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die bank 05 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG DAS

REGULIERUNG DAS BANKENPAKET IST VERABSCHIEDET (TEIL 1) Ein Blick hinter die Kulissen des Basel-III-Finales Unter dem Titel „Auf dem Weg von Basel III nach Basel IV“ haben wir Ihnen zuvor 1 einen umfangreichen Ausblick auf die Überarbeitung und Ergänzung der zentralen bankaufsichtlichen Werke vorgestellt. Nun hat das Europäische Parlament am 16. April das sog. Bankenpaket verabschiedet, das die Vorgaben des Baseler Ausschusses (zur Vollendung von Basel III) auf europäischer Ebene umsetzt. Banken sollen durch die Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen bei exogenen Schocks widerstandsfähiger und bei Schieflagen besser abzuwickeln sein. Basierend auf den nun vorliegenden Fakten haben unsere Autoren den damaligen Beitrag aktualisiert und detailliert erweitert. ÿ 1 Die von der EU-Kommission veröffentlichten Änderungen zur Capital Requirements Directive, Capital Requirements Regulation, Bank Recovery and Resolution Directive und Single Resolution Mechanism Regulation – kurz CRD V, CRR II, BRRD II und SRMR II genannt – enthalten die erwartete vollständige Umsetzung der Basel-III-Regelungen, die Übernahme der Vorgaben des Financial Stability Boards (FSB) zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) und die Übernahme von ersten Standards aus dem sog. „Basel-IV“-Maßnahmenpaket. So wurden bestimmte Regelungsempfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht aus dem Basel-III-Änderungspaket im europäischen Aufsichtsrecht mit dem Inkrafttreten der CRD-IV-Richtlinie (2013/36/EU) und CRR-I-Verordnung (575/2013) Anfang 2014 entweder nur teilweise oder gar nicht geregelt. Dies betrifft beispielsweise die Einführung einer verbindlichen Mindestquote für die Leverage Ratio (LR) und die Net Stable Funding Ratio (NSFR), die bislang neben den Meldepflichten nicht vorgesehen waren. Aus dem Basel-IV- Maßnahmenkatalog werden insbesondere die Baseler Standards zu den Kontrahentenausfall- und Marktpreisrisiken umgesetzt. Ein wichtiges Element der neuen europäischen Regelungen ist die deutliche Betonung der Proportionalität, um insbesondere den zahlreichen kleineren und mittelgroßen Instituten in der EU entgegenzukommen. In früheren europäischen Übernahmen von Baseler Empfehlungen wurden die alten durch die neuen Regelungen vollständig ersetzt. Dies ist nicht mehr ausschließlich der Fall. Proportionalität bedeutet an vielen Stellen, dass die neuen, oft sehr komplexen Regelungen nur für eine besondere Gruppe von Instituten relevant sind, bspw. Institute, die besonders große Handelsbücher haben. Nicht betroffene Institute können die bestehenden Methoden weiter anwenden oder vereinfachte Verfahren nutzen. Die Richtlinien sind als Teil des Sekundärrechts der EU von den Teilnehmerländern in innerstaatliches Recht umzusetzen, die Verordnungen gelten direkt. Die neuen Regelungen treten grundsätzlich am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Beide Richtlinien, CRDV und BRRD II sind innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Die SRMR II muss analog nach 18 Monaten von den In-stituten angewendet werden. Die Erstanwendungszeitpunkte der CRR-II-Regelungen sind dagegen deutlich komplexer. Während die großen Themen SA-CCR und Berechnung der risikogewichteten Aktiva für Fonds erst nach 24 Monaten anzuwenden sind, gibt es einige Regelungen, wie die zur Konsolidierung, die nach 18 Monaten angewendet werden müssen. Auch eine Zwölfmonatsfrist ist vorgesehen, z. B. für die neuen Abzugsregeln für immaterielle Vermögensgegenstände. Sofort nach Inkrafttreten sind bspw. die neuen Regelungen zu Zentralen Kontrahenten, Verbriefungen sowie alle Arbeitsaufträge an die European Banking Authority (EBA) wirksam. Die Abzugsregeln für Equity Holdings sind sogar rückwirkend zum 1. Januar 2019 anzuwenden, hingegen gilt der Leverage-Ratio-Puffer für global systemrelevante Institute erst ab dem 1. Januar 2022. Noch komplexer sind die Vorgaben im Marktrisikobereich zur Umsetzung des Fundamental Review of the Trading Book. Hier besteht der Sonderfall, dass einige Teile der Regelungen immer noch auf Baseler Ebene diskutiert werden. Daher sollen die Vorgaben zunächst nicht als bindende Anforderungen, sondern als reine Reporting-Vorgaben angewendet werden. Auf Grundlage eines Regulatory Technical Standards (RTS) der EBA soll das Reporting für den neuen Standardansatz ab Ende 2020 für alle Banken mit großem Handelsbuch erfolgen. Das Reporting zum überarbeiteten internen Modelle-Ansatz (IMA) soll spätestens drei Jahre nach Veröffentlichung des letzten RTS zur Detaillierung des IMA starten. Wann und ob unter Berücksichtigung von Phase-in-Regeln die neuen Marktrisikoregeln eingeführt werden, richtet sich nach einem in der CRR II beauftragten EBA-Bericht. 34 05 // 2019

REGULIERUNG Eigenmittelinstrumente und Abzugspositionen Die CRR II sieht kleine, aber nicht unwichtige Änderungen bei der Anrechenbarkeit vorhandener Kapitalinstrumente und bei der Ausgestaltung von Neuemissionen vor. Die Neustrukturierung der Eigenmittelinstrumente und -normen, insbesondere die Betonung des harten Kernkapitals (CET 1) als wesentlicher Risikopuffer, war eine der wesentlichen Neuerungen des Basel-III-Rahmenwerks. Die neuen Regelungen betreffen alle drei bankaufsichtlichen Eigenkapitalklassen oder -definitionen, neben dem CET-1-Kapital also auch das zusätzliche Kernkapital (AT 1) und Ergänzungskapital (Tier 2). Bei der Bestimmung des anrechenbaren Kernkapitals werden einige Erleichterungen für die Institute eingeführt. So stellt die CRR II klar, dass Institute bei wiederholten Emissionen von (identischen) anrechnungsfähigen CET-1-Instrumenten diese bereits vor Bestätigung durch die Aufsicht als bankaufsichtliches Kapital berücksichtigen dürfen. Dazu ist die Aufsicht mit ausreichend Vorlauf über geplante Eigenmittelemissionen des Instituts zu informieren. Eine Erleichterung für Bankkonzerne stellt die neue Regelung im Art. 28 Absatz 3 CRR II dar, wonach Ergebnisabführungsverträge (EAV) unter bestimmten Voraussetzungen für eine Anerkennung der betreffenden Instrumente (einschließlich Kapitalrücklagen) als CET 1 unschädlich sind. Die Erleichterung ist auf EAV zwischen Mutter- und Tochterunternehmen im gleichen EU-Mitgliedstaat und eine mindestens 90-prozentige Mehrheit der Kapital- und Stimmrechtsanteile begrenzt. Diese Neuregelungen sind insbesondere im deutschsprachigen Raum der EU von großer Bedeutung. 05 // 2019 35

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