Aufrufe
vor 5 Jahren

die Bank 04 // 2017

  • Text
  • Banken
  • Digitalisierung
  • Deutschland
  • Unternehmen
  • Deutschen
  • Fintechs
  • Banking
  • Mitarbeiter
  • Zukunft
  • Markt
die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

Weil

Weil die Ansätze von TLAC und MREL aber teils voneinander abweichen – TLAC gilt für die relativ homogene Gruppe der GSIBs, MREL für alle Banken – hat die Kommission präzisiert, wie TLAC in das europäische Abwicklungsregime integriert werden könnte. Sie schlägt dafür harmonisierte Mindestanforderungen, ein Pillar 1 MREL mit obligatorischem Nachrangerfordernis, vor. Pillar 1 soll nur für die GSIBs in Europa gelten. Damit wären die TLAC-Mindestvorgaben umgesetzt. In Pillar 2 soll dann die individuelle MREL-Festlegung für alle Banken erfolgen – also wie bisher. Der Vorschlag sieht weiter vor, dass die Abwicklungsbehörden auch bei GSIBs auf Basis einer individuellen Abwicklungsanalyse zusätzliches Pillar 2 MREL anordnen können. Die hier eingeräumte Flexibilität ist für uns sehr wichtig und sollte im Interesse der Abwicklungsfähigkeit keinesfalls beschnitten werden. Deswegen ist es aus unserer Sicht problematisch, wenn Pillar 1 MREL exklusiv für GSIBs Anwendung finden sollte. Dadurch könnte es schwierig werden, die Abwicklungsfähigkeit weiterer systemrelevanter Institute sicherzustellen, die nicht als GSIB qualifizieren, diesen aber sehr nahekommen – ein dynamischer Bereich. Eine zu starre Eingrenzung von Pillar 1 MREL sollte nicht zu einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem führen, die noch dazu praktisch schwer umsetzbar ist. Wir brauchen einen angemessenen Gestaltungsraum auf Basis unserer individuellen Analyse der einzelnen Bank. Nachrang spielt dabei eine wichtige Rolle. Ein Nachrangerfordernis kann dazu beitragen, dem Grundsatz, dass kein Gläubiger in der Abwicklung schlechter gestellt werden darf als im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (No Creditor Worse Off), Geltung zu verschaffen. Der SRB steht allen praktikablen Nachranglösungen offen gegenüber, sofern sie eine flexible Abwicklungsstrategie zulassen und qualitativen Anforderungen an MREL zugutekommen. Deswegen wäre eine Begrenzung zwingender Nachrangerfordernisse auf Pillar 1 MREL nicht sinnvoll. Es würde unsere Möglichkeiten, MREL-Intrumente, die tatsächlich Bail-in-fähig sind, einzufordern begrenzen, wenn nicht gar behindern. Ein Ermessensspielraum vor dem Hintergrund der jeweiligen Abwicklungsziele und -strategien ist wichtig. Auch die European Banking Authority (EBA) hat sich übrigens in ihrem „Final Report on MREL” 1 dafür ausgesprochen, zwingenden Nachrang auf weitere systemrelevante Banken zu erstrecken. Bei der Auswahl der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und Eigenmittel muss auch darauf geachtet werden, pozentielle Ansteckungeffekte bei den Gläubigern zu reduzieren. Die im Februar veröffentlichten Ergebnisse einer Studie von Ökonomen der Europäischen Zentralbank (EZB) zeigen, dass innerhalb der Gruppe der 26 größten Banken der Eurozone – die 59 Prozent der Bankaktiva repräsentieren – hier bereits einiges erreicht wurde. Die Studie beleuchtet deren Investitionen in Bail-in-fähige Passiva der anderen Gruppenmitglieder. Die 26 Banken hätten ihre gegenseitigen Beteiligungen bereits deutlich reduziert. Im Fall der Abwicklung einer dieser Banken nach den neuen Regeln wurden – unter verschiedenen Schockszenarien – keine wesentlichen Ansteckungseffekte festgestellt. Unter einigen Szenarien würden allerdings auch vorrangige, unbesicherte Verbindlichkeiten einem Bail-in unterfallen, teils seien sogar Einlagen betroffen. Insofern sollte bei der Bestimmung von MREL mit sehr viel Sorgfalt vorgegangen werden. Die Begebung von zusätzlichen, nachrangigen Schuldtiteln könnte dazu beitragen, die Verlusttragfähigkeit zu stärken und ein Bail-in von vorrangigen Verbindlichkeiten oder Einlagen zu vermeiden. Unsere bisherigen Erfahrungen beim SRB haben uns gezeigt, wie wichtig ein angemessener Spielraum bei der Festsetzung von MREL ist, um zu praktikablen Ergebnissen zu gelangen. Das sollte bei der Revision von BRRD und SRMR unbedingt Berücksichtigung finden. Mehr Einheit auch bei Insolvenz und Einlagensicherung Bei der Abwickelbarkeit der Banken haben wir schon sehr viel erreicht, wobei die volle Operationalisierung der Abwicklungspläne noch einige Anstrengungen erforderlich macht. Mit zwei weiteren wichtigen Pfeilern für mehr Stabilität sind wir noch nicht ganz soweit gekommen. Diese Bereiche sind: ein europaweites, effizientes In- 20 04 // 2017

