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die bank 04 // 2015

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT Aktuelle

ó FINANZMARKT Aktuelle Maßnahmen der Finanzaufsicht 2015 REGULIERUNG Die Regulierungsaktivitäten in der Kreditwirtschaft sind ungebrochen. Im Zuge der Umsetzung des CRD-IV-Gesetzpakets war zuletzt sogar von einem „Aufsichtsfeuerwerk“ die Rede. Das gilt auch weiterhin für das Finanzaufsichtsrecht, sodass eine Zusammenstellung der für das Jahr 2015 angekündigten Gesetzesänderungen und neuen Regularien im Aufsichtsrecht eine hilfreiche Stütze zu geben vermag. Die vorliegende, in keiner Weise vollständige Auswahl in alphabetischer Reihenfolge hat zum Ziel, Daten und Kernaspekte der Änderungen international, auf EU-Ebene und in Deutschland zu erfassen und um eine erste Einschätzung der möglichen Praxisrelevanz zu erweitern. Denise Bauer | Alexandra Dreibus | Alexander Glos Keywords: Bankenaufsicht, Rechtsmonitoring 1. AIFM-Richtlinie und -Verordnung a. Drittstaaten Im Jahr 2015 soll die Entscheidung fallen, ob die Regelungen der AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds) zu den sog. europäischen Pässen für die grenzüberschreitende Verwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF) und den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF auch auf alternative Investmentfondsmanager (AIFM) aus Drittstaaten und AIF aus Drittstaaten zur Anwendung kommen sollen. Der erste Schritt hierzu werden eine Stellungnahme und eine Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bilden, die diese bis zum 22. Juli 2015 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vorlegen muss. Die Stellungnahme wird zum einen die Funktionsweise der seit dem 22. Juli 2013 zur Verfügung stehenden Pässe für EU-AIFM behandeln, die einem EU-AIFM den grenzüberschreitenden Vertrieb und die grenzüberschreitende Verwaltung von EU-AIF ermöglichen. Zum anderen wird sie auf den Vertrieb von Drittstaaten-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten der EU sowie die Verwaltung bzw. den Vertrieb von AIF durch Drittstaaten-AIFM in den Mitgliedstaaten der EU eingehen, soweit einzelne Mitgliedstaaten dies gemäß ihren nationalen Regelungen zulassen. Darüber hinaus wird die ESMA eine Empfehlung abgeben, ob die in der AIFM-Richtlinie bereits vorgesehenen Regelungen zur Anwendung der oben genannten Pässe auch auf den Vertrieb von AIF durch Drittstaaten-AIFM in Kraft gesetzt werden sollen. ESMA hat bereits mitgeteilt, dass sie keine einheitliche Empfehlung für sämtliche Drittstaaten abgeben wird. Bei der Erstellung dieser Dokumente sind der ESMA durch die AIFM-Richtlinie Beurteilungskriterien vorgegeben, wie z. B. die Verwendung der schon verfügbaren Pässe, Probleme bei der Zusammenarbeit von Behörden oder beim Anlegerschutz, die Einhaltung von Mindestanforderungen aus der AIFM-Richtlinie im Rahmen der nationalen Regelungen zum Vertrieb von Drittstaaten-AIF bzw. die Verwaltung und der Vertrieb von AIF durch Drittstaaten-AIFM. Eine positive Empfehlung darf die ESMA nur abgeben, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass in Bezug auf Anlegerschutz, Marktstörung, Wettbewerb und Überwachung von Systemrisiken keine erheblichen Hindernisse für die Erweiterung der Pässe auf Drittstaatensachverhalte vorliegen. b. Trennung von Vermögensgegenständen Im Dezember 2014 veröffentlichte die ESMA ein Konsultationspapier, das sich mit der Verpflichtung zur Trennung von Vermögensgegenständen befasst, wenn die Verwahrstelle eines AIF Vermögensgegenstände einem Unterverwahrer anvertraut. Die ESMA geht davon aus, dass der Unterverwahrer Vermögensgegenstände von AIF getrennt halten muss von seinen eigenen Vermögensgegenständen, von Vermögensgegenständen seiner anderen Kunden, von eigenen Vermögensgegenständen der Verwahrstelle und von Vermögensgegenständen anderer Kunden der Verwahrstelle, die keine AIF sind. Zur Diskussion gestellt wird die Frage, ob der Unterverwahrer in einem für AIF geführten Konto nur Vermögensgegenstände von AIFs derselben Verwahrstelle erfassen darf oder ob er darin Vermögensgegenstände von AIFs mehrerer Verwahrstellen zusammenfassen kann. ESMA beabsichtigt hierzu, im 2. Kalenderquartal 2015 Leitlinien zu veröffentlichen, um eine einheitliche Auslegung der entsprechenden Regelungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zu erzielen. 8 diebank 4.2015

