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die bank 04 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 6,75 Prozent

REGULIERUNG 6,75 Prozent der Bilanzsumme (für Top-Tier- Institute 13,5 bzw. 5 Prozent). Der 8 Prozent- Backstop war bislang nur als eine Art Nebenbedingung enthalten. Artikel 44 Abs. 5 BRRD regelt, dass der Europäische Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsfall Unterstützungsleistungen nur erbringen darf, wenn zuvor mindestens 8 Prozent der Passiva des Instituts (Summe aus Eigenmitteln und Verbindlichkeiten) herabgesetzt oder in Eigenkapital gewandelt wurden. Um dies gewährleisten zu können, wird von G-SIIs und Top-Tier- Instituten gefordert, mindestens 8 Prozent der Passiva in Form MREL-fähiger Instrumente zu halten. Im Einzelfall kann diese Anforderung auch auf andere Institute angewandt werden. Aufgrund der in bilanziellen Größen zu bemessenden Bezugsgröße fügt sich dieser Backstop nicht nahtlos in den Strauß der in RWA bemessenen regulatorischen Kennzahlen ein. Dies kann zudem kontraintuitive Effekte befördern, dass vor allem Institute mit einem niedrigen durchschnittlichen Risikogewicht durch diese Backstop-Regelung gezwungen werden, mehr MREL vorzuhalten, während risikoreichere Institute, mit entsprechend höherem durchschnittlichen Risikogewichten, den in bilanziellen Maßgrößen bemessenen Backstop bereits durch die in Relation zu den RWA vorgegebene Anforderung erfüllen. Subordinationsgebot Die im neuen Regelungspaket enthaltenen Anforderungen an die Nachrangigkeit MREL-fähiger Instrumente unterscheiden sich je nachdem, ob es sich bei dem Institut um eine Resolution Group Entity oder eine Resolution Entity handelt, die als Top-Tier-Institut oder G-SII klassifiziert ist. Für Resolution Entities, die keiner dieser beiden Kategorien angehören, bestehen keine generellen Subordinationsanforderungen. Allerdings hat die Abwicklungsbehörde im Einzelfall weiterhin die Möglichkeit, spezifische Nachranganforderungen zu stellen. Für Resolution Group Entities gelten einheitliche Subordinationsanforderungen ohne weitere Differenzierung des Instituts. MRELfähige Verbindlichkeiten von Resolution Group Entities dürfen grundsätzlich 4 nur von der zugehörigen Resolution Entity als sogenanntes internes MREL gehalten werden. Diese müssen nachrangig gegenüber allen von Investoren außerhalb der Resolution Group gehaltenen Verbindlichkeiten sein. Resolution Entities, für die die Regelungen als G-SII oder Top-Tier-Institut gelten, dürfen ihren MREL-Floor in beiden Dimensionen nur mit Verbindlichkeiten erfüllen, die nachrangig gegenüber allen gewöhnlichen unbesicherten Verbindlichkeiten (Senior Unsecured Liabilities) sind. Für G-SIIs besteht hinsichtlich der Erfüllung der Pillar-I-MREL-Anforderung eine aus dem TLAC-Termsheet übernommene Erleichterung, dass bis zu 3,5 Prozentpunkte dieser Mindestanforderung auch mit nicht subordinierten Verbindlichkeiten erfüllt werden können. 5 Für Top-Tier-Institute besteht keine vergleichbare Erleichterung, sodass sich – bezogen auf das Subordinationserfordernis – der Abstand zwischen Instituten der beiden Kategorien auf einen Prozentpunkt reduziert. Diese Erleichterungen sind mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde grundsätzlich auch auf den 8 Prozent-Backstop anwendbar. Allerdings berechnet sich die Erleichterung der Subordinationsanforderung für die 8 Prozent- Grenze nach einem etwas komplex anmutenden Algorithmus, mit dem Ergebnis, dass die relative Erleichterung hier geringer ist als bei dem Pillar-I-Kriterium. Aufgrund der berücksichtigten Parameter ist die relative Erleichterung für Top-Tier-Institute