solvenzverfahren sowie ein einheitliches Einlagensicherungsverfahren innerhalb der Bankenuinion. Insolvenz und Abwicklung stehen insofern in einem Komplementärverhältnis, weil vor der Implementierung eines Abwicklungsschemas immer geprüft werden muss, ob das Allgemeininteresse dies zwingend rechtfertigt (Public Interest Test). D. h., privatwirtschaftliche Lösungen stehen nicht zur Verfügung und ein Insolvenzverfahren würde zu unvertretbaren Ergebnissen führen. Die Effizienz der nationalen Insolvenzverfahren spielt bei dieser Entscheidung zwar keine Rolle, aber dennoch wäre es wünschenswert, wenn alle nationalen Verfahren einen vergleichbaren Standard bei Bankinsolvenzen aufweisen würden. Ein Beispiel für rein rechtliche Abweichungen ganz unabhängig von der Effizienz der Verfahren: Nachdem der FSB 2015 den internationalen TLAC-Standard finalisiert hatte, haben einige Mitgliedstaaten ihre nationalen Regeln bereits angepasst oder damit begonnen. Dabei wurden die Prioritäten in der Gläubiger-Rangfolge teilweise unterschiedlich gesetzt. Eine einheitliche Gläubiger-Hierarchie für alle Mitgliedstaaten würde eine Quelle von Unsicherheiten beseitigen, die Umsetzung eines Abwicklungsschemas insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen erleichtern und außerdem der Transparenz für den Kapitalmarkt und damit der Preisbildung zugute kommen. Um eine einheitliche Regelung zu erreichen, schlägt die Kommission jetzt die Einführung einer neuen Klasse nachgeordneter, unbesicherter Schuldtitel vor. Damit greift sie im Prinzip den schon sehr weit entwickelten französischen Ansatz und nicht den bereits in Kraft getretenen deutschen Ansatz auf. Der Vorschlag der Kommission dürfte, anders als die durchaus pragmatische deutsche Regelung, einige Jahre bis zum Erreichen seiner vollen Wirkung in Anspruch nehmen, kommt aber der Emissionspraxis der Banken und den Marktbedürfnissen entgegen. Es wäre dann aber unerlässlich, für Rechtssicherheit hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Regelungen zu sorgen. Für den SRB hat die baldige Einführung einer europaweit einheitlichen, praktikablen Lösung jedenfalls höchste Priorität. Europäisches Einlagensicherungssystem Um Harmonisierung und Stabilität geht es auch bei der Vollendung eines Europäischen Einlagensicherungssystems (European Deposit Insurance Scheme, EDIS), der dritten Säule der Bankenunion. Dies ist vielleicht der größte Schritt, den es noch zu machen gilt. EDIS wird dazu beitragen, die Verbindung zwischen Banken und Staatsverschuldung weiter zu durchbrechen und die Widerstandsfähigkeit der Banken zu fördern. Vor allem aber wird es bei den Einlagensicherungssystemen innerhalb der Bankenunion für einen einheitlichen Schutz und Standard sorgen. Dass die Banken heute abgewickelt werden können, ist ein großer Fortschritt. Eine bessere Aufsicht trägt zu einer nachhaltigen Stärkung der Finanzstabilität bei – und wirksame Abwicklungsmechanismen spielen dabei eine wichtige Rolle. Klar ist aber auch, dass der erfolgreich eingeschlagene Reformprozess weitergehen muss, um das System dauerhaft noch stabiler zu machen. Dabei sind wir auf dem richtigen Weg. Autorin: Dr. Elke König, Exekutivdirektorin des Einheitlichen Abwicklungsgremiums (Single Resolution Board). 1 Vgl.: EBA-Op-2016-21, 14 Dec. 2016, Seiten 114 – 122. 04 // 2017 21

die bank