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die bank 05 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG nur noch

REGULIERUNG nur noch jährlich einreichen. Darüber hinaus wird die EBA beauftragt, bis zum 31. Dezember 2019 im Rahmen eines Reports an die EU-Kommission die Kosten für die Implementierung der aufsichtlichen Vorgaben bei den Banken zu ermitteln. Weiterhin werden durch die CRD-V-Institute, die von EU-Mitgliedsländern gegründet wurden und die der Finanzierung öffentlicher Aufgaben dienen – beispielsweise deutsche Förderinstitute – unter bestimmten Bedingungen vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die ausgenommenen Förderinstitute sind in der Richtlinie namentlich aufgeführt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die deutschen Förderinstitute über das Kreditwesengesetz zur Einhaltung der CRR-II-Vorgaben verpflichtet werden, sodass über die Ausnahme in der CRD V lediglich die Beaufsichtigung auf die BaFin und Deutsche Bundesbank übertragen wird. Von weiteren Erleichterungen ist zunächst nicht auszugehen. Bei den Offenlegungsvorschriften werden die Institute künftig in drei Klassen unterteilt (große, kleine und andere Institute), damit der Umfang und die Frequenz der Offenlegung der Größe und Komplexität der Institute entsprechen. Dafür kommen jeweils unterschiedliche Offenlegungsumfänge und -frequenzen zur Anwendung. Weiterhin berücksichtigen die neuen Offenlegungsvorschriften die Änderungen an den Vorgaben der Säule I einer effektiven Bankenaufsicht in der CRR II und führen somit zu einer Angleichung an die Vorgaben des Baseler Ausschusses. Zusätzlich wurden neue Vorgaben ergänzt (z. B. Offenlegung in Bezug auf den Abzug von Anteilen an Versicherungsunternehmen und Offenlegung der Eigenmittelanforderungen von Finanzkonglomeraten) und bestehende Vorgaben erweitert (z. B. Offenlegung in den Bereichen Kontrahentenausfallrisiko, Marktrisiko, Liquidität und TLAC / MREL). Die CRR II legt fest, dass die Offenlegung der Vergütung von allen Instituten vorzunehmen ist. Mindestquote für die Leverage Ratio Die CRR II verlangt neben den bestehenden Mindesteigenmittelanforderungen für die bankaufsichtlichen Schwerpunktrisiken künftig eine verbindlich einzuhaltende aufsichtliche Verschuldungsquote (Leverage Ratio) in Höhe von 3 Prozent Kernkapital der ungewichteten Risikopositionen eines Instituts, wobei global systemrelevante Banken – auch auf Baseler Ebene – eine höhere Leverage-Ratio-Quote einhalten müssen. Die ungewichteten Risikopositionen bestehen aus den bilanziellen und außerbilanziellen Geschäften (wie Avalkredite oder derivative Instrumente). Um bestimmte negative Auswirkungen dieser neuen Norm auf die Wirtschaft zu vermeiden, sieht die CRR II vor, öffentliche Kredite von Förderbanken, Durchleitungsdarlehen und öffentlich garantierte Exportkredite unter bestimmten Bedingungen von der Berücksichtigung in der Leverage-Ratio-Berechnung auszunehmen. Bei der Leverage Ratio determiniert das vorhandene Kernkapital eines Instituts das maximal mögliche Geschäftsvolumen unabhängig 38 05 // 2019

