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die bank 05 // 2016

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT über für die Prüfung angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und diese auf aktuellem Stand halten. Einzelheiten hinsichtlich der Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliardarlehen befassten Mitarbeiter werden in einer bereits im Januar von der BaFin konsultierten und zeitnah erwarteten Verordnung konkretisiert. Zudem werden auch Vorgaben für das Verfahren zur Bewertung von Immobilien, die als Kreditsicherheiten dienen, gemacht. Hierbei sind u. a. zuverlässige Standards anzuwenden und die Kompetenz der Gutachter sowie eine objektive Bewertung zu gewährleisten. Ein positives Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung ist Voraussetzung für die nachfolgende Vergabe des jeweiligen Darlehens. Für Allgemeindarlehen ist es ausreichend, wenn keine erheblichen Zweifel bestehen, dass der Darlehensnehmer das Darlehen vertragsgemäß bedienen wird. Bei der Vergabe von Immobiliardarlehen muss dies sogar wahrscheinlich sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Kreditvergabe ausdrücklich verboten. Diese durchaus erheblichen organisatorischen Ansprüche erfordern sorgfältige Anpassungen des Kreditvergabeprozesses. Denn über die aufsichtsrechtlichen Befugnisse der BaFin hinaus, sind Verstöße auch durch zivilrechtliche Schutzrechte der Darlehensnehmer sanktioniert. Bei Verstößen drohen insofern die gewinnabschöpfende Reduzierung des vereinbarten Zinses auf das bankseitige Refinanzierungsniveau, der Ausschluss von Ansprüchen wegen nicht vertragsgemäßer Bedienung des Darlehens und ein jederzeitiges, fristloses und entschädigungsloses Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Insbesondere aufgrund des vorgesehenen Kündigungsrechts besteht bei nicht sachgemäßer Umsetzung der neuen Vorgaben die Gefahr, dass Rechtsrisiken in Form einer auch nach Jahren noch bestehenden Lösungsmöglichkeit ähnlich dem bisherigen sog. „Widerrufsjoker“ entstehen. Beratungsleistungen und Kopplungsgeschäfte bei Immobiliardarlehen Ebenfalls detaillierte Vorgaben wurden für etwaige Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Immobiliardarlehen eingeführt. Insofern ist zunächst bereits vorvertraglich über ein etwaiges Entgelt sowie die der Beratung zugrunde liegende Auswahlvielfalt zu informieren. Anschließend sind die persönlichen Umstände und die finanzielle Situation des Darlehensnehmers sowie seine konkreten Bedürfnisse und Ziele zu erfragen. Hierauf aufbauend sind bei Anwendung realistischer Annahmen bzgl. etwaiger Risiken während der Laufzeit des Darlehens geeignete Empfehlungen zu erteilen. Im Zusammenhang mit dieser Regulierung von Beratungsleistungen wurden auch die Rahmenbedingungen für die Vergütung von in der Beratung tätigen Mitarbeiter ergänzt. So wurden in der Institutsvergütungsverordnung Vorgaben dahingehend ergänzt, dass die Vergütungssysteme ein Handeln im besten Interesse des Verbrauchers gewährleisten müssen und nicht an Absatzziele oder die Anzahl der genehmigten Darlehensanträge geknüpft werden dürfen. Weiterhin wurden auch Kopplungsgeschäfte stärker reglementiert. Künftig darf der Abschluss von Darlehensverträgen nur noch dann von dem Erwerb weiterer Finanzprodukte oder Finanzdienstleistungen abhängig gemacht werden, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung des Darlehensvertrags stehen. Wird diese Vorgabe nicht beachtet, ist das Kopplungsgeschäft nichtig. Diese Beschränkung kann im Zusammenhang mit Drittsicherheiten relevant sein, wenn Darlehensnehmer Finanzprodukte oder Finanzdienstleistungen erwerben, um diese als Kreditsicherheiten zur Verfügung zu stellen. Gemäß diesen neuen Vorgaben sind insbesondere die bankinternen Vertriebsstrukturen zu überprüfen und ggf. zu reformieren. Betreuung von Bestandsdarlehen Über diese bei der Neuvergabe von Darlehen zu beachtenden Neuerungen, wurden auch die Rahmenbedingungen für den Umgang und die Betreuung von Bestandsdarlehen geändert. Hiervon sind wiederum insbesondere Immobiliardarlehen betroffen. Darüber hinaus hat der deutsche Gesetzgeber aber eigene Regelungsinitiativen umgesetzt, die ganz überwiegend Allgemeindarlehen betreffen. In der öffentlichen Wahrnehmung hat insofern insbesondere die Abschaffung des ewigen Widerrufsrechts für Immobiliardarlehen eine große Rolle gespielt. Betroffen sind hiervon zum einen Darlehen, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Ein bei diesen Verträgen wegen einer fehlerhaften Belehrung bislang unbegrenzt fortbestehendes Widerrufsrecht erlischt spätestens zum 21. Juni 2016. Zum anderen wurde aber auch für das Widerrufsrecht bei nach dem 21. März 2016 abgeschlossen Immobiliardarlehen eine absolute Obergrenze eingeführt. Spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen ist ein Widerruf solcher Darlehen nicht mehr möglich. Für Allgemeindarlehen verbleibt es hingegen bei der bisherigen Rechtslage und der Gefahr eines ewigen Widerrufsrechts. Eine weitere Änderung ist zudem die Einräumung einer jederzeitigen Rückzahlungsmöglichkeit zugunsten des Darlehensnehmers auch bei Immobiliardarlehen. Zwar ist dieses Recht ähnlich wie die bereits bislang bestehende Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung an ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers gebunden. Zudem besteht auch die Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung fort. Insofern handelt es sich im Wesentlichen um eine nur dogmatische Umstellung, deren Auswirkun- 40 diebank 05.2016

