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die bank 04 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG DAS BASEL

REGULIERUNG DAS BASEL IV-MASSNAHMENBÜNDEL IST GESCHNÜRT (TEIL 2) Umfangreichste Änderung aller Zeiten Am 7. Dezember 2017 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht sein finales Papier zum „Abschluss der Basel-III-Reformen nach der Krise“ veröffentlicht, das in der Industrie insbesondere aufgrund seines Umfangs auch kurz „Basel IV“ genannt wird. Anknüpfend an den ersten Teil des Beitrags im letzten Heft widmet sich dieser Teil der Darstellung weiterer Neuerungen. Nach einer mehrjährig durchgeführten Konsultation und manchmal kontrovers geführten Diskussionen hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) am 7. Dezember 2017 seinen BCBS-424-Standard finalisiert und seine seit Basel II umfangreichste Überarbeitung insbesondere der Regelungen zur Berechnung der risikogewichteten Aktiva (RWA) abgeschlossen. Ein großer Teil der bereits früher vom Baseler Ausschuss finalisierten Regelungen ist schon in den CRR-II-Entwurf vom 23. November 2016 eingeflossen, diese sind somit bereits auf EU-Ebene angekommen. Inwieweit die beschlossenen Baseler Neuregelungen auf den Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene Einfluss haben, ist derzeit noch unklar. Der nachfolgende Beitrag widmet sich der Darstellung der neuen BCBS-424-Standards zu den Themenbereichen Zukunft des IRB-Ansatzes, Output-Floor, CVA-Risiko, operationelle Risiken und Leverage-Ratio-Puffer. Zukunft des IRB-Ansatzes Die IRBA-Änderungen stellen in der Analyse der Auswirkungen und in der späteren Umsetzung eine große Herausforderung dar. Je nach Portfoliozusammensetzung und ob Basisoder fortgeschrittener IRB-Ansatz verwendet wird, können sowohl die Auswirkungen auf die RWAs als auch die Herausforderungen in der Umsetzung sehr individuell sein. Der Baseler Ausschuss ist zudem nicht der einzige Aufseher, der derzeit die Anforderungen an den IRB-Ansatz verändert und beeinflusst. Auch die European Banking Authority (EBA) und die Europäische Zentralbank (EZB) beschäftigen sich intensiv mit dem IRB-Ansatz. Die EBA hat bereits im Jahr 2015 ein Diskussionspapier mit dem Titel „Future of the IRB Approach“ (EBA/DP/2015/01) veröffentlicht, in dem ein Überblick über die in den nächsten Jahren anstehenden Arbeiten am IRB-Ansatz enthalten ist. Ein Teil dieser Arbeiten ist bereits finalisiert und als Guideline oder Regulatory Technical Standard (RTS) veröffentlicht worden. Weitere Themen wurden als Konsultationspapier veröffentlicht und sollen zeitnah finalisiert werden. Die Themen sind zum Teil von großer Bedeutung für die Banken und können umfangreiche Anpassungen an den bestehenden IRB- Ansätzen nach sich ziehen. Dazu gehören die Ausfalldefinition gemäß CRR, Margin of Conservatism sowie die Schätzung der PD, LGD und des Downturn-Effekts. Insbesondere die vorgeschlagenen Änderungen der Ausfalldefinition sind auch für alle KSA-Institute relevant, da die KSA-Forderungsklasse „Ausgefallene Positionen“ (Art. 127 CRR) auf die Ausfalldefinition im IRB-Ansatz verweist. Die EZB hat im November 2016 ihr Projekt „Targeted Review of Internal Models“ (TRIM) gestartet. Ziel des mehrjährigen Projekts ist es, eine größere Auswahl an bereits zugelassenen internen Modellen (insbesondere Ratingverfahren) intensiv auf die Einhaltung der IRB-Anforderungen gemäß CRR zu überprüfen, um so die Qualität und das Vertrauen in interne Modelle zu stärken. Im „TRIM Handbook“ stellt die EZB ihre Anforderungen an interne Modelle detailliert dar. Dabei wird häufig auf die laufende Arbeit der EBA verwiesen und als einheitliche Auslegung der CRR-Vorschriften herangezogen. Da viele IRB-Anforderungen in der Vergangenheit von den nationalen Aufsehern anders ausgelegt wurden, kann diese Vorgehensweise der EZB neben den bereits oben angesprochenen Anpassungsbedarfen zu weiteren Auswirkungen führen. Auch wenn der neue BCBS-424-Standard, die Arbeiten der EBA und die TRIM-Prüfung der EZB unterschiedliche zeitliche Horizonte und fachliche Schwerpunkte haben, müssen sie von den Banken als Ganzes betrachtet werden. In der Kombination aller neuen Anforderungen können sich neue Herausforderungen, aber auch Chancen ergeben. Eine systematische Analyse der Anforderungen und Adressierung ist daher wesentlich. Output-Floor-Regelung Durch die Einführung des überarbeiteten Floors soll die Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen zwischen den Banken erhöht und die Glaubwürdigkeit in die Berechnungen der risikogewichteten Aktiva (RWA) der Banken auf Grundlage bankinterner Modelle gestärkt werden. In Deutschland und Europa wurde der derzeitige Floor – Basel-I-Floor genannt – in einer Variation umgesetzt, bei der die Eigenmittel nicht unter 80 Prozent der Eigenmittelanforderungen nach Basel I fallen dürfen. Diese Variation führt nicht zu einer Beschränkung der Unterschiede zwischen den RWAs nach Standardansätzen und internen Modellen. 46 04 // 2018

