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die bank 05 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG nung unter

REGULIERUNG nung unter Bezug auf die RWAs der Säule-1-Norm und der RAs der Leverage Ratio, statt sich wie bisher an den Gesamtverbindlichkeiten zu orientieren. Die Höhe der MREL-Mindestgröße wird – im Gegensatz zu TLAC – weiterhin bankindividuell festgelegt und basiert auf dem jeweiligen Abwicklungsplan. Die Mindestquote ergibt sich aus zwei Komponenten – dem Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrag – für Institute, die nicht vollständig im Rahmen eines Insolvenzprozesses abgewickelt werden können. Im Rahmen einer Institutsbewertung unter Berücksichtigung möglicher Abwicklungsbausteine (wie Nutzung eines Brückeninstituts) soll die genaue Aufteilung auf die beiden Komponenten erfolgen. Beide Beträge sollen jeweils nicht höher ausfallen als die Mindesteigenmittelanforderungen aus der Säule I zuzüglich des SREP- Aufschlags gemäß CRD V der Säule II. Die zuständige Abwicklungsbehörde kann weitere Vorgaben für MREL und TLAC erlassen, um zusätzlich zu befürchtende Verluste abzudecken oder das Marktvertrauen in die Abwicklungsfähigkeit zu stärken. Dies setzt voraus, dass es eine entsprechende Vorgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde aus der Säule II einer effektiven Bankenaufsicht gibt (Pillar 2 Guidance, P2G). Der Zuschlag zur Stärkung des Marktvertrauens gemäß Art. 45c Abs. 3 BRRD II soll die kombinierte Kapitalpufferanforderung abzüglich des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nicht übersteigen. Ergänzend wird eine Untergrenze auf Grundlage der Leverage Ratio für die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskomponente eingeführt. In Abhängigkeit vom jeweiligen Abwicklungsplan kann dies zu einer MREL-Mindestquote in Höhe des Zweifachen der Mindesteigenmittelanforderungen der Säule I zuzüglich einer gegebenenfalls für das Institut bestehenden Säule-2-Anforderung und eines Marktvertrauenspuffers führen. Die BRRD II sieht eine mindestens jährliche Meldeverpflichtung für MREL-fähige Verbindlichkeiten vor, parallel sind die Meldeanforderungen des Single Resolution Boards zu berücksichtigen. Zusätzliche MREL-Quoten, insbesondere die Nachrangigkeitsanforderung (Subordination Requirement), bestehen für sog. Top-Tier-Banken mit einer Bilanzsumme von mehr als 100 Mrd. €. Ab dem Jahr 2022 müssen diese Banken – analog der TLAC-Vorgaben für G-SIIs unter Nutzung von nachrangigen Kapitalinstrumenten – MREL-Quoten in Höhe von 13,5 Prozent der RWAs als feste Säule-I-Anforderung und eine Leverage-Quote in Höhe von 5 Prozent einhalten. Gemäß Art. 45c Abs. 3b BRRD II liegt es im Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörden, die genannten Regelungen auch auf Non-Top-Tier-Banken anzuwenden, wobei ein maßgebliches Kriterium für den Einbezug derartiger Banken in die Regelungen ein potenzielles systemisches Risiko im Fall ihres Ausfalls ist. Darüber hinaus müssen alle G-SIIs, Top-Tier-Banken und systemisch riskante Institute eine Nachrangigkeitsanforderung in Höhe von 8 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten und Eigenmittel (Total Liabilities and own Funds ) einhalten. Die TLOF-Anforderung kann von der zuständigen Aufsicht gegebenenfalls verringert werden. Die Kriterien für anerkennungsfähige Verbindlichkeiten werden in der CRR II sowohl für MREL als auch für TLAC geregelt und entsprechen weitgehend den Vorgaben für Kapitalinstrumente. Dies umfasst auch Vorgaben zur Tilgung oder zum Rückkauf von Instrumenten, die eine Zustimmung der Aufsicht voraussetzen. Eine Regelung zum „Point of Non-Viability“ wird explizit verlangt. Zudem dürfen die Verbindlichkeiten nicht im Rahmen von Netting-Vereinbarungen angerechnet werden. Dies war für MREL bislang nicht vorgesehen und führt zu weiteren Einschränkungen und Datenanforderungen für die jeweiligen Instrumente. Im Gegensatz zu TLAC sind Instrumente mit eingebetteten Derivaten nicht grundsätzlich von der Anrechnung ausgeschlossen, aber auf den Teilbetrag begrenzt, der nicht durch das enthaltene Derivat beeinflusst wird. Letztlich ist immer eine individuelle Überprüfung der Anrechenbarkeit vorzunehmen. Sowohl MREL als auch TLAC sind bei der Bestimmung des maximalen Ausschüttungsbetrags (MDA) zu berücksichtigen. Unzureichende anrechenbare Verbindlichkeiten können somit zu Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Ausschüttungen führen. Herausforderungen in der Praxis Mit den dargestellten Erweiterungen der derzeitigen Aufsichtsregeln werden die vom Baseler Ausschuss unter dem Sammelbegriff „Basel III“ veröffentlichten Empfehlungen in das europäische Regelwerk übernommen. Insoweit ergeben sich daraus keine Überraschungen für die Institute. Viele der Themen sowie auch die Normen und Quoten (insbesondere bei LR und NSFR) sind schon länger bekannt. Obwohl der Umsetzungsaufwand der CRR II in diesem Bereich im Vergleich zur CRR I um ein Vielfaches kleiner ist, kann es bei einzelnen Instituten zu Umsetzungsschwierigkeiten kommen. Die angeführten Änderungen und Anpassungen der Eigenmittelregelungen durch die CRR II können entscheidenden Einfluss auf die Kapitalausstattung und den Konsolidierungskreis von Instituten nehmen. Dagegen sind die Meldeerleichterungen für kleine Institute sicherlich ein richtiger Schritt der Aufsicht, beziehen sich jedoch auf häufig bereits automatisierte Meldungen, sodass der Entlastungseffekt eher gering ist. Durch die Einführung verbindlicher Mindestquoten für LR und NSFR sind die Institute gezwungen, ihre Bilanzstruktur kritisch zu hinterfragen, was letztlich Implikationen für die Gesamtbanksteuerung und Geschäftsmodelle hat. Die Einhaltung beider Kennziffern kann aufgrund ihrer strukturellen Natur nur eingeschränkt durch kurzfristige Maßnahmen erreicht werden. Vielmehr ist zu analysieren, wie die 40 05 // 2019

