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die bank 04 // 2015

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BANKING dem

ó BANKING dem die BaFin die Schließung angeordnet und beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Abwicklers beantragt hat. Banken- Fallissements der Insolvenz geht gewöhnlich ein verwaltungsrechtliches Verfahren der BaFin voraus. Eingeleitet wird das Verfahren mit einem Zahlungs- und Veräußerungsverbot gem. § 46a KWG (Moratorium). 2 Während des Bestands des Moratoriums sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen unzulässig. Das Moratorium endet, wenn die Bank entweder am normalen Geschäftsleben wieder teilnehmen kann oder die Aufsicht den Entschädigungsfall feststellt. Eine Sanierung des Instituts ist danach nahezu unmöglich. In der Konsequenz existieren im Fall einer Schieflage also zwei Szenarien: (1.) Es gelingt, die Probleme des Kreditinstituts aufgrund eines tragfähigen Sanierungskonzepts zu beseitigen; (2.) das Kreditinstitut muss mangels eines geeigneten Geschäftsmodells aus dem Markt austreten. Mit der Einführung neuer Sanierungsmaßnahmen für Kreditinstitute in der Krise hat der deutsche Gesetzgeber nun z. T. revolutionäre Vorschriften eingeführt. 3 Zweck des Sanierungsverfahrens ist die Stabilisierung des Finanzmarkts, dennoch ist es nicht allein systemrelevanten Kreditinstituten vorbehalten, sondern kann von allen Kreditinstituten, die sanierungsbedürftig sind, in Anspruch genommen werden. Wenn eine Bank ihre Sanierungsbedürftigkeit erkennt, kann sie noch vor dem Eintritt von Insolvenzgründen mithilfe der BaFin das Sanierungsverfahren betreiben, einen Sanierungsplan vorlegen und einen Reorganisationsberater vorschlagen, der den Plan umsetzen soll. Sanierungs- und Abwicklungsarbeiten Eine Bankabwicklung ist sowohl durch aufsichtsrechtliche Regelungen (KWG) beeinflusst als auch durch eine Fülle operativer Maßnahmen. So ist einerseits gegenüber den Aufsichtsbehörden nach § 24, Abs. 1 KWG die Einstellung des Geschäftsbetriebs, die den Verlust der Banklizenz nach sich zieht, anzuzeigen, andererseits sind personalwirtschaftliche Maßnahmen (Interessenausgleich und Sozialplan) sowie geschäftliche Umsetzungen (Reduzierung der Aktiva und Passiva) anzustrengen. Zu den Aufgaben der physischen Umsetzung gehört darüber hinaus u. a. die Archivierung und Dokumentierung von Unterlagen. Im Gefolge der Abwicklung der ehemaligen WestLB-Tochter Readybank wurden – ohne Kreditverträge – rund 12.000 Dokumente nach Zuständigkeiten, Jahrgängen und Unterdokumenten geordnet und gemäß der Aufbewahrungsfristen von bis zu 30 Jahren einem Aufbewahrungsplan unterworfen. Im Kern ist die Bankinsolvenz in § 45 KWG geregelt, doch die BaFin kann weitere Anweisungen an die Geschäftsführung erlassen, etwa allgemeine Anordnungen für die Geschäftspolitik und -organisation, z. B. eine Erhöhung des Eigenkapitals, die Unterlassung risikoreicher Geschäfte, die Verstärkung der Innenrevision oder ein Verbot der Annahme von Einlagen, Wertpapieren sowie der Kreditvergabe aussprechen. 4 Darüber hinaus kann die Aufsicht zusätzliche Maßnahmen verfügen, etwa ein vorübergehendes Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut und die Schließung der Bank für den Kundenverkehr. Letzteres bedeutet dann auch eine räumliche Schließung, insbesondere der Schalter und Bankautomaten, wodurch die Annahme oder Auszahlung von Bareinlagen verhindert wird. Abwicklungsregime wichtiger Bestandteil der Bankenunion Um künftig zu vermeiden, in Schieflage geratene Banken durch den Einsatz öffentlicher Mittel zu retten (Bail outs), wurde