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die bank 05 // 2016

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BANKING

ó BANKING Iran-Geschäfte mit Vorsicht betreiben EMBARGO Mit der (partiellen) Aufhebung der Sanktionen gegen den Iran zu Beginn dieses Jahres herrscht bei vielen Unternehmen Aufbruchsstimmung. Vorsicht ist allerdings weiterhin für Unternehmen mit direktem Bezug zu den USA geboten. Angela Salter | Naidira Alemova-Goeres Keywords: Compliance, Länderrisiko, Finanzsanktionen Seit 1979 wurde die iranische Wirtschaftstätigkeit mit fast 200 verschiedenen Verboten erheblich eingeschränkt. Diese Beschränkungen wurden von der US-amerikanischen Regierung, d. h. vom US Treasury Office of Foreign Assets Control (OFAC), den Vereinten Nationen und der Europäischen Union verhängt und durchgesetzt. Weitere Länder setzten dann die Sanktionen um, darunter Länder wie Kanada und Japan. Die verhängten Sanktionen erfolgten als Reaktion jahrzehntelanger Aktivitäten der iranischen Regierung im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen, Menschenrechtsverletzungen und der globalen Bedrohung durch das iranische Kernforschungsprogramm. Wirtschaftlich betrachtet waren die seit 2010 verhängten Sanktionen sehr umfassend. Sie beinhalteten u. a. Verbote in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung oder die Weiterleitung von iranischem Öl, den Handel mit verwandten Produkten oder Dienstleistungen sowie Einschränkungen damit verbundener Zahlungen. So untersagte der U.S. Comprehensive Iran Sanctions, Accountability and Divestment Act (CISADA) aus dem Jahr 2010 – in Verbindung mit dem U.S. National Defense Authorization Act (NDAA) – nicht US-amerikanischen Finanzinstituten Transaktionen mit iranischen Banken durchzuführen, wie der iranischen Zentralbank oder anderen durch die OFAC gelisteten Instituten. Für den Iran, dessen wesentliche Produkte Erdöl und Erdgas sind und Ölexporte 80 Prozent des Exportvolumens darstellen, hatte dies gravierende wirtschaftliche Folgen. Im Sommer 2015 wurden zwischen der iranischen Regierung und den wichtigsten Industrienationen weitreichende Lockerungen der Sanktionen vereinbart, sofern der Iran im Gegenzug sein Atomprogramm einschränkt. Am 18. Oktober 2015, dem sog. Adoption Day, begannen die formellen Vorbereitungen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) durch den Iran, die USA, Großbritannien, China, Frankreich, Deutschland und Russland. Zur gleichen Zeit schaffte die Europäische Union den erforderlichen Rechtsrahmen zur Aufhebung der im iranischen Atomprogramm begründeten Wirtschafts- und Finanzsanktionen. Die US-Regierung erklärte sich bereit, auf bestimmte Sanktionen zu verzichten, sofern festgelegte Bedingungen zu einem definierten Zeitpunkt, dem Implementation Day, nachweislich erfüllt sind. Auch die Schweiz war bereit, sich den Vereinten Nationen und der Europäischen Union hierbei anzuschließen. Am 16. Januar 2016 bestätigte die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA), dass der Iran seine Verpflichtungen im Rahmen des JCPOA erfüllt habe. Dementsprechend traten zeitgleich die entsprechenden Aufhebungen der EU- und US- Sanktionen in Kraft. Aber in welchem Ausmaß ist es nun faktisch möglich, Geschäfte zu tätigen? Und welche Leitlinien sollten Unternehmen und Personen befolgen, die in solche Geschäftsbeziehungen treten? Geschäfte mit dem Iran: US-Personen Mit Beibehaltung der US-Primärsanktionen gelten die seit dem Implementation- Day in Kraft getretenen Erleichterungennicht für US-Personen. Der Begriff der US- Personen (U.S. persons) umfasst alle US- Bürger, Personen mit ständigem Wohnsitz oder Aufenthalt in den USA sowie Unternehmen und deren Niederlassungen, die US-amerikanischem Recht unterliegen. Bis auf wenige Ausnahmen ist es diesen also weiterhin untersagt, Geschäftsbeziehungen mit dem Iran aufzunehmen. Das Clearing von US-Dollar-Transaktionen oder Transaktionen in anderen Währungen über das US-Finanzsystem ist nach wie vor verboten, sofern keine Ausnahmeregelung für die spezifische Transaktion vorliegt oder eine explizite Autorisierung seitens der OFAC erfolgt ist. Für US-Personen ist es generell verboten, Underwriting-Leistungen, Versicherungen oder Rückversicherungen in Verbindung mit dem Iran – einschließlich der National Iranian Tanker Company (NITC) oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) – anzubieten sowie entsprechende Forderungen zu bezahlen. Unkritisch sind weiterhin Reiseversicherungen für Einzelpersonen, die in den Iran reisen. 26 diebank 05.2016

BANKING ó Geschäfte mit dem Iran: Non-US-Personen Die meisten der EU- und US-Sekundärsanktionen wurden infolge der JCPOA-Umsetzung aufgehoben. Obwohl sich zweifellos zahlreiche Geschäftsmöglichkeiten abzeichnen, verbleiben wesentliche Beschränkungen. So gestaltet sich der Abschluss von Handelsgeschäften mit iranischen Unternehmen und Organisationen für internationale Unternehmen nach wie vor schwierig, insbesondere da die US-Primärsanktionen für US-Personen weiterhin Bestand haben. Auch die US-Sekundärsanktionen finden für Non-US-Personen (non-U.S. persons) noch insofern Berücksichtigung, wenn diese wissentlich Transaktionen mit iranischen oder diesen nahestehenden Personen ermöglichen, die auf der veröffentlichten OFAC-Sanktionsliste geführt werden. Alle wirtschaftlichen Aktivitäten mit iranischen Unternehmen oder Organisationen – einschließlich Direkt- und Korrespondenzbankbeziehungen – erfordern eine weitreichende Due Diligence. Diese umfasst auch die Analyse und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer der beteiligten Unternehmen und der jeweiligen Kontrollstrukturen. Grundsätzlich gilt, dass Non-US-Personen und Non-US-Finanzinstitute außerhalb der USA die meisten Finanz- und Bankgeschäfte mit der iranischen Zentralbank tätigen dürfen. Seit dem Implementation Day entfalten die US-Sekundärsanktionen für Non-US-Personen in den folgenden Bereichen keine Wirkung mehr: ó Finanztransaktionen und Bankgeschäfte mit iranischen Personen und Unternehmen, die inzwischen von den OFAC- Verbotslisten entfernt wurden. Dazu zählen die Specially Designated Nationals and Blocked Persons list (SDN), die Foreign Sanctions Evaders list (FSE) und die Non-SDN Iran Sanctions Act list (NS-ISA). ó Transaktionen und andere Aktivitäten in Bezug auf den Iranischen Rial. ó Bereitstellung von US-Banknoten an die iranische Regierung und wesentliche Unterstützung bei solchen Transaktionen. ó Kauf, Zeichnung oder Unterstützung bei der Ausgabe von iranischen Schuldtiteln, einschließlich Staatsanleihen. ó Bereitstellung von Finanznachrichtendiensten für die Zentralbank des Iran und andere iranische Finanzinstitute, die von den OFAC-Verbotslisten entfernt wurden. Diese Erleichterungen erstrecken sich auch auf Transaktionen von Non-US-Finanzinstituten, die US-Filialen unterhalten, sofern letztere weder direkt noch indirekt an diesen Geschäften beteiligt sind. Darüber hinaus dürfen solche Transaktionen das US-Finanzsystem nicht tangieren und sollten nicht in US-Dollar abgewickelt werden. Obwohl mehr als 400 Personen und Unternehmen am Implementation Day von der ursprünglichen SDN-Liste entfernt wurden, entfalten die US-Sekundärsanktionen auch weiterhin für Non-US- Personen Wirksamkeit, die wesentliche Finanztransaktionen mit iranischen oder diesen nahestehenden Personen der SDN- Liste ermöglichen. Dies umfasst etwa die Bereitstellung von Materialien oder sonstige unterstützende Maßnahmen. Demgegenüber ist es für Non-US-Personen nun zulässig, Underwriting-Leistungen sowie Versicherungen oder Rückversicherungen für Schiffe anzubieten, die Öl aus dem Iran transportieren. Dies betrifft Schiffe der NITC oder IRISL sowie von der NITC oder IRISL gecharterte Schiffe im Eigentum von Non-US-Personen. Voraussetzung ist, dass solche Transaktionen nicht durch die OFAC sanktionierte Personen oder Aktivtäten betreffen. Geschäfte mit dem Iran: Zukünftige Vorgehensweise bei Geschäften mit Iran Außer auf die Notwendigkeit hinzuweisen, stets Vorsicht walten zu lassen, gibt es keine Pauschallösung für die Vorgehensweise bei der (Wieder-) Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit dem Iran. Finanzinstitute und Banken sollten vor allem bei Korrespondenzbankbeziehungen aufmerksam sein: Die US-Regierung kann grundsätzlich immer dann Strafzahlungen verhängen, wenn ein US-Nexus hergestellt werden kann. Beispielsweise fallen Transaktionen, die scheinbar keine Berührungspunkte mit den USA aufweisen, alleine aufgrund der Tatsache, dass sie in US-Dollar abgewickelt oder durch eine US-Clearing Bank freigegeben werden, unter die weiterhin zu beachtenden Sekundärsanktionen. Trotz der partiellen Aufhebung der Sanktionen gibt es weiterhin gute Gründe, sich in Zurückhaltung zu üben. Infolge nicht autorisierter Raketentests verhängte die OFAC am 16. Januar 2016 neue Sanktionen gegen elf an der Beschaffung ballistischer Raketen für den Iran beteiligte Einrichtungen und Personen. Dieseneuen Einschränkungen für Aktivitäten außerhalb des JCPOA wurden unmittelbar im Anschluss an die Aufhebung anderer US- Sanktionen am Implementation Day wirksam. Daran wird deutlich, wie schnell sich Änderungen in der entsprechenden Sanktionsgesetzgebung ergeben können. Für Unternehmen, die bereits vor Verhängung der Sanktionen im Iran tätig waren, hatte der damalige Rückzug aus dem Land gravierende und auch kostspielige Folgen. Daher werden sich viele Finanzinstitute mit Korrespondenzbankbeziehungen bzgl. Freigaben zur Durchführung von Transaktionen an die OFAC wenden, um potenziellen Verstößen vorzubeugen. Jedes Unternehmen, das Geschäftsbeziehungen mit dem Iran unterhält, muss für alle beteiligten Unternehmen eine angemessene Due Diligence durchführen. Dabei muss sichergestellt werden, dass es keinen direkten oder indirekten Bezug zu sanktionierten natürlichen oder juristischen Personen gibt. ó Autorinnen: Angela Salter ist Head of Europe der Association for Certified Anti-Money Laundering- Professionals (ACAMS). Naidira Alemova-Goeres ist Partnerin bei EY in Frankfurt sowie Beiratsmitglied des Deutschland-Chapters der ACAMS. 05.2016 diebank 27

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