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die bank 05 // 2016

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT Klagen gegen EZB-Maßnahmen RECHTSSCHUTZ Fragen der Justiziabilität von (Exekutiv-)Maßnahmen der EZB haben für die Akteure in den europäischen Finanzmärkten erheblich an Bedeutung gewonnen. So argumentiert z. B. die Förderbank von Baden- Württemberg, dass die EZB große, komplexe und international tätige Institute in Europa nach einheitlichen Kriterien effektiver überwachen solle. Sie setzte juristische Mittel gegen den Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) ein und argumentierte, sie würde als regional agierendes Institut mit einem risikoarmen Fördergeschäft diese Kriterien nicht erfüllen. Die mit der EZB-Aufsicht verbundenen „erheblichen bürokratischen Anforderungen und Kosten“ gehen demnach zulasten des Fördergeschäfts. Angemessen sei vielmehr die Kontrolle durch die Deutsche Bundesbank und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Simon G. Grieser Keywords: Europäisches Bankaufsichtsrecht, EZB, Rechtsschutzmöglichkeiten Im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten stellt sich zunächst die Frage, wer gegen Einzelmaßnahmen der EZB gerichtlich vorgehen kann. Denkbar sind sowohl nationale Aufsichtsbehörden als auch von der EZB beaufsichtigte Kreditinstitute. Im Folgenden soll der Schwerpunkt der Betrachtung auf Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Institute gelegt werden. Vorverfahren Erlässt die EZB im Rahmen ihrer Befugnisse in der Bankenaufsicht eine Maßnahme gegen Institute, haben diese auch hier die Möglichkeit, mittels einer Beschwerde dagegen vorzugehen. Die EZB hat zu diesem Zweck einen Administrativen Überprüfungsausschuss eingerichtet, der eine interne Überprüfung der verfahrensmäßigen und materiellen Übereinstimmung der Beschlüsse mit der SSM-Verordnung 1 (Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus, Single Supervisory Mechanism) vornimmt. Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die über einschlägige Qualifikationen verfügen müssen und nicht zum Personal der EZB oder einer anderen nationalen oder europäischen Einrichtung gehören dürfen, sofern sie sich mit Aufgaben der Bankenaufsicht nach der SSM-Verordnung befassen. Die Beschlussfassung im Ausschuss erfolgt mit der Mehrheit der Mitglieder. Beschwerdegegenstand ist jeder Beschluss, den die EZB auf Grundlage der SSM-Verordnung erlässt. Erhoben werden kann die Beschwerde von jeder natürlichen oder juristischen Person, gegen die der Beschluss gerichtet ist oder die von ihm unmittelbar und individuell betroffen ist (Beschwerdebefugnis). Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses oder Kenntniserlangung schriftlich zu stellen. Gemäß des Beschlusses der EZB zur Einrichtung eines Administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften seiner Arbeitsweise (EZB/2014/16) 2 haben Anträge zur Überprüfung von Entscheidungen der EZB keine aufschiebende Wirkung für den Vollzug des angefochtenen Beschlusses. Der EZB-Rat kann aber den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen. Ist der Antrag zulässig, gibt der Ausschuss innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme ab, die er an den Antragsteller und das Aufsichtsgremium weiterleitet, welches wiederum dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf unterbreitet. Dieser gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widerspricht. Klagearten Sofern in dieser Verfahrensstufe dem Anliegen aus Sicht des Beschwerdeführers nicht abgeholfen wird, kann dieser gerichtliche Schritte ergreifen. Die SSM-Verordnung belässt es insoweit bei einem einfachen Verweis auf die Klagemöglichkeit(en) vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Daher können auch die Rechtsprechungsgrundsätze übertragen werden, die die EU-Judikatur für (Individual-) Nichtigkeitsklagen entwickelt hat. Bei der Nichtigkeitsklage 3 sind zwei Konstellationen denkbar, die je nach Klagegegenstand unterschiedliche Verfahrensvoraussetzungen nach sich ziehen: Einerseits die gegen Beschlüsse des Beschwerdeausschusses der EZB gerichtete Klage, andererseits sonstige Maßnahmen der EZB als Gegenstand und Grund der Klage. 4 Beschlüsse des Beschwerdeausschusses sind vor dem EuG mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar. In deutlicher Parallele zum Widerspruchsverfahren nach deutschem Recht wird die Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss der EBA als verwaltungsbehördliches Vorverfahren damit zur regelmäßigen Sachurteilsvoraussetzung einer Nichtigkeitsklage, die von „jeder natürlichen oder juristischen 42 diebank 05.2016