auf globaler Ebene ein Abwicklungsregime entwickelt. Dazu wurden in der Europäischen Union zwei Gesetzgebungsprojekte initiiert. Für alle EU-Mitgliedstaaten ist das auf die Vorgaben des Financial Stablity Boards zurückgehende Instrument der Sanierungsplanung und Abwicklung (BRRD) bindend. Kernbestandteil der BRRD sind die Bail-in-Bestimmungen, die bereits zum 1. Januar 2015, und damit ein Jahr früher als von der BRRD vorgeschrieben, umgesetzt wird. Für ein Bail in kommen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten des Instituts infrage (Art. 38 Abs. 1). Ausgenommen sind insbesondere (Art. 38 Abs. 2) durch Einlagensicherungssysteme geschützte Einlagen. Gleichwohl kann die Abwicklungsbehörde in Ausnahmefällen bestimmte bail-in-fähige Verbindlichkeiten vom Bail in befreien. Dafür müssen eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sein (neuer Art. 38 Abs. 3c). Dazu zählen u. a. Verbindlichkeiten, die nicht bail-infähig sind, wenn die Befreiung mit systemischen Risiken einhergeht und wenn die Verluste anderer Gläubiger höher wären, als wenn sie nicht einbezogen würden. Nutzt die Abwicklungsbehörde ihren Handlungsspielraum aus, kann sie festlegen, dass diejenigen Gläubiger, die bail-in-fähige Verbindlichkeiten halten, stärker für Verluste haften müssen. Diese Gläubiger dürfen aber nie höhere Verluste als in einem regulären Insolvenzverfahren erleiden. Falls die Gläubiger nicht für Verluste aufkommen müssen, kann der nationale Abwicklungsfonds die Verluste auffangen. Der Abwicklungsfonds darf allerdings nur dann Mittel zur Verfügung stellen, wenn die Aktionäre und Gläubiger bereits einen Beitrag von mindestens acht Prozent der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts, inklusive des Eigenkapitals, geleistet haben. Daneben wurde eine Verordnung zur Errichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) initiert. Dieses Abwicklungsregime ist zugleich ein wichtiger Bestandteil der im vergangenen Jahr beschlossenen Bankenunion. Im Abwicklungsfall erstellt der Single Resolution Board (SRB) als das zuständige Abwicklungsgremium im SRM die institutsindividuellen Abwicklungspläne. Dabei ist zu beachten, dass das SRB nur für jene Banken zuständig ist, die von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden. Für die anderen 26 diebank 4.2015

BANKING ó Institute tragen die nationalen Aufsichtsbehörden die Verantwortung. Das SRB ist in erster Linie für die Erstellung der Abwicklungspläne und darüber hinaus auch für die Festlegung der MREL-Quote zuständig. Inwieweit die nationalen Aufsichtsbehörden sich damit zufrieden geben werden, die vom SRB erstellten Abwicklungspläne lediglich auszuführen, wird sich in der Praxis erweisen müssen. Ganz ohne Einfluss sind die nationalen Regulierer dennoch nicht: Wenn die krisengefährdete Bank nur auf dem Heimatmarkt aktiv ist und nicht der Bankenaufsicht der EZB untersteht und somit nicht systemrelevant ist und keine finanziellen Mittel aus dem Abwicklungsfonds SRF beansprucht, können die Aufseher bei einer Abwicklung federführend agieren. 5 Gleichwohl kann sich der SRB vorbehalten, die Abwicklungspläne des betreffenden Instituts zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten in die Abwicklung einzugreifen. Ob jedoch einer Bank die Lizenz entzogen bzw. das Institut abgewickelt wird, liegt im Ermessungsspielraum der EZB, denn diese hat nicht zuletzt durch den Asset Quality Review und Stresstest einen großen Informationsvorsprung. Allerdings kann das SRB auch auf eigene Initiative hin eine Entscheidung herbeiführen, falls die EZB das Ansinnen des Boards zurückweist