REGULIERUNG aktivischen und passivischen Geschäfte auf die Kennzahlen wirken, um notfalls Änderungen im Risikoappetit oder in der Refinanzierungsstruktur herbeizuführen. Die Umsetzung der MREL- und TLAC-Anforderungen erscheint ähnlich überschaubar. Nicht zu unterschätzen sind jedoch die zukünftigen Reporting-Anforderungen. Diese beziehen sich nämlich nicht auf die Aktivseite, sondern auf die Passivseite einer Bilanz, auf der die Datenverfügbarkeit häufig weniger granular ist. Auch die mögliche Berichterstattungspflicht von Investments in MREL- / TLAC-Instrumente anderer Institute kann eine große Herausforderung darstellen. Obwohl für die größte Anzahl der europäischen Institute „nur“ die MREL- und nicht die TLAC-Anforderungen zur Anwendung kommen, bleibt abzuwarten, ob Markterwartungen die TLAC-Anforderungen zu Standardanforderungen werden lassen. Autoren Martin Neisen ist Partner im Bereich Regulatory Management und Global Basel IV Leader bei Pricewaterhouse- Coopers (PwC) in Frankfurt am Main. Dr. Hermann Schulte-Mattler ist Professor für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling, an der Fachhochschule Dortmund. Im nächsten Heft „die bank“ 06/2019 stellen wir Ihnen die ersten Basel-IV-Vorschriften im europäischen Regelwerk vor. Dies sind insbesondere die Regelungen zu Verbriefungen und Fonds, im Marktrisikobereich, für Kontrahentenausfallrisiken und zentrale Kontrahenten sowie Großkrediten. 1 Vgl. „die bank“ 02/2017 und 03/2017. 05 // 2019 41

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