gen für die Praxis begrenzt sind. Jedoch entfällt zumindest die bisherige, dreimonatige Kündigungsfrist. Zudem hat der Darlehensnehmer nun auch einen jederzeitigen Anspruch auf Auskunft über die Zulässigkeit einer vorzeitigen Rückzahlung, der hierfür ausstehenden Restvaluta und einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung. Die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung sind nun auch in den Vertragsunterlagen anzugeben. Fehlen diese Angaben oder sind sie unzureichend, kann eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangt werden. Neu eingeführt wurde auch ein Umwandlungsrecht des Verbrauchers für Immobiliardarlehen, die auf eine Fremdwährung lauten. Ein solches Recht entsteht, wenn sich der Wechselkurs zwischen der Landeswährung und der Darlehenswährung im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 20 Prozent zulasten des Darlehensnehmers verändert. In einem solchen Fall hat der Darlehensgeber den Verbraucher auf diesen Umstand und das sich ergebenden Umwandlungsrecht proaktiv hinzuweisen. Diese Vorgaben bedeuten für Institute in zweifacher Hinsicht Aufwand. Zum einen ist eine aktive Überwachung solcher Fremdwährungsdarlehen hinsichtlich der Wechselkursschwankungen erforderlich. Zum anderen ist auch bei den jeweiligen Refinanzierungsinstrumenten zu beachten, dass bei starken Wechselkursänderungen eine Umwandlung erfolgen kann. Weniger für Immobiliardarlehen als vielmehr für andere Kreditformen relevant ist hingegen die Einführung einer Beratungspflicht bei dauerhaften und erheblichen Inanspruchnahmen von Überziehungskrediten und geduldeten Überziehungen. In solchen Fällen hat der Darlehensgeber neuerdings ggf. wiederholt in einem persönlichen Gespräch mit dem Verbraucher kostengünstige, alternative Finanzierungsmöglichkeiten zu erörtern. Solche Beratungsangebote sind zu dokumentieren. Institute haben insofern ein aktives Monitoring der Bestandskunden im Hinblick auf die Nutzung von solchen Finanzierungsmöglichkeiten sicherzustellen. Zudem haben sie sachliche und personelle Ressourcen für den Bedarfsfall einer Beratung bereitzustellen. Fazit Die neuen gesetzlichen Anforderungen bedeuten für Institute im Ergebnis einen deutlich detaillierter als bisher vorgegebenen und generell höher regulierten Kreditprozess. Die Anpassung der bisherigen internen Arbeits- und Ablaufprozesse erfordert insofern nicht unerheblichen Aufwand. Entscheidend ist hierbei, dass effektive Vorkehrungen getroffen werden, um zutreffend zwischen Immobiliardarlehen und Allgemeindarlehen zu unterscheiden. Von dieser Weichenstellung ausgehend, sind die weiteren Abläufe entsprechend den nun mitunter deutlich divergierenden Regelungsregimen auszugestalten. Trotz der neuen, deutlich konkreteren Vorgaben bestehen teilweise noch Ungenauigkeiten und Unklarheiten. Es ist daher durchaus möglich, dass im Rahmen der gegenwärtig von der BaFin konsultierten MaRisk-Novelle 2016 noch weitere Konkretisierungen erfolgen werden. Betroffen könnten insofern insbesondere die in BTO 1.2 der MaRisk vorgegebenen Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft sein. Insofern sollte das diesbezügliche Konsultationsverfahren und die hieraus entstehende Überarbeitung der MaRisk beobachtet werden. ó Autoren: Till Vogel ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner – Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf. Michael Voss ist Rechtsanwalt, Certified Compliance Professional (CCP) und Justiziar bei der Bank für Sozialwirtschaft AG, Köln. Niehoff | Hirschmann (Hrsg.) Klassische Geschäftsmodelle im Banking Sonderedition ISBN 978-3-86556-463-4 Art.-Nr. 22.523-1600 104 Seiten, broschiert 25,00 Euro Jetzt bestellen Weitere Fachmedien in unserem Webshop: www.bank-verlag-shop.de Bank-Verlag GmbH | Wendelinstraße 1 | 50933 Köln

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