REGULIERUNG vom Risikogehalt der Forderungspositionen. Die Risikoaktiva gehen also ungewichtet in die Berechnung der Verhältniszahl ein. Die Leverage-Quote begrenzt insbesondere Geschäftsaktivitäten in Vermögenswerten, die in den Mindesteigenmittelanforderungen mit niedrigen Risikogewichten versehen oder – wie insbesondere Forderungen der Institute gegenüber Staaten – anrechnungsfrei sind. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können zusätzliche Aufschläge auf die Mindesthöhe der Verschuldungsquote festlegen, da sie für die Beaufsichtigung der Grundsätze und Prozesse der Institute zur Steuerung der Verschuldung verantwortlich sind. Die überarbeitete Leverage Ratio nutzt den neuen Standardansatz zur Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos bei derivativen Geschäften (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk Exposures, SA-CCR), wobei die risikoreduzierende Wirkung von Sicherheiten nur eingeschränkt zugelassen wird und somit ein modifizierter SA-CCR zur Anwendung kommt. Unter bestimmten Bedingungen sind erhaltene Variation-Margin- Zahlungen anrechenbar; der Multiplikator innerhalb der SA-CCR-Formel wird dann auf den Wert Eins gesetzt, wodurch der risikoreduzierende Effekt einer Übersicherung oder von negativen Marktwerten keine Berücksichtigung findet. Das macht eine Parallelrechnung des modifizierten SA-CCRs für Zwecke der Leverage Ratio notwendig. Die Modifikationen an der Leverage Ratio werden zu weiterem Umsetzungsbedarf bei den Instituten führen. Darüber hinaus ist die Leverage Ratio künftig von allen Banken verbindlich einzuhalten, während die neuen Ausnahmeregelungen nur selektiv in Abhängigkeit des Geschäftsmodells einer Bank wirken. Dies verstärkt die Bedeutung der Leverage Ratio als wichtigem Key Performance Indicator für die Steuerung von Banken. Mindestquote für die Net Stable Funding Ratio Die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) ist eine weitere wichtige Komponente der Basel-III-Reformen, die zunächst im Rahmen der CRR I als reine Meldeverpflichtung eingeführt wurde und nunmehr als verbindliche Mindestquote Eingang in die CRR II findet (in Teil 6, Liquidität). Grundsätzlich wird die NSFR als Verhältnis der verfügbaren stabilen Refinanzierung (Available Stable Funding, ASF) zu der benötigten stabilen Refinanzierung (Required Stable Funding, RSF) berechnet. Neben diesen grundsätzlichen Vorgaben enthält die CRR II auch Anforderungen an die genaue Ermittlung von ASF und RSF. Die CRR-II- Regelungen orientieren sich stark an den Vorgaben der Baseler Papiere. Zudem wurden die Definitionen für Zwecke der NSFR weitgehend denen der Liquidity Coverage Ratio (LCR) angeglichen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf den RSF-Faktoren, mit denen die Bestandteile der benötigten stabilen Refinanzierung – also die von der Aufsicht zugelassenen Aktiva – gewichtet werden, um die bankaufsichtlich angenommenen Zahlungsmittelabflüsse zu bestimmen. Die Höhe der RSF-Faktoren folgt weitgehend den Definitionen und Marktwertabschlägen (Haircuts), die im Rahmen der LCR anzuwenden sind. Abweichend von den Vorgaben des Baseler Ausschusses für die Behandlung von Derivaten sieht die EU-Kommission vor, entweder 20 Prozent der Bruttoverbindlichkeiten aus Derivaten anzusetzen oder das potenzielle künftige Exposure aus Derivaten mittels des neuen SA- CCR zu ermitteln. Diese Vorgehensweise soll im Jahr 2022 einem Review durch die EU-Kommission unterzogen werden. Ferner wird einfachen und nicht komplexen Instituten die Möglichkeit geboten, eine vereinfachte NSFR zu berechnen. Diese zeichnen sich insbesondere durch weniger differenzierte Gewichtungsfaktoren der Positionen aus, die eine stabile Refinanzierung benötigen. Der Ansatz der Proportionalität ist grundsätzlich sehr positiv zu bewerten, setzt jedoch bei der NSFR an der falschen Kennzahl an. Die Vereinfachungen halten sich bei der operativen Umsetzung und Berechnung in Grenzen, sind jedoch sehr konservativ kalibriert. Fraglich ist, ob kleinere Banken überhaupt von diesem Wahlrecht Gebrauch machen werden. Mindestquoten für die TLAC Die CRR II übernimmt die Empfehlungen des Finanzstabilitätsrats (FSB) aus dem Jahr 2015 und des BCBS-387-Papiers zur Verlustabsorptionsfähigkeit von global systemrelevanten Banken (G-SIBs bzw. in Europa G-SIIs). Diese haben ab dem Jahr 2022 die Erhöhung der Mindesteigenmittelanforderung auf den Wert der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) und der aufsichtlichen Leverage-Kennzahl vollumfänglich zu erfüllen. G-SIIs müssen 18 Prozent (anstatt 8 Prozent) der risikogewichteten Positionen (RWAs) als TLAC-Mindesteigenmittelanforderung für die bankaufsichtlichen Schwerpunktrisiken vorhalten. Als TLAC-Leverage Ratio wird eine Kernkapitalquote in Höhe von mindestens 6,75 Prozent (anstatt 3 Prozent) der ungewichteten Risikopositionen (RAs) festgelegt. Positionen in TLAC-Instrumenten anderer G-SIIs sind von den eigenen TLAC-Passiva abzuziehen. Zudem wird eine mindestens halbjährliche Meldepflicht für TLAC eingeführt. Diese Normen gelten auch für wesentliche EU-Töchter von außereuropäischen G-SIIs, die gemäß Art. 92a CRR II mindestens 90 Prozent der vorgesehenen Mindestanforderungen einhalten müssen (Mindesteigenmittelnorm von 16,2 Prozent der RWAs und Leverage-Quote von 6,1 Prozent der RAs), sofern ihr Anteil an der G-SIBs-Gruppe bestimmte Schwellenwerte übersteigt (5 Prozent der RWAs und 5 Prozent des Operating Income oder 5 Prozent der dem Leverage Ratio zugrunde liegenden RAs). Mindestquoten für MREL Die Mindestanforderungen an die Verlustabsorptionsfähigkeit bestimmter Verbindlichkeiten (MREL) von nicht global systemrelevanten Banken regelt auch weiterhin maßgeblich die BRRD II, sie wird aber durch die CRR II deutlich konkretisiert. Einerseits erfolgt die Bemessung der MREL-Mindestquote in Anlehnung an die TLAC-Berech- 05 // 2019 39

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