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die bank 05 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG FDL-GESCHÄFTE MIT DER SCHWEIZ Das kommende Jahr bringt umfassende Änderungen Deutsche Finanzdienstleister, die mit ihren Produkten auf dem eidgenössischen Markt agieren, müssen durch das neue Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz künftig eine ganze Reihe neuer bzw. weiterer Pflichten beachten. Unser Autor liefert einen detaillierten Ausblick auf die anstehenden Änderungen. Die Erbringung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen durch Deutsche Finanzdienstleister sowie die Erstellung von Finanzinstrumenten für den Schweizer Markt wird durch das neue Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz umfassend neu geregelt. Das kurz als FidleG bezeichnete Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Zu den neuen Pflichten gehören Informations-, Dokumentations-, Verhaltens-, Interessens- sowie Organisationspflichten, aber auch die Pflicht zur Eintragung ins Beraterregister der beteiligten Kundenberater und zum Anschluss an die Schweizer Ombudsstelle für Finanzdienstleister. Wer ist betroffen? Auch für deutsche Finanzdienstleister wird das neue Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz (FidleG) wesentliche Änderungen bringen, ebenso für die Ersteller von Finanzinstrumenten. Betroffen sind grundsätzlich alle Finanzdienstleister, die für Schweizer Kunden Finanzinstrumente erwerben oder veräußern bzw. vertreiben, Aufträge bezüglich Finanzinstrumenten annehmen oder übermitteln, Vermögensverwaltung oder Vermögensberatungsdienstleistungen erbringen sowie Kredite für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten gewähren. Andere Kreditgeschäfte sind grundsätzlich nicht betroffen. Der Anwendungsbereich des FidleG erfasst demnach weniger Aktivitäten als unter MiFID II vorgesehen. So sind die Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängenden 48 05 // 2019

REGULIERUNG Fragen sowie die Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen grundsätzlich auch nicht betroffen. Das Universum der betroffenen Finanzinstrumente, auf die sich die Finanzdienstleistungen beziehen, deckt im Wesentlichen die Finanzinstrumente unter MiFID II ab. Schweizer Kunden werden in Privatkunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden unterteilt. Die Kunden können die Kundenkategorie auf Wunsch wechseln. Bereits bloße Marketingmaßnahmen gegenüber potenziellen Kunden in der Schweiz, d. h. ohne bereits einen Kundenvertrag abgeschlossen zu haben, werden die Pflichten unter dem FidleG auslösen. Anwendbare Pflichten für Kundenberater und Finanzdienstleister Die anwendbaren Pflichten sind im Kern dieselben wie diejenigen unter MiFID II. Es bestehen jedoch wichtige Abweichungen. Der Standard der Finanzmarktrichtlinie erfüllt bezüglich einigen Pflichten mehr oder weniger die Vorgaben unter dem FidleG. Zu diesen Pflichten gehört die Kundensegmentierungs-, Informations-, und Rechenschaftspflicht. In Bezug auf die Angemessenheitsprüfung wird in der Schweiz unterschieden zwischen der Vermögensberatung, die das gesamte Portfolio berücksichtigt, und der Vermögensberatung, die nur einen Teil des Portfolios berücksichtigt. Letztere verlangt lediglich eine Eignungsprüfung. Bloße Ausführungsgeschäfte (Execution-Only-Beziehungen) unterliegen auch bei komplexen Produkten keiner Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung. Teilweise gehen die Schweizer Pflichten aber auch über den Anwendungsbereich der MiFID II hinaus. So müssen sich Kundenberater im Schweizer Beraterregister eintragen lassen. Kundenberater sind die natürlichen Perso- nen, die Finanzdienstleistungen in der Schweiz erbringen. Sie müssen sich beim zukünftigen Schweizer Beraterregister Regulatory Services AG (www.regservices.ch) eintragen lassen. Die Finanzdienstleister, bei denen die Kundenberater arbeiten, müssen sich zudem der Schweizer Ombudsstelle, die ebenfalls dort geführt wird, anschließen. Das Schweizer Beraterregister und die Schweizer Ombudsstelle befinden sich momentan im Lizenzierungsverfahren bei der Schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA bzw. dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD). Eine Schweizer Eigenart findet sich bezüglich der Regelung von Entschädigungen von Dritten (Retrozessionen). Diese gehören grundsätzlich dem Kunden, sofern sie in einem Zusammenhang mit der Erbringung der Finanzdienstleistung stehen. Der Kunde kann jedoch auf Retrozessionen verzichten, auch wenn diese im Voraus nicht genau bestimmbar 05 // 2019 49

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