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die bank 03 // 2018

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REGULIERUNG muss der

REGULIERUNG muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass ohne den Erlass des vorläufigen Kontenpfändungsbeschlusses die Gefahr droht, dass der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht mehr wird eintreiben können. Ob diese Anforderungen vorliegen, wird das Gericht im Einzelfall beurteilen müssen. Aussicht auf Erfolg hat der Antrag, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass alle bisherigen Vollstreckungsversuche gegen den Schuldner fehlgeschlagen sind, insbesondere weil eine Zustellung des Titels an den Schuldner trotz wiederholter Versuche gescheitert ist und / oder der Schuldner auch sonst über kein pfändbares Vermögen im Inland verfügt. Dies wird jedenfalls in einem Begleitschreiben an das Gericht geschildert werden müssen, und diesem Begleitschreiben wird man die Glaubhaftmachungsmittel beifügen müssen, die die Gründe für die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung belegen. Als Glaubhaftmachungsmittel stehen dem Gläubiger neben Urkunden insbesondere auch Versicherungen an Eides statt zur Verfügung, § 947 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Einholung von Konteninformationen: effektiv aber zeitaufwendig Die Europäische Kontenpfändungsverordnung hat eine durchaus kritisch gewürdigte neue Möglichkeit geschaffen: Der Gläubiger kann bei dem Gericht im Erlassstaat – hier also bei den deutschen Gerichten – beantragen, dass das Gericht Kontoinformationen über den Schuldner im EU-Ausland einholt. In Bezug auf manche EU-Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf Luxemburg, lässt sich feststellen, dass dieser Mechanismus funktioniert. Allerdings nimmt die Ermittlung der Kontodaten Zeit in Anspruch. Einer der Gründe dafür: Für die Einholung von Kontoinformationen hat die Europäische Kommission kein Formular zur Verfügung gestellt. Es obliegt daher dem jeweils angerufenen Gericht, die Anfrage selbst zu formulieren und an die von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte Stelle zu richten. In der Praxis mag es hilfreich sein, dem angerufenen Gericht eine Hilfestellung an die Hand zu geben, indem man die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen benennt. Die EU-Mitgliedstaaten haben die jeweils für die Erteilung von Kontoinformationen zuständige Behörde der Europäischen Kommission mitgeteilt. Diese Information lässt sich über das Justizportal der Europäischen Kommission abrufen. Dort sind auch die Amtssprachen hinterlegt, in denen ein solcher Antrag gestellt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in manchen Mitgliedstaaten mehrere Amtssprachen anerkannt sind, so kann z. B. mit den zuständigen Behörden in Luxemburg auf Deutsch korrespondiert werden. Sofern dies nicht der Fall ist, wird das Gericht seine Anfrage übersetzen lassen und von dem Gläubiger einen Kostenvorschuss dafür anfordern. Im Übrigen muss der Gläubiger auch begründen, warum der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat unterhält. Dabei wird man zuerst auf den Sitz des Schuldners abstellen können, daneben auf Niederlassungen oder andere Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat. Daraus folgt für die Praxis: Je mehr Länder in einen Antrag auf Einholung von Kontoinformationen aufgenommen werden, desto höher ist der Begründungsaufwand und desto länger nimmt die Einholung der Kontoinformationen in Anspruch. Eine Möglichkeit zur Beschleunigung ist es, das Informationsgesuch zunächst auf ausgewählte Mitgliedstaaten zu beschränken. Der Nachteil dabei ist, dass im Fall der Vollstreckung der Überraschungseffekt für spätere Pfändungen verloren geht. Die Zustellung muss sorgfältig geplant werden Wenn der Antrag auf Erlass eines Kontenpfändungsbeschlusses begründet ist, erlässt das angerufene Gericht den Beschluss unter Verwendung eines weiteren von der Europäischen Kommission bereitgestellten Formblatts. Der Kontenpfändungsbeschluss ist der Bank, bei der die Schuldnerkonten gepfändet wurden, sowie dem Schuldner selbst zuzustellen. Dies übernimmt nicht das deutsche Gericht, sondern die Zustellung ist jeweils vom Gläubiger selbst zu bewerkstelligen. Es obliegt also dem Gläubiger, das sachlich und örtlich zuständige Vollstreckungsorgan zu ermitteln. Dabei hilft erneut das Europäische Justizportal. Denn die EU-Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission gemäß Art. 50 Abs. 1 f) der EU-KontenpfändungsVO die für die Zustellung zuständigen Organe mitgeteilt. In den großen Bankenstandorten Europas, allen voran Luxemburg, sind die zuständigen Vollstreckungsorgane mit dem Europäischen Kontenpfändungsbeschluss bereits vertraut. Die Zustellung erfolgt in Luxemburg daher in der Regel zügig und reibungslos. Ist Deutsch als Amtssprache nicht anerkannt, ist dem Kontenpfändungsbeschluss für die Zwecke der Zustellung an die Bank eine