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die bank 03 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 1 |

REGULIERUNG 1 | Zeitleiste für geclearte Transaktionen 2016 2017 2018 2019 2020 Produkte Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Kategorie 1 IRS in G4-Währungen Index CDS IRS in weiteren Währungen Gegenparteien (FC oder NFC+), die Clearing-Mitglieder bei einem anerkannten CCP sind Kategorie 2 IRS in G4-Währungen Index CDS IRS in weiteren Währungen FC und AIF, die den Schwellenwert gehaltener OTC-Derivate von 8 Mrd. € überschreiten Kategorie 3 IRS in G4-Währungen FC und AIF, die nicht durch Kategorie 1 und 2 erfasst wurden; Ausnahme von Index CDS „kleinen” Parteien durch Minimum- IRS in weiteren Währungen Schwellenwert Kategorie 4 IRS in G4-Währungen Index CDS IRS in weiteren Währungen Alle anderen NFC, die nicht durch die anderen Kategorien erfasst wurden Heute Es ist davon auszugehen, dass mit dem nunmehr auf drei Mrd. € festgesetzten Schwellenwert etwa 300 Parteien (vornehmlich Buyside-Kunden) durch die Kategorie 3 neu erfasst werden. Anerkennung von CCPs in Drittstaaten post Brexit (EMIR 2.2) EMIR differenziert zwischen CCPs innerhalb der EU und solchen in Drittstaaten. Erstere, wie z. B. Eurex Clearing, müssen vor Aufnahme ihrer Dienste einen Zulassungsprozess durchlaufen, während letztere (wie CME) eine Anerkennung der ESMA innerhalb der Drittstaaten-Äquivalenz benötigen. In der aktuellen Brexit-Diskussion spielen die Regelungen für Drittstaaten-CCPs eine zentrale Rolle, da mit LCH das dominierende Clearing-Haus für Euro-OTC-Zinsderivate im Fall eines „No- Deal“-Brexit ab dem 31. März 2019 als Drittstaaten-CCP eingestuft werden könnte. Bereits im Vorfeld des Austrittstermins hat die EU klare Regelungen für den Fall eines harten Brexits erlassen: Zunächst wurde am 19. Dezember 2018 von der Europäischen Kommission die auf zwölf Monate befristete „Äquivalenz“ des regulatorischen Rahmens für CCPs in Großbritannien festgestellt. Am 18. Februar 2019 gab ESMA die Zulassung der Anträge von mehreren CCPs bekannt, darunter LCH. Wenn LCH das Angebot für Kontinentaleuropa aufrechterhalten will, müssen vor dem Auslaufen der zwölfmonatigen Übergangsperiode – also bis März 2020 – von der EU Regeln für den dauerhaften Marktzugang zu außerhalb der EU befindlichen zentralen Gegenparteien ausgearbeitet werden. Die künftige Drittstaatenregelung ist Teil der noch nicht abgeschlossenen Trilog-Verhandlungen zwischen Rat und Europäischem Parlament über die neue EMIR 2.2-Verordnung. Aller Voraussicht nach wird sie für kleinere Drittstaaten-CCPs mit derjenigen der bestehenden EMIR-Verordnung vergleichbar sein (Tier 1 CCP). Falls die ESMA eine CCP aus einem Drittstaat als systemisch relevant einstuft (Tier 2 CCP), hat dies deutlich strengere Voraussetzungen zur Folge. Die ESMA kann eine solche CCP nur dann anerkennen, wenn neben der Gleichwertigkeitsentscheidung der Kommission und den Kooperationsvereinbarungen insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sind: (i) der Drittstaaten-CCP erfüllt dauerhaft die europäischen Anforderungen, (ii) er eröffnet bei der EZB ein Zentralbankkonto und erklärt sich bereit, in Krisenzeiten die liquiditätsunterstützenden Maßnahmen der EZB zu gestatten bzw. durchzuführen, und (iii) muss er der ESMA jederzeit Zugang zu seinen Geschäftsräumen gestatten. Insbesondere im Hinblick auf LCH kann die Kommission als letztes Mittel entscheiden, dass eine Drittstaaten-CCP eine solch hohe systemische Relevanz aufweist, dass selbst die Erfüllung der obigen Auflagen für eine Anerkennung in der EU nicht ausreicht. In diesem Fall (Tier 2 Plus CCP) kann die CCP ihre Dienstleistungen nur mit einem Sitz in der EU anbieten. Die Kommissionsentscheidung kann eine Übergangsfrist von maximal zwei Jahren vorsehen, während derer Dienstleistungen der CCP aus dem Drittstaat heraus weiter angeboten werden können. Kostenkomponenten im Clearing Aus Sicht von Marktteilnehmern stellt sich daher die Frage, ob ein Clearing ohne LCH möglich ist, und welche Kosten eine Verlagerung zur Folge hätte. Daher soll nun genauer auf die Kosten eingegangen werden, die im Rahmen des Clearings anfallen. 36 03 // 2019

REGULIERUNG Hier sind zunächst die wichtigsten Kostenblöcke auf der Ebene der Clearing-Bank und beim Clearing-Kunden zu beschreiben. Zur Vereinfachung soll hier nur auf die variablen Kosten eingegangen werden. Separat fallen bei der Anbindung an ein Clearing-Haus Fixkosten an, die allerdings bei hohen Handelsvolumen von nachgeordneter Bedeutung sind und im Weiteren im Sinne einer Grenzkostenbetrachtung vernachlässigt werden. Z Market Spreads: Hierunter fallen zwei Kostenarten: Erstens die dem Kunden von der Bank als Market Maker für das betreffende Geschäft quotierte Geld-/Brief- Spanne. Zweitens gibt es für die gleiche Transaktion Unterschiede in den Konditionen zwischen verschiedenen Clearing- Häusern (sog. CCP-Basis). Falls ein Marktteilnehmer zum Clearing einer Transaktion mehrere CCPs zur Auswahl hat, können diese Preisunterschiede ins Kostenkalkül mit einbezogen werden. Z Transaktionskosten: Das Clearing-Haus erhebt für neu aufgesetzte Transaktionen sog. Booking Fees, die mit der vertraglichen Laufzeit der Transaktion variieren. Daneben wird nach Ablauf eines jeden Jahres eine Maintenance Fee erhoben. Zusätzlich werden von Banken im Kunden- Clearing für Dienstleistungen je Transaktion Clearing Fees erhoben. Z Kapitalkosten: Entsprechend den Bestimmungen der CRR bzw. CRD IV sind die risikogewichteten Aktiva für das Ausfallrisiko gegenüber der CCP sowie die Initial Margin und die Beiträge für den Ausfallfonds mit Kapital zu hinterlegen. Aus Sicht der jeweiligen Bank müssen zusätzlich die Auswirkungen auf das Leverage Ratio Exposure beachtet werden. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob die Summe der Kapitalanforderungen für Ausfallrisiko, Initial Margin und Ausfallfonds bereits ausreicht, um die Erhöhung des Leverage Ratio Exposure mit Kapital zu kompensieren (mit anderen Worten: ob die Bedingung des Leverage Ratio „bindend“ ist). 03 // 2019 37

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