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die bank 04 // 2015

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

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ó FINANZMARKT fl Mit der vierten EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie erfolgt eine Halbierung des Schwellenbetrags für geldwäscherechtliche Pflichten auf 7.500 €. treten, sobald die entsprechenden technischen Standards erlassen sind. Dies erfolgt für die verschiedenen Arten von OTC-Derivaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Es ist zu erwarten, dass Zinsderivate zuerst clearingpflichtig werden. Zusätzlich wird es eine Umsetzungsfrist geben, die abhängig von der Qualifizierung des Marktteilnehmers zwischen sechs Monaten und drei Jahren liegen wird. Für Clearingmitglieder gilt dabei die kürzeste Frist von sechs Monaten. 12. Anti-Geldwäsche-Richtlinie Bis Ende 2015 soll die 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt werden. Mit den neuen Regularien wird auch beabsichtigt, undurchsichtige Unternehmensstrukturen zu verhindern. Daher soll die europaweite Verknüpfung der nationalen Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigten möglichst schnell umgesetzt werden. Die neuen Regelungen sehen u. a. die Einbeziehung von Glücksspielanbietern, die Halbierung des Schwellenbetrags für geldwäscherechtliche Pflichten schon bei Transaktionen in Höhe von 7.500 € (bislang 15.000 €), die Verschärfungen bei Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten und beim Datenschutz vor. Die formale Zustimmung der EU-Staaten und des Parlaments wird bis Mitte 2015 erwartet. 13. Kleinanlegerschutzgesetz Das Gesetzgebungsverfahren zum Kleinanlegerschutzgesetz könnte bis Mitte 2015 abgeschlossen sein. Allerdings sollen nicht sämtliche Regelungen unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten. Hauptziel ist die Schließung von Regelungslücken im Bereich der Vermögensanlagen. Daher betrifft der größte Teil der Änderungen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Der Anwendungsbereich des VermAnlG soll erweitert werden, indem auch partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Anlagen erfasst werden, soweit nicht bereits ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes vorliegt. Gewisse Ausnahmen und Erleichterungen für diese neuen Typen von Vermögensanlagen sind vorgesehen, sofern sie als Instrument des Crowdinvesting über Internet-Dienstleistungsplattformen vermittelt werden. Letztere müssen sicherstellen, dass ein Anleger ohne weitere Auskünfte max. 1.000 € und bei Abgabe bestimmter Selbstauskünfte zu seiner finanziellen Situation max. 10.000 € anlegen darf. Es sollen eine Mindestlaufzeit (24 Monate) und eine Mindestkündigungsfrist (zwölf Monate) für Vermögensanlagen sowie das Verbot einer Nachschusspflicht eingeführt werden. Zahlreiche Änderungen dienen der Erhöhung der Transparenz von Vermögensanlagen. Werbung für Vermögensanlagen wird deutlichen Beschränkungen unterworfen. Ein allgemeiner Warnhinweis zu den nicht unerheblichen Risiken von Vermögensanlagen inklusive Totalverlustrisiko wird ebenfalls vorgeschrieben. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) wird um weitere Pflichtangaben (z. B. Verschuldensgrad des Emittenten) ergänzt. Der Anleger muss Erhalt und Kenntnisnahme des VIB mit Unterschrift bestätigen und diese dem Anbieter übermitteln. Die Anforderungen an die Rechnungslegung der Emittenten von Vermögensanlagen werden verschärft. Schließlich sollen die Eingriffsbefugnisse der BaFin konkretisiert und erweitert werden, indem sie beispielsweise zusätzliche Angaben im Prospekt verlangen darf oder unter bestimmten Voraussetzungen Sonderprüfungen der Rechnungslegung von Emittenten anordnen kann. Im Vorgriff auf die ab Januar 2017 geltenden Regelungen der MiFIR sind bereits Produktinterventionsrechte der BaFin vorgesehen. Danach kann die BaFin unter bestimmten Voraussetzungen Verbote oder Beschränkungen für Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen sowie Finanzpraktiken oder -tätigkeiten verhängen. Daneben ist beabsichtigt, den kollektiven Verbraucherschutz als gesetzliches Aufsichtsziel der BaFin aufzunehmen, verbunden mit einer Eingriffsbefugnis gegenüber beaufsichtigten Unternehmen zur Verhinderung oder Beseitigung verbraucherschutzrelevanter Missstände. Ursprünglich war geplant, im Vorgriff auf die MiFID II Vorschriften zur „Product Governance“ für Wertpapierdienstleistungsunternehmen einzuführen. Von diesem Zeitplan rückt der Regierungsentwurf ab, indem er die Regelungen zwar beibehält, das Inkrafttreten aber mit dem Umsetzungsdatum der MiFID II synchronisiert. Danach müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Produktfreigabeverfahren bei der Konzeption von Finanzinstrumenten etablieren, das vor allem die Festlegung des Zielmarkts und der darauf abgestimmten Vertriebsstrategie sowie deren regelmäßige Überprüfung umfasst. 12 diebank 4.2015

