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die bank 05 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT 1 | EU-Passporting

MARKT 1 | EU-Passporting und Drittstaatenregelungen im europäischen Finanz- und Kapitalmarktrecht Rechtsgrundlage/ Thema EU-Pass Andere Regelung Äquivalenz-Regime mit EU-Pass Andere Drittstaatenregelungen Ja, für Finanz- und Investmentdienstleistungen und Niederlassungen (von Investmentfirmen). Ja, aber nur Investmentdienstleistungen für professionelle und ausgewählte Kunden; beinhaltet damit kein Privatkundengeschäft und nur einen kleinen Teil des Firmenkundengeschäfts. Niederlassungen optional für EU-Staaten. MiFID II/MiFIR Ja, für Handelsplätze (u. a. Clearing/Handel von Aktien und Derivaten). Handelsplätze haben nicht-diskriminierten Zugang zu CCPs und Benchmarks. Ja, aber beim Euro-Clearing sind Einschränkungen zu erwarten. Ja, für Datenbereitstellungsdienste. Nein. CRDs Ja, für Bankdienstleistungen sowie Niederlassungen (von Banken). Nein, nicht für Bankdienstleistungen oder Niederlassungen. Für Investmentdienstleitungen vgl. MiFID II/MiFIR. Drittstaaten-Äquivalenz für spezielle Aspekte (z. B. Risikogewichtung) möglich, aber beinhaltet keinen Marktzugang oder EU-Pass. PSDs Ja, für Zahlungsdienste. Nein. Ja, für CCPs. Ja. EMIR Ja, für TRs. CCPs und Handelsplätze haben nicht-diskriminierten Zugang zueinander. Ja. Nein, aber vgl. MiFID II/MiFIR. CSDR Ja, für Dienstleistungen und Niederlassungen (aber nationale Aufsicht zu informieren). Ja. OGAW Ja, für das Management und den Vertrieb von kollektiven Anlageformen. Nein. AIFMD Ja, für das Management und den Vertrieb von Alternativen Fonds an professionelle Kunden. Nicht-EU-Anbieter können über Empfehlung der ESMA und Genehmigung durch die EU-Kommission EU-weit Alternative Fonds managen und an professionelle Kunden vertreiben. Prospektrichtlinie/ -verordnung Ja, für Wertpapierprospekte von Emittenten. Ja. Transparenz- Richtlinie Gilt für alle Emittenten mit EU-Listing. Ja. Gilt unabhängig vom Sitz für alle Emittenten mit EU-Listing. Marktmissbrauchs- Verordnung Gilt für alle Emittenten mit EU-Listing. Ja. Gilt unabhängig vom Sitz für alle Emittenten mit EU-Listing. Benchmark- Verordnung Ja, für Benchmark- Anbieter. Ja. Temporäre Anerkennung von Drittstaaten- Benchmarks bis Äquivalenzentscheidung gefallen ist, wenn die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze der der Benchmark- Verordnung gleichwertig ist. Solvabilität II Ja, für (Rück-)Versicherer. Ja, aber nur für Rückversicherer. Quelle: Deutsches Aktieninstitut e. V. 18 05 // 2017

MARKT bietet, im Verhältnis zum VK künftig nicht mehr gelten. Die Richtlinie, die das Verfahren für die Zusammenlegung von Unternehmen und die Straffung von Konzernorganisationen deutlich vereinfacht, fand 2016 in 39 Fällen grenzüberschreitender Verschmelzung mit Bezug zum VK Anwendung. 16 Fälle davon betrafen deutsche Gesellschaften. Im Rahmen der Brexit-Verhandlungen sollte deshalb eine Fortgeltung dieses Rechtsinstruments oder zumindest eine angemessene Übergangsfrist vereinbart werden. Die grenzüberschreitende Verschmelzung könnte beispielsweise regulierten Unternehmen aus der Finanzbranche mit Sitz im VK und mit Niederlassungen in den übrigen EU-Mitgliedstaaten helfen, auf einen etwaigen Fortfall des EU-Passes infolge des Brexit zu reagieren. Diese können ihre EU-Geschäfte von einem britischen Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Rechtsträger mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat verlagern. Mehr Zeit durch Übergangsregelungen Bei den Brexit-Verhandlungen stellt der seitens des EU-Vertrags gesetzte enge Zeitrahmen von zwei Jahren für das Finden von Lösungen ein Problem dar. Es ist nicht zu erwarten, dass innerhalb von zwei Jahren alle Fragestellungen bis ins Detail besprochen und zu jedem Punkt eine adäquate Lösung gefunden werden kann. Für große Themen mag dies gelingen, andere werden aufgrund der Fülle an Themen erst einmal unter den Tisch fallen. Allein die bisher genannten Beispiele zeigen, wie groß der Regelungsbedarf schon im Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht ist. Darüber hinaus werden die Betroffenen – insbesondere Unternehmen und Aufsicht – Zeit brauchen, um die neuen Vorgaben umzusetzen, die im Rahmen der Verhandlungen beschlossen werden. Eine zeitnahe Vereinbarung von Übergangsregelungen ist deshalb essenziell, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und den Fortbestand der Wirtschaftsströme zwischen der EU und dem VK sicherzustellen. Es gilt zu vermeiden, dass die Beziehungen mit dem VK auf das Niveau der WTO-Regeln zurückfallen und erst nach mehrjährigen Verhandlungen auf das endgültige Niveau angehoben werden. Eine praktikable und effektive Übergangsregelung auf europäischer Ebene wäre das Ziel. Als Vorbild könnte die Regelung in der Finanzmarktverordnung (MiFIR) dienen. Danach können Drittlandfirmen, nachdem festgestellt wurde, dass keine Gleichwertigkeit zwischen den Regeln der EU und denen des Drittstaats mehr besteht, noch bis zu drei Jahre Wertpapierdienstleistungen in der EU erbringen. Wenn solche Regelungen auf europäischer Ebene nicht zu erreichen sind, sollten alternativ entsprechende bilaterale Übergangsregelungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich getroffen werden. FAZIT Es liegt an den Verhandlungsführern beider Seiten, eine adäquate Lösung für die zukünftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zu finden. Auch wenn der bevorstehende Austritt des VK zu teilweise sehr emotionalen Diskussionen geführt hat, müssen die Brexit-Verhandlungen sachlich, kooperativ und konstruktiv geführt werden. Bei allem Interesse an der Fortsetzung der engen wirtschaftlichen Beziehungen darf aber die europäische Idee, die sich in den vier Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarkts manifestiert, nicht aus den Augen verloren werden. Es muss alles dafür getan werden, ein mögliches Auseinanderdriften der EU zu verhindern. Ansonsten würde der Schaden für alle Seiten nur noch größer. Autorin: Michaela Hohlmeier ist Leiterin Kapitalmarktrecht und Innovation beim Deutschen Aktieninstitut e.V., Frankfurt am Main. 05 // 2017 19

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