zudem nochmals niedriger als für G- SIIs. Allerdings gilt für Top-Tier-Institute vom Typ a eine Obergrenze, nach der aus dem 8 Prozent-Backstop ein Maximalvolumen nachrangiger Verbindlichkeiten in Höhe von 27 Prozent der RWA gefordert werden kann. Jedoch wird dies nur für Institute mit einem durchschnittlichen Risikogewicht von weniger als etwa 25 Prozent relevant und gilt zudem nicht für Top-Tier-Institute vom Typ b. Strukturierungsverbot In welchem Ausmaß MREL-anrechenbare Verbindlichkeiten strukturiert sein können, also eingebettete Derivate enthalten dürfen, ist wiederum unterschiedlich geregelt. Je nachdem, ob es sich bei dem Institut um eine Resolution Group Entity oder eine Resolution Entity handelt und ob die Regelungen für Top-Tier- Institute (Typ a oder Typ b) oder G-SIIs gelten, sind unterschiedliche Reglungen anwendbar. Für alle Resolution Group Entities und für Resolution Entities, die nicht den besonderen Regelungen für Top-Tier-Institute oder G-SIIs unterliegen, gilt das Strukturierungsverbot in einer schwachen Ausprägung. Demnach dürfen auf MREL anrechenbare Verbindlichkeiten lediglich eingebettete Derivate enthalten, die sich ausschließlich auf die Verzinsung des Instruments auswirken und deren Wert über ein liquide gehandeltes Referenzprodukt ermittelt werden kann. Der Nominalbetrag des Schuldinstruments hingegen darf nicht von einem Derivat abhängen und muss über die Laufzeit des Instruments hinweg gleich bleiben oder darf al- 48 04 // 2019

REGULIERUNG FAZIT Wesentliche Elemente des Regelungspakets sind in der Anwendungspraxis der Abwicklungsplanung längst vorweggenommen worden. Durch die Finalisierung der BRRD2 sowie der CRR2 und SRM-V werden die Rechtsgrundlagen der konkreten Ausgestaltung in der Praxis nachgezogen. Dies schließt die Regelungslücke für G-SIIs und die Rechtsunsicherheit für die Top-Tier- Institute. Erst in der Praxis wird sich allerdings zeigen, ob die Ausweitung der Regelungen für G-SIIs auf die Top-Tier-Institute hinreichend Raum lässt für eine flexible Anpassung der Abwicklungsbestimmungen an die Heterogenität der Geschäftsmodelle dieser Institute. Es ist jedoch bereits jetzt festzuhalten, dass vor allem Institute, die einen höheren Refinanzierungsanteil über Einlagen aufweisen und stärker durch das Retail-Geschäft geprägt sind, durch das Subordinationsgebot mit der Herausforderung konfrontiert sind, zusätzliche nachrangige Verbindlichkeiten zur Erfüllung der MREL-Anforderung zu emittieren. Dies würde bei diesen Instituten mit einer Restrukturierung der Refinanzierungsstrategie oder einer Bilanzverlängerung einhergehen und mögliche Anreize schaffen, höhere Refinanzierungskosten durch höhere Renditen aus risikoreicheren Aktivgeschäften zu kompensieren. Für das einzelne Institut ließen sich hieraus eine schlechtere Risikobeurteilung und entsprechend höhere Säule- II-Zuschläge erwarten. In der Folge würden wiederum die MREL-Anforderungen steigen. Auf den Finanzmarkt insgesamt hätte dies eine deutlich destabilisierende Wirkung und würde der Regelungsintention damit vollständig zuwiderlaufen. lenfalls nach einem zum Ausgabezeitpunkt vorab bekannten Schema ansteigen. Für die Anrechnungsfähigkeit auf den MREL-Floor von G-SIIs und Top-Tier-Instituten gilt das Strukturierungsverbot in einer starken Ausprägung. Diese Verbindlichkeiten dürfen keine strukturierten Elemente enthalten, die über die Kündigungsrechte oder die Referenzierung auf einen gemeinhin verwendeten Referenzzinssatz hinausgehen. Abzugspflichten In dem Regelungspaket ist zudem die Einführung von Abzugspflichten konkretisiert worden, inwieweit Institute MREL-fähige Verbindlichkeiten