oder auf deren Einlassungen nicht reagiert. Banken verfassen ihre Testamente Gemäß der BBRD-Richtlinie sind alle Finanz- und Kreditinstitute sowie Finanz- und Mutterfinanzholdinggesellschaften in den 28 EU-Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 2015 dazu verpflichtet, im Rahmen der Prävention detaillierte Sanierungspläne aufzustellen. Anders als im geltenden deutschen Recht, das eine Sanierungsplanung nur für potenziell systemgefährdende Institute vorschreibt, ist dies in der BRRD im Grundsatz für alle Institute vorgesehen. Für Banken, die einem Institutssicherungssystem angehören, oder deren Liquidation im Insolvenzverfahren keine schädlichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität erwarten lässt, sind im BRRD Erleichterungen bei der Sanierungsplanung vorgesehen. Gleichwohl müssen die Sanierungspläne (Bankentestamente) vor Eintritt eines Sanierungsfalls darlegen können, welche Maßnahmen ein Institut im Fall einer sich verschlechternden Finanz- und Liquiditätslage ergreifen soll, um die finanzielle Stabilität wiederherzustellen. Unter anderem sollen dabei die wesentlichen und systemrelevanten Geschäftsaktivitäten identifiziert und Handlungsoptionen zur Abwendung einer wirtschaftlichen Schieflage dargestellt werden. Zudem kann die Aufsichtsbehörde bei Unzulänglichkeiten von den Instituten Maßnahmen wie etwa die Änderung der Corporate-Governance- Struktur oder des Risikoprofils vorschreiben. Die Institute sind des Weiteren dazu angehalten, ihre Sanierungspläne jährlich zu aktualisieren. Wie Testamente jedoch auszusehen haben und was sie beinhalten, ist bei den deutschen 2 Der Single Resolution Fund in der Aufbauphase (Mrd. €) 60 50 40 30 20 10 0 1Y 2Y 3Y 4Y 5Y 6Y 7Y 8Y Fondsvolumen Vergemeinschaftung Quelle. LBBW Research. Instituten im „Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen“ festgelegt. Das BRRD sieht zudem weitere Eingriffsbefugnisse seitens der Aufsichtsbehörden (Early Intervention) sowie Regelungen zur Ernennung eines Sonderverwalters vor. Im Idealfall bewirkt entweder die Bankenaufsicht durch ihr frühzeitiges Eingreifen eine hinreichende Risikotragfähigkeit des Instituts, oder die Bank selbst stellt diese unter Berücksichtigung der Aufsichtsempfehlungen wieder her. Falls die Sanierungsversuche scheitern, kann es auch zu Eingriffen in die Rechte von Anteilseigern und Gläubigern kommen. Sobald die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind und ein Abwicklungsverfahren eingeleitet wurde, stehen der Abwicklungsbehörde mehrere Instrumente (Resolution Tools) zur Verfügung, die sie zum Erreichen der genannten Ziele einsetzen kann. Diese Abwicklungsinstrumente sind in Artikel 37 Abs. 3 BRRD aufgezählt. Dabei handelt es sich um ó Unternehmensveräußerung (Sale of Business) ó Brückeninstitut (Bridge Institution) ó Ausgliederung von Vermögenswerten (Asset Separation) óBail in Bei der Unternehmensveräußerung können Anteile an dem abzuwickelnden Kreditinstitut oder seine Vermögenswerte wie z. B. der Verkauf von Geschäftsaktivitäten an ein anderes Institut, das hierfür einen durch vorherige Bewertung zu ermittelnden Preis zahlt, übertragen werden. Anstatt auf dem Markt nach einem Übernahmekandidaten zu suchen, kann von der Abwicklungsbehörde auch ein Brückeninstitut errichtet werden, um kritische Funktionen in einem solchen zu erhalten. Als drittes Instrument steht den Aufsichtsbehörden die Ausgliederung von Vermögenswerten zur Verfügung. Wenngleich sich bei dieser Vorgehensweise gewisse Ähnlichkeiten zum Brückeninstitut 4.2015 diebank 27

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