BETRIEBSWIRTSCHAFT ó Person“ erhoben werden kann. Der angegriffene Beschluss muss zudem entweder an den Kläger adressiert sein oder diesen unmittelbar und individuell betreffen. 5 Für Klagen gegen Beschlüsse der EZB ist kein zwingendes Vorverfahren vorgesehen; eine vorherige Befassung des administrativen Überprüfungsausschusses ist nicht verpflichtend. Eine Klage müsste binnen zwei Monaten ab Mitteilung an die Klägerin bei Gericht der Europäischen Union eingereicht werden. Die Klageschrift hat unter anderem den Streitgegenstand, eine Darstellung der Klagenden, die Anträge und die erforderlichen Beweismittel aufzuführen. Gegen eine Entscheidung des EuG können Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) – die auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt wären – eingelegt werden. Handelt die EZB nicht, obwohl sie hätte handeln müssen, so kann Untätigkeitsklage 6 erhoben werden. Diese steht primär den Mitgliedstaaten und den Organen der EU zu. Natürliche und juristische Personen oder nationale Aufsichtsbehörden können nur unter den erweiterten Voraussetzungen von Art. 265 Abs. 3 AEUV Untätigkeitsklage erheben. Eine solche Klage könnte z. B. damit begründet werden, dass die EZB nicht gegen eine Verletzung von Unionsrecht durch einen anderen Mitgliedstaat eingeschritten ist. 7 Kosten Vor den europäischen Gerichten sind die Verfahren – anders als vor nationalen Gerichten – grundsätzlich gerichtskostenfrei. 8 Die mit dem Urteil zu treffende Kostenentscheidung regelt primär die Kostenverteilung der außergerichtlichen Kosten der Parteien. 9 Hierbei trägt dem Grundsatz nach die unterlegene Partei die Kosten. Von der Kostenschätzung erfasst sind in der Regel nur die durch das gerichtliche Verfahren, nicht die durch ein etwaiges vorgelagertes Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten. Das Gericht trifft grundsätzlich nur eine Entscheidung über die Kostenverteilung. Eine Entscheidung über die zu erstattenden Kosten ergeht nur auf Antrag in einem nachgelagerten Kostenfestsetzungsverfahren, sofern sich die Parteien über die Kostenhöhe nicht einigen konnten. Aufgrund des Fehlens einer Gebührenordnung oder vergleichbarer Regelungen auf europäischer Ebene kann dies im Einzelfall zu erheblichen Problemen führen. Zu beachten ist, dass nationale Gebührenordnungen oder eine konkret geschlossene Mandatsvereinbarung mit rechtlichen Beratern für die gerichtliche Feststellung der „für das Verfahren notwendigen“ Kosten keine Relevanz haben. Vielmehr berücksichtigen die Richter in dem ihnen zustehenden weiten Ermessen bspw. die (europa-)rechtliche Bedeutung des Rechtsstreits, den Umstand, ob Rechtsfragen erstmalig vor Gericht verhandelt werden, deren Komplexität und den erforderlichen Arbeitsaufwand der Prozessvertreter, aber auch die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für die Parteien. Europäische oder auch nationale Institutionen lassen sich üblicherweise vor dem EuG oder dem EuGH nicht oder nur eingeschränkt durch externe Anwälte vertreten. Die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von Mitarbeitern der Unionsorgane erbrachte Arbeitszeit gilt als nicht erstattungsfähig, da diese Leistung als Teil ihrer Aufgaben im öffentlichen Dienst angesehen wird. Folglich trägt die unterlegene Partei nicht die Kosten für die Arbeitszeit von Unionsmitarbeitern. Allerdings wären Kosten, die den Unionsorganen im Fall einer – eigentlich nicht gesetzlich vorgeschriebenen – anwaltlichen Vertretung entstehen, nach den gleichen Vorgaben zu ersetzen, die für die übrigen Parteien gelten. Vorläufiger Rechtsschutz Gerade im Bereich der Finanzmärkte spielt der Aspekt des vorläufigen Rechtsschutzes eine besondere Rolle, da die Märkte von den Akteuren ständig Handlungs- und Transaktionsbereitschaft fordern, und ein Abwarten der Hauptsachenentscheidung ggf. mit erheblichen finanziellen Risiken – nicht nur für private Marktteilnehmer – verbunden sein kann. Das Beschwerdeverfahren der EZB weist insoweit eine Besonderheit auf, denn die Erhebung der Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der EZB-Rat kann mit Blick auf Beschwerden vor dem Administrativen Überprüfungsausschuss den Vollzug des angefochtenen Beschlusses lediglich aussetzen und die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen, wenn die „Umstände dies seiner Auffassung nach erfordern“. Entsprechendes gilt auch für das Verfahren vor dem EuG. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor den europäischen Gerichten eher restriktiv gehandhabt wird. 10 Fazit Es zeigt sich, dass aufgrund der „neuen“ Aufsicht durch die EZB auch ein neues Rechtsschutzsystem eingeführt wurde, mit dem sich die Markteilnehmer vertraut machen müssen. Insoweit bleibt auch abzuwarten, ob die Förderbank von Baden- Württemberg sich mit ihren Argumenten durchsetzen wird. Ein Termin für eine Entscheidung steht bisher noch nicht fest. ó Autor: Dr. Simon G. Grieser, Rechtsanwalt und Partner bei Reed Smith LLP, Financial Industry Group, Frankfurt am Main. 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29. Oktober 2013, S. 63). 2 ABl L 175/47 vom 14. Juni 2014. 3 Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV. 4 Manger-Nestler, in Grieser/Heemann, Europäisches Bankaufsichtsrecht (2016), S. 171, 180. 5 Sonder, Rechtsschutz gegen Maßnahmen der neuen europäischen Finanzaufsichtsagenturen, BKR 2012, S. 8, 10. 6 Art. 265 AEUV. 7 Manger-Nestler, aaO., S. 180, 184. 8 Art. 90 VerfO-EuG; Art. 143 VerfO-EuGH. 9 Art. 81 VerfO-EuG/Art 87 VerfO-EuGH. 10 Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der europäischen Union, 3. Auflage 2014, § 19 Rz. 24. 05.2016 diebank 43

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