anderer Institute halten dürfen. Hierdurch sollen die Ansteckungsrisiken zwischen Instituten vermindert werden, die im Abwicklungsfall von untereinander gehaltenen MRELfähigen Finanzinstrumenten ausgehen. Allerdings definiert das Regelungspaket zu diesem Punkt den Anwendungsbereich sehr eng an den Vorgaben des TLAC-Termsheets und formuliert Abzugspflichten ausschließlich für G-SIIs. Diese müssen das von ihnen gehaltene Volumen an MREL-fähigen Instrumenten fremder Institute von dem eigenen Emissionsvolumen an Eigenmitteln und anrechenbaren Verbindlichkeiten abziehen. Konsequenterweise dürften somit alle übrigen Institute untereinander unbegrenzt MREL-fähige Verbindlichkeiten halten. Dies erscheint eher eine pragmatische Antwort auf die Frage zu sein, wer als Käufer für MRELfähige Verbindlichkeiten infrage kommt, da dieses Ergebnis der generellen Regelungsintention des Abwicklungsregimes sowie den konkreten Bestimmungen zu finanziellen Verflechtungen doch entgegensteht. Retail-Kunden als Käufer MRELfähiger Instrumente Die vor allem vor dem Hintergrund der italienischen Bankinsolvenzen der letzten beiden Jahre intensiv diskutierte Frage, inwieweit Retail- Kunden als Käufer von MREL-fähigen Instrumenten infrage kommen, wurde in der BRRD2 über eine Verbindung zu den Anforderungen gemäß MiFID II und über Volumengrenzen geregelt. Nur Privatkunden, die als qualifiziert für den Erwerb von risikoreichen Finanzinstrumenten eingestuft wurden und über ein Investitionsportfolio von über 500.000 € verfügen, sollen uneingeschränkt als Investoren herangezogen werden können. Für Investoren mit kleineren Portfolien gelten Mindestanlagebeträge von 10.000 €, die national auch auf bis zu 50.000 € heraufgesetzt werden können, sowie eine Obergrenze von 10 Prozent des Gesamtanlagevolumens. Autoren Dr. Tim Schabert ist Partner bei KPMG im Wiener Büro und mitverantwortlich für den Bereich Financial Services Advisory. Zudem ist er bei KPMG EMA Head of Crisis Management for Banks. Michael Fischer ist als Senior Manager bei KPMG im Bereich Financial Services Advisory in Wien tätig. Er begleitet europäische Banken unterschiedlicher Größe bei der Abwicklungsplanung sowie der Entwicklung und aufsichtsrechtlichen Abstimmung alternativer Abwicklungsstrategien. Alexander Schiller ist Senior Manager im gleichen Bereich und bringt seine Expertise aus der Zins- und Liquiditätssteuerung zur Sicherstellung der operativen und finanziellen Widerstandsfähigkeit von Instituten im Rahmen der Abwicklungsplanung ein. 1 Die ebenfalls im TLAC-Termsheet enthaltene Anforderung, dass mindestens 33 Prozent der TLAC-Mindestanforderung mit Verbindlichkeiten und nicht durch Eigenkapitalinstrumente erfüllt werden müssen, wurde nicht in die BRRD2 übernommen. 2 Der Begriff der Resolution Group Entity ist im Lauf des Konsultationsprozesses aus den Entwurfsversionen der BRRD zwar verschwunden, wird hier aber mangels geeigneter sprachlicher Alternative weiterverwendet. 3 Der Entwurf der BRRD2 enthält an dieser Stelle eine Definitionslücke, da Resolution Groups mit einer Bilanzsumme von exakt 100 Mrd. € in keinem der Grenzwerte enthalten sind. Zugegebenermaßen dürfte dies in der praktischen Anwendung kaum eine Bedeutung haben. 4 (Minderheits-)Anteilseigner außerhalb der Resolution Group dürfen MREL-fähige Verbindlichkeiten nur in einem Umfang halten, durch den im Fall eines Bail-in der kontrollierende Einfluss der Resolution Entity nicht gefährdet wird. 5 Vorausgesetzt, dass dadurch keine Schlechterstellung von Gläubigern gegenüber einer Behandlung nach dem Insolvenzrecht entsteht. 04 // 2019 49

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