FINANZMARKT ó 14. MAD II und MAR Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ist ab dem 3. Juli 2016 verbindlich, und auch die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) ist bis dahin durch die Mitgliedstaaten umzusetzen. Darüber hinaus müssen die Europäische Kommission und die ESMA bis zu diesem Datum Durchführungsbestimmungen in Form von delegierten Rechtsakten bzw. RTS und ITS sowie Leitlinien und Stellungnahmen erlassen. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission im Mai 2014 die ESMA mit der Erteilung eines technischen Rats bis zum 2. März 2015 beauftragt. Zudem sieht das von der ESMA veröffentlichte Arbeitsprogramm für 2015 die Vorlage eines Entwurfs zu den technischen Standards im zweiten Kalenderquartal 2015 und eines Entwurfs von Kooperationsvereinbarungen (Memoranda of Understanding) mit Drittstaaten zur wirksamen Durchsetzung der MAR im vierten Kalenderquartal 2015 vor. 15. MiFID II und MiFIR Bis Ende 2015 ist damit zu rechnen, dass die Europäische Kommission Level 2-Maßnahmen für MiFID II und MiFIR in Gestalt von delegierten Rechtsakten veröffentlicht. MiFID II und MiFIR sind am 2. Juli 2014 in Kraft getreten. Die ESMA hatte am 19. Dezember 2014 Entwürfe für mögliche Delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission übermittelt. Dabei muss die ESMA bis Mitte Juni 2015 die finalen Entwürfe für RTS und die finalen Entwürfe für ITS bis Dezember 2015 vorlegen. 16. OGAW V Am 17. September 2014 ist die OGAW V-Richtlinie in Kraft getreten. Sie ändert die bestehenden europäischen Vorschriften für OGAW-Fonds in Bezug auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen. Die Verwaltungsgesellschaften von OGAW sollen verpflichtet werden, für die Geschäftsleitung und bestimmte Kategorien von Mitarbeitern Vergütungssysteme einzuführen, die bestimmten Anforderungen an ein solides und wirksames Risikomanagement gerecht werden. Die Richtlinie sieht hierzu einen Katalog von Grundsätzen vor, der weitgehend den in der AIFM-Richtlinie enthaltenen Anforderungen an Vergütungssysteme von AIF-Verwaltungsgesellschaften entspricht. Die ESMA soll Leitlinien zur Umsetzung der Anforderungen an Vergütungssysteme erlassen und hierbei in Abstimmung mit der EBA Regelungen zum Zusammenspiel der unterschiedlichen Regelungen zu Vergütungssystemen im Finanzsektor (z. B. für AIF-Verwaltungsgesellschaften und Kreditinstitute) entwickeln. Die Regelungen zu den Aufgaben der Verwahrstelle werden ebenfalls im Wesentlichen an die AIFM-Richtlinie angeglichen. Dies gilt auch für die Haftung der Verwahrstelle, wobei jedoch – anders als für AIF – eine Übertragung der Haftung auf einen Unterverwahrer nicht zugelassen wird. Die Europäische Kommission ist ermächtigt, die Regelungen über die Verwahrstelle in einigen Punkten durch delegierte Rechtsakte zu konkretisieren. Ein erstes Konsultationsverfahren der ESMA hierzu wurde bereits durchgeführt. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften bis zum 18. März 2016 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland wird dies vor allem das Kapitalanlagegesetzbuch betreffen, das allerdings bereits einige Regelungen hinsichtlich der Verwahrstelle antizipiert hat. 17. PRIIPs-Verordnung Mitte Februar 2015 endete die Konsultation für ein Diskussionspapier, das sich mit Produktinformationsblättern für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte für Kleinanleger (PRIIPs) beschäftigt. Mitte November 2014 hatte der gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA dieses Diskussionspapier veröffentlicht, das die Ausgestaltung der wesentlichen Informationen für PRIIPs-Anleger zur Debatte stellt. Kleinanleger sollen die Produkte besser verstehen und vergleichen. ESMA, EBA und EIOPA planen daneben die Konsultation eines dazu ergänzenden technischen Diskussionspapiers im Jahr 2015. Ende Dezember 2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 2086/2014 über PRIIPs in Kraft getreten. Sie soll ab dem 31. Dezember 2016 in allen Mitgliedstaaten gelten. 18. Schattenbanken Im Zusammenhang mit der Regulierung des Schattenbankensystems steht u. a. die Regulierung von Geldmarktfonds. Dazu hat das Europäische Parlament einen Ausschussbericht zum Verordnungsvorschlag der Kommission über Geldmarktfonds vorgelegt. Der Vorschlag sieht momentan vor, dass Geldmarktfonds ihre Mittel nur in bestimmte Anlagen investieren dürfen. Es bestehen Vorschriften zur Diversifizierung der Anlagen, etwa eine Deckelung der Investitionen in Verbriefungen auf maximal zehn Prozent. Des Weiteren müssen Geldmarktfonds gewährleisten, dass sie die Rückgabewünsche ihrer Anleger jederzeit erfüllen können. Dies soll durch die Einführung von Höchstgrenzen für die Fristigkeit und Mindestvorschriften für die Liquidität von Anlagen sichergestellt werden. Schließlich ist vorgegeben, dass kurzfristige Geldmarktfonds, die einen festen Nettoinventarwert aufweisen (Constant Net Asset Value, CNAV) und bei denen Anleger ihre Anteile jederzeit zum ursprünglichen Wert umtauschen können, einen Barmittelpuffer von drei Prozent der Vermögenswerte vorhalten. Durch die geplanten Neuregelungen sollen EU-weit einheitliche Standards für Geldmarktfonds, die bisher nur durch die OGAW- und AIFM-Richtlinien reguliert wurden, ohne Abweichungsmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten geschaffen werden. 19. SRM Zum 1. Januar 2015 ist die SRM-Verordnung (Single Resolution Mechanism) für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus und 4.2015 diebank 13

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