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die bank 03 // 2022

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

DIGITALISIERUNG von

DIGITALISIERUNG von Bezahl-Wallets die SKA gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach § 55 ZAG und den RTS-SKA durchgeführt wird, auch wenn das Smartphone und die Sicherheit der Betriebssysteme nicht allein in ihrem technischen Einflussbereich liegen. Auch zivilrechtlich tragen die Kartenausgeber die Haftungsrisiken für Schäden aus Kartenmissbrauch nach § 675v BGB allein, wenn z. B. ein Smartphone-Gerätetyp kompromittiert werden sollte. Hier sollte eine angemessenere Risikoverteilung nach dem Verursacherprinzip erfolgen. Ungeachtet etwaiger gesetzlich noch zu schaffender Aufsichts- und Ausgleichsmöglichkeiten kann als Ad-hoc-Lösung eine analoge Anwendung des gesetzlichen Regressanspruchs wie bei der Einbindung von Zahlungsauslösediensten gem. § 676a Abs. 1 BGB der Kartenausgeber gegen den Walletanbieter in Betracht kommen. Denn nach dem Normzweck des § 676a BGB sollen bei der Beteiligung von mehreren Stellen in die Ausführung des Zahlungsdiensts die Schäden von derjenigen Stelle getragen werden, die das haftungsbegründende Ereignis verursacht hat, 48 was mit der dargestellten Haftungs-und Interessenlage beim Mobile Payment über einen Walletanbieter vergleichbar ist. 3. Vertragsverhältnis Walletanbieter und Karteninhaber Bei der Einrichtung von Wallets wie Google Pay oder Apple Pay muss der Karteninhaber vor Verknüpfung seiner Karte zunächst die allgemeinen Geschäftsbedingungen und regelmäßig auch eine Datenschutzerklärung akzeptieren, die inhaltlich je nach Geschäftsmodell des Bezahldiensts variieren und von Verbraucherschutzverbänden zuweilen als intransparent beanstandet werden. 49 In den Nutzungsbedingungen sind allgemein keine Entgelte an den Walletanbieter für die Nutzung des Bezahldiensts vorgesehen. Für den Karteninhaber gelten deshalb für mögliche Kosten nur die mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Konditionen für die Nutzung der jeweils in der Wallet hinterlegten Debit-oder Kreditkarte, so dass z. B. für den Auslandseinsatz vereinbarte Entgelte im Verhältnis zum Kartenausgeber anfallen können. Es kann nur eine Debit- oder Kreditkarte mit der Wallet verknüpft werden, wenn eine entsprechende Kooperation des Walletanbieters mit dem jeweiligen Kartenausgeber besteht. Daher muss ein Walletanbieter in der Praxis mit möglichst vielen Kartenausgebern in Verhandlungen eintreten, um einem großen Kundenkreis die Nutzung seines Bezahldiensts eröffnen zu können. Im Unterschied zu Apple Pay und Google Pay hat Samsung als der in Deutschland meistgenutzte Android- Smartphone-Hersteller für seinen Bezahldienst Samsung Pay mit dem Kooperationspartner Solarisbank eine sog. White-Label-Lösung gefunden und ist dadurch seit dem Marktstart im Oktober 2020 ohne weitere Kooperationsvereinbarungen mit anderen Kartenausgebern für alle Kunden verfügbar. 50 Nutzungsvoraussetzung ist allerdings ein eigener Kreditkartenvertrag des Kunden mit der Solarisbank über eine digitale Visa-Kreditkarte zur Hinterlegung in der Bezahlplattform. Der Einzug der Transaktionen erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren beim kontoführenden Zahlungsdienstleister. 54 03 | 2022

DIGITALISIERUNG Auch wenn Samsung mit seinem Bezahldienst v. a. in Konkurrenz zu Google treten dürfte, weil Google Pay auch auf Samsung Smartphones verfügbar ist, sind auch die Geschäftsinteressen von Zahlungsdienstleisters betroffen, da ihnen die Interbankenentgelte und alle Kundenentgelte für die Kartentransaktionen entgehen. Aus Sicht des Kunden zahlt er am POS mit Google Pay/Apple Pay und nicht mit der Debit- oder Kreditkarte seines Zahlungsdienstleisters. Gleichwohl ist der Walletanbieter nicht als Zahlungsauslösedienst nach § 1 Abs. 33 ZAG in die Mobile-Payment-Transaktion eingebunden. Der (theoretisch) ungehinderte Zugriff auf das Zahlungskonto und die Zugangsdaten des Zahlers als entscheidendes Merkmal für einen Zahlungsauslösedienstleister 51 ist für den Walletanbieter nicht gegeben. Denn aufgrund der Tokenisierung erhält er die Authentifizierungselemente des Karteninhabers nur in verschlüsselter Form. Die Rolle als digitaler Abwickler im Frontend entspricht auch dem Selbstverständnis der Walletanbieter. So stellt z. B. Google in Nr. 3b der Nutzungsbedingungen zu Google Pay 52 explizit klar, weder in die Zahlungsabwicklung durch den Kartenausgeber noch in das Valutaverhältnis zum Händler z. B. in Form von Garantien involviert zu sein. Wenn die Kartenausgeber nur als Abwickler im Backend, quasi als bloße “embedded”-Funktion auf der Bezahlplattform auftreten, könnten sie auf Dauer den direkten Kundenkontakt und ihre Sichtbarkeit beim Kunden verlieren. Auch die eigenen Marken/Akzeptanzzeichen könnten in den Hintergrund treten und verblassen. Daher hat die DK im Rahmen der aktuellen Evaluierung der EU-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (MIF-VO) 53 durch die EU-Kommission vorgeschlagen, Anbieter von Payment-Wallets zu verpflichten, das hinterlegte Zahlverfahren transparent zu machen und nicht durch die eigene Produktbezeichnung zu verdecken. 54 4. Vertragsverhältnis Walletanbieter und Händler Für den Händler ist die Integration der mobilen Bezahllösungen in sein Kassensystem im Regelfall ohne ausdrückliche vertragliche Abrede mit dem Walletanbieter möglich. Es genügt, dass sein Terminal NFC-fähig ist und über die notwendige Software für die Kartenakzeptanz verfügt. Dem Händler kann vertrag- lich die Berechtigung erteilt werden, das Akzeptanzzeichen des Walletanbieters am POS zu verwenden. Über die Wallet kann der Händler nur diejenigen digitalen Kredit- und Debitkarten akzeptieren, für die er an das entsprechende Kartenscheme (Visa, MasterCard, Amex u. a.) über Acquirer oder über Netzbetreiber (girocard-System) vertraglich und technisch angeschlossen wurde. Für die Akzeptanz erhebt der Walletanbieter kein Entgelt vom Händler, gewährt keine Zahlungsversprechen, noch erhält der Händler ein Entgelt. Für den Händler richten sich die Kosten nach dem mit seinem Acquirer/Netzbetreiber für die Akzeptanz der in der Wallet hinterlegten Karten vereinbarten Entgelte. Davon entfällt ein Kostenanteil auf das Interbankenentgelt für die Kartenausgeber. Durch Art. 3 MIF-VO wird seit Ende 2015 die Höhe der Interbankenentgelte für inländische und grenzüberschreitende Kartentransaktionen von Verbrauchern auf 0,2 % des Transaktionsbetrags bei Debitkarten und auf 0,3 % bei Kreditkarten gesetzlich begrenzt. 55 Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 7 MIF-VO für 03 | 2022 55

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