REGULIERUNG Der neue Floor ist ein aggregierter Output-Floor, der alle Risikoarten der Säule 1 umfasst. Dagegen werden im Basel-I-Floor lediglich die Effekte von internen Modellen im Kreditrisiko und im operationellen Risiko berücksichtigt. Der neue Floor stellt sicher, dass die mit internen Modellen ermittelten RWAs aller Risikokategorien nicht geringer als ein bestimmter Prozentsatz der mittels der Standardansätze berechneten RWAs sind. Damit wird der Spielraum begrenzt, über den die Banken bei der Ermittlung von Eigenmittelanforderungen auf Grundlage interner Modelle verfügen. Die Ausgangsbasis für die Bestimmung des Floor-RWA-Werts muss vollständig mit aufsichtlichen Standardverfahren berechnet werden, unabhängig von der jeweiligen Komponente, die in der RWA-Berechnung einfließt. Dies bedeutet, dass beispielsweise auch bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für Derivate der SA-CCR angewendet werden muss. Auch diese Vorgehensweise unterscheidet den neuen Floor vom Basel-I-Floor. ÿ 1 stellt die Standardansätze den zugehörigen internen Modellen gegenüber. Die Auswirkungen des Output-Floors sind sehr individuell und hängen von verschiedenen Faktoren wie dem Geschäftsmodell und dem Abdeckungsgrad mit internen Modellen ab. Banken, deren Geschäftsmodell eher risikoarm ist und die gleichzeitig einen hohen Abdeckungsgrad mit internen Modellen aufweisen, sind potenziell stärker betroffen als Banken mit eher risikoreichem Geschäft. Bei risikoreicherem Geschäft sind die Unterschiede zwischen den RWAs gemäß Standardansätzen und den RWAs gemäß internen Modellen eher kleiner. Zudem bestehen komplexe Abhängigkeiten zwischen dem neu eingeführten Output-Floor, dem neuen KSA, den Neuregelungen zum IRBA sowie den neuen Standardund internen Modellen für das Marktpreisrisiko, die ein optimales Kapitalmanagement zukünftig deutlich erschweren werden. Die Betroffenheit der Institute ist auch international sehr unterschiedlich. Das liegt im Wesentlichen daran, dass auf internationaler Ebene einige Aufseher sehr restriktiv bei der Zulassung interner Modelle waren oder teilweise gar keine Modelle zugelassen haben. Ferner ist der Basel-I-Floor aufgrund der nicht sehr detaillierten Vorgabe des Baseler Ausschusses sehr unterschiedlich in einzelnen Ländern umgesetzt worden. 1 Die Kalibrierung des Output-Floors war eine der Hauptschwierigkeiten in den Verhandlungen innerhalb des Baseler Ausschusses, weil sich für einige Institute materielle Auswirkungen auf die Kapitalquoten ergeben. Um diese Auswirkungen abzumildern, beschloss der Baseler Ausschuss, den Output- Floor am 1. Januar 2022 nicht vollumfänglich einzuführen, sondern schrittweise bis zum Jahr 2027. ÿ 2 Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, strengere Phase-in-Regelungen festzulegen. Ferner besteht ein Wahlrecht für die zuständigen Aufseher, während des Phase-ins die RWA-Erhöhung auf 25 Prozent zu begrenzen. CVA-Risiko Das Credit-Value-Adjustment-Risiko (CVA-Risiko), also die Anpassung der Kreditbewertung, beschreibt die Gefahr, dass sich der positive Wiederbeschaffungswert von derivativen OTC-Finanzinstrumenten mindert, weil sich die Risikoprämie für die Gegenpartei erhöht hat, ohne dass die Gegenpartei ausfällt. Die besondere Relevanz dieser Risikoart geht zurück auf die Erfahrungen in der Finanzkrise 2007/2008, in der umfangreiche Verluste bei derivativen Geschäften nicht aus den tatsächlichen Ausfällen von Kontraktpartner erwuchsen, sondern aus deren Bonitätsverschlechterung. Die spezifische Art und Weise des bankaufsichtlichen Verfahrens, das Adressenausfallrisiko bei einem Derivat auf der Grundlage des Exposure-at-Default-Werts (EaD) abzuschätzen, konnte Marktwertverluste durch Bonitätsverschlechterung des Kontrahenten nicht erkennen. Aus diesem Grund führte der Baseler Ausschuss die CVA-Risikokategorie im Rahmen ihrer Basel-III-Empfehlungen ein. 04 // 2018 47

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