Vertrieb von Finanzinstrumenten in der Zukunft einer umfangreicheren Prospektpflicht. Die Anforderungen an den Prospekt und die möglichen Ausnahmen orientieren sich grundsätzlich an der Europäischen Prospektverordnung. Auch hier gibt es jedoch teilweise Abweichungen im Rahmen eines „Swiss Finish“: So fehlt beispielsweise eine Prospektpflicht bei einem öffentlichen Angebot an bis zu 500 Privatinvestoren. Prospekte für den öffentlichen Vertrieb müssen neu von einer Prospektprüfstelle geprüft werden. Sowohl die Schweizer Börse SIX Exchange AG als auch die BX Swiss, die zur Börse Stuttgart Gruppe gehört, werden über eine Prospektprüfstelle verfügen. Prospekte, die nach Maßgabe der EU-Prospektverordnung erstellt wurden und bereits von einer Behörde wie der deutschen BaFin geprüft wurden, müssen nur noch in einem vereinfachten Verfahren anerkannt und bei der Prospektprüfstelle hinterlegt werden. Die Genehmigung bzw. Anerkennung muss jedoch nach zwölf Monaten erneuert werden. Ebenso wie in der EU können Finanzinstrumente an Privatinvestoren nur angeboten werden, sofern ein Basisinformationsblatt vor dem Angebot erstellt und ausgehändigt wird. Ausgenommen ist das Angebot von Finanzinstrumenten ausschließlich im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags oder wenn Aktien oder Forderungspapiere angeboten werden. Basisinformationsblätter, die nach Maßgabe der EU-PRIIPs-Verordnung ausgestellt wurden, sowie Informationsblätter nach § 31 Abs. 3a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind jedoch dem Schweizer Basisinformationsblatt gleichgestellt und können an seiner Stelle verwendet werden. Wie bis dato dürfen strukturierte Produkte durch deutsche Finanzdienstleister oder Ersteller an Privatinvestoren in der Schweiz auch künftig nur angeboten werden, sofern diese von einer Schweizer Bank, einer Versicherung, einem Wertpapierhaus oder einem entsprechenden deutschen Institut ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden. Vorbehalten bleiben jedoch ein schriftlich abgeschlossener und auf Dauer angelegter Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag. Die absichtliche Nichtregistrierung im Beraterregister kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen, die fahrlässige ein Bußgeld bis zu 250.000 CHF. Sanktionen bei Nichteinhaltung der neuen Pflichten Es ist wichtig, dass betroffene deutsche Finanzdienstleister und Ersteller von Finanzinstrumenten die neuen Pflichten einhalten. Das FidleG sieht Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 CHF für die Nichteinhaltung der Pflichten bzw. für den gesetzeswidrigen Vertrieb von Finanzinstrumenten vor. Es bleibt der Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA auch vorbehalten, ein Untersuchungsverfahren wegen unrechtmäßger Erbringung von Finanzdienstleistungen zu eröffnen und die betroffenen Finanzdienstleister und Kundenberater entsprechend zu sanktionieren. 50 05 // 2019

REGULIERUNG FAZIT Das neue Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz wird auf die Geschäftstätigkeit von deutschen Finanzdienstleistern und deren Kundenberater mit Kunden in der Schweiz sowie die Deutschen Ersteller von Finanzinstrumenten für den Schweizer Markt teilweise tiefgreifende Auswirkungen haben. Viele der Pflichten entsprechen im Kern den Vorgaben unter MiFID II. Es gibt jedoch einige Neuerungen, die über den Anwendungsgehalt der Finanzmarktrichtlinie hinausgehen, wie bspw. die Pflicht zur Eintragung in das Beraterregister für Kundenberater und die Pflicht zum Anschluss an eine Ombudsstelle für deutsche Finanzdienstleister, die im Schweizer Markt aktiv sind. Der öffentliche Vertrieb von Finanzinstrumenten unterliegt umfangreicheren Prospektpflichten. Prospekte müssen grundsätzlich von der Prospektprüfstelle geprüft werden. Sofern eine Prüfung bereits im Ausland durch eine ausländische Behörde erfolgt ist, reicht jedoch eine Anerkennung und Hinterlegung aus. Autor Dr. Martin Liebi. Der Rechtsanwalt war Head Legal bei einer Schweizer Bank und leitet heute den Kapitalmarktbereich bei PricewaterhouseCoopers Legal in Zürich. Zudem ist er als Richter am Handelsgericht Zürich sowie als Lehrbeauftragter an der dortigen Universität tätig. 05 // 2019 51

Erfolgreich kopiert!

die bank