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die bank 04 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 2 |

REGULIERUNG 2 | Funktionsweise der Substitutionsmethode Großkreditobergrenze Anleihe Bayer Anleihe Bayer vor Sicherheiten nach Sicherheiten vor Sicherheiten nach Sicherheiten Kunde 1 Kunde 2 ... Kunde Bayer Quelle: © Bundesverband deutscher Banken e. V. Damit können Kapital und Liquidität innerhalb einer Institutsgruppe dorthin allokiert werden, wo es unter ökonomischen Gesichtspunkten am besten eingesetzt werden kann. Ohne einen Waiver wirken neben den Eigenmittelvorschriften insbesondere die strengen Großkreditanforderungen, die auch innerhalb einer Institutsgruppe grundsätzlich einzuhalten sind, stark limitierend. Im Kontext der Diskussionen um einen europäischen integrierten Binnenmarkt wird die nur geringe Anzahl an grenzüberschreitenden Fusionen immer wieder betont. Waiver stellen gerade hier einen Knackpunkt dar. Wenn Institutsgruppen Kapital und Liquidität eben nicht frei über Grenzen hinweg disponieren können, fehlt schlichtweg der Business Case. Insofern ist es bedauerlich, dass sich weder Parlament noch Rat dem europäischen Gedanken an dieser Stelle öffnen konnten. Säule II In der CRD wird die gängige Praxis, im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) Eigenmittelzuschläge in Form einer harten (Pillar II Requirement, P2R) und einer weichen zusätzlichen Kapitalanforderung (Pillar II Guidance, P2G) zu verlangen, nachgezogen. Klargestellt wird u. a., dass die P2R nur institutsspezifische, nicht aber systemische Faktoren berücksichtigen soll. Auch kann sie grundsätzlich in Form von regulatorischen Eigenmitteln vorgehalten werden. Dem Vorgehen der EZB, sich nur noch auf hartes Kernkapital zu fokussieren, schiebt der Gesetzgeber einen Riegel vor: Dies ist nur in begründeten Einzelfällen und nicht mehr pauschal möglich. Auch bei der P2G sieht die CRD V eine breitere Kapitalbasis vor. Entgegen der SREP-Leitlinien der EBA darf auch die P2G mit Eigenmitteln und nicht nur ausschließlich mit Kernkapital unterlegt werden. Noch offen ist, wie BaFin und EZB mit der geänderten Rechtslage umgehen. Sustainable Finance Viel Diskussionsstoff gab das Thema Sustainable Finance respektive Klimarisiken her. Die Bandbreite der Vorschläge umfasste niedrigere Eigenmittelanforderungen für Finanzierungen von „grünen“ Vermögenswerten durch Einführung eines Green Supporting Factors, zusätzliche Offenlegungsanforderungen und eine explizite Berücksichtigung von Klimarisiken im Risikomanagement. Völlig richtig ist das Verhandlungsergebnis: Der Gesetzgeber bricht hier keine überhasteten Regeln übers Knie, sondern erteilt der EBA erst einmal einen Prüfauftrag, ob aus Risikogesichtspunkten privilegierte Eigenkapitalanforderungen gerechtfertigt sind und inwieweit die Notwendigkeit für weitergehende Vorgaben in der Säule II bestehen. Schlussendlich bedarf es zuerst eines europaweit einheitlichen Verständnisses über definitorische Fragen – einer Taxonomie – zur Abgrenzung von nachhaltigen Vermögenswerten. So werten manche Länder Atomkraftwerke als „grün“, weil sie kein CO2 ausstoßen. Das wird in Deutschland sicher anders gesehen. Inkrafttreten und Übergangsfristen Nachdem alle parlamentarischen Hürden genommen sind, sollten die neuen Regelungen Mitte 2019 in Kraft treten. Während die CRR II als EU-Verordnung unmittelbar gilt, bedarf die CRD V noch einer Umsetzung in nationales Recht, bspw. über eine Änderung des KWG oder Verwaltungsanweisungen der BaFin. Sowohl für die CRR als auch für die CRD sind Übergangsfristen vorgesehen: Die CRR soll zwei Jahre, die CRD 18 Monate nach Veröf- 36 04 // 2019

REGULIERUNG fentlichung im EU-Gesetzblatt wirksam werden. Diese Zeit ist notwendig, damit die Institute die neuen Vorgaben umsetzen und die Europäische Bankaufsichtsbehörde EBA die zahlreichen vorgesehenen Standards und Leitlinien erarbeiten kann. Einige Regelungen, z. B. die Definitionen und Eigenmittelkriterien, gelten dagegen sofort. Für Eigenmittelinstrumente ist eine Bestandsschutzfrist von sechs Jahren vorgesehen. Die geänderten Vorgaben zur Unterlegung von Marktrisiken unterliegen einer vierjährigen Übergansfrist. AUSBLICK Die Umsetzung der finalen Baseler Vorgaben in europäisches Recht steht schon vor der Tür und wird in der CRR III und CRD VI münden. Ein Legislativvorschlag wird Anfang 2020 erwartet. Die EU-Kommission hat die Arbeit bereits aufgenommen und lässt bspw. die quantitativen Auswirkungen auf die europäische Bankenindustrie untersuchen. Wünschenswert wäre, dass im Zug dieses Gesetzgebungsverfahrens der europäische Finanzbinnenmarkt beispielsweise durch grenzüberschreitende Waiver gestärkt wird. Sicherlich dürfte Raum sein, die aktuelle Regulierung kritisch zu hinterfragen und Möglichkeiten zur Entlastung der gesamten Kreditwirtschaft zu schaffen. Autoren Torsten Jäger ist Abteilungsdirektor beim Bundesverband deutscher Banken. Er hat das Gesetzgebungsverfahren für den Bankenverband federführend begleitet und betreut darüber hinaus u. a. Themen der Säule II (MaRisk, Risikomanagement, SREP und Risikokultur). Nicole Quade ist Abteilungsdirektorin beim Bundesverband deutscher Banken. Ihre Themenschwerpunkte liegen bei den regulatorischen Eigenmitteln, der Leverage Ratio und MREL / TLAC. 1 CRR: Capital Requirements Regulation; CRD: Capital Requirements Directive; BRRD: Bank Recovery and Resolution Directive; Bank; SRMR: Single Resolution Mechanism Regulation. 2 Quelle: Deutsche Bundesbank; Vortrag von Erich Loeper auf dem Bundesbank-Symposium am 19. März 2019. 04 // 2019 37

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