FINANZMARKT ó c. Berechnung von Leverage Einige Vorschriften der AIFM-Richtlinie, der AIFM-Verordnung sowie des Kapitalanlagengesetzbuchs (KAGB) knüpfen an das Leverage eines AIF an. Die AIFM-Verordnung legt für die Berechnung des Leverage zwei Methoden fest, die Brutto-Methode und die Commitment-Methode. Sie sieht eine Überprüfung dieser Methoden durch die Europäische Kommission bis zum 21. Juli 2015 vor, um zu entscheiden, ob die Methoden ausreichend und angemessen sind oder ob eine zusätzliche optionale Methode für die Berechnung des Leverage entwickelt werden soll. 2. Aktienrechtsnovelle Anfang 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle) beschlossen. Neben den geplanten Änderungen hinsichtlich der Anti-Geldwäschebestrebungen enthält die Novelle auch Regelungen zur Finanzmarktregulierung. Danach soll auch der Aktiengesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, sog. Umgekehrte Wandelschuldverschreibungen auszugeben. In der Krise – so heißt es hierzu in der Gesetzesbegründung – soll das den Unternehmen und insbesondere in Not geratenen Kreditinstituten eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital erleichtern. Als weiteres Ziel wird dort genannt, u. a. die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefallene Dividenden zu ermöglichen, um den Gesellschaften, die Kreditinstitute sind, die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalvorgaben zu erleichtern. fl Die Aktienrechtsnovelle soll auch ein deutliches Zeichen für eine effektive Bekämpfung von Terrorfinanzierung und Geldwäsche setzen. 3. Basel III – Neuere Anforderungen Hinsichtlich der im CRD-IV-Gesetzespaket neu vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Instrumente ist bislang zum Teil eine nur schrittweise Einführung angeordnet worden. So sieht die CRR seit dem 1. Januar 2014 zwar eine quartalsweise Meldung der Leverage Ratio (LR) vor, die Berechnung- und Offenlegungsstandards der Verschuldensquote gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Marktteilnehmern gelten jedoch erst seit dem 1. Januar 2015. Zudem ist die LR allein eine Beobachtungskennziffer und wird final erst im Jahr 2017 definiert und kalibriert. Des Weiteren soll als bindende Mindestgröße ab dem 1. Oktober 2015 eine kurzfristige Liquiditätsdeckungskennziffer (Liquidity Coverage Ratio, LCR) eingeführt werden. Die LCR soll dabei die Widerstandsfähigkeit der Institute gegen kurzfristige Liquiditätsengpässe erhöhen und so gewährleisten, dass eine Institutsgruppe auf Basis eines aufsichtlich vorgegebenen Szenarios über einen ausreichend großen Bestand an hoch liquiden Aktiva verfügt, der für mindestens 30 Tage die Bedienung von definierten Nettoliquiditätsabflüssen ermöglicht. Die Mindestanforderung wird zum 1. Oktober 2015 auf 60 Prozent festgelegt. Folgend wird die Anforderung jährlich um zehn Prozent erhöht, wobei 2018 eine Erhöhung um 20 Prozent vorgesehen ist. Mit der schrittweisen Einführung soll sichergestellt werden, dass die LCR eingeführt werden kann, ohne die geordnete Stärkung der Bankensysteme oder die laufende Finanzierung der Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu beeinträchtigen. Zwecks Vermeidung langfristiger struktureller Liquiditätsinkongruenzen wird die LCR durch einen langfristig orientierten Refinanzierungsstandard (Net Stable Funding Ratio, NSFR) ergänzt. Basel III sieht eine Einführung zum 1. Januar 2018 vor. Die überarbeitete strukturelle NSFR wurde am 31. Oktober 2014 vom Baseler Ausschuss veröffentlicht. Ob und wie die Kennzahl in Europa eingeführt wird, wird die Europäische Kommission jedoch erst bis Ende 2016 entscheiden. Zugleich laufen bereits Pläne für Basel 3,5. Darunter lassen sich Konsultationen des Baseler Ausschusses zu Höchstverschuldensquote, Großkrediten, Kontrahentenrisiko, Verbriefungen, Handelsbuch und Offenlegungsanforderungen fassen. Sollten sich diese Vorgaben auch auf europäischer Ebene durchsetzen, müssen Kreditinstitute in Europa unter Basel 3,5 – unter Umständen – insbesondere mit erheblich höheren Eigenkapitalanforderungen rechnen. Diese resultieren aus einer Kombination von höherer LR, Restriktionen hinsichtlich der Verwendung interner Modelle, absehbaren Verschärfungen bei Stresstests und Säule-II-Kapitalanforderungen, die über die bisherigen Säule-I-Mindestkapitalquoten hinausgehen. 4. BCBS 239 Der Baseler Standard 239 umfasst 14 Grundsätze, die sich im Wesentlichen mit der Erstellung von transparenten und vergleichbaren Risikoberichten von Banken befassen. Sie stellen dabei neue 4.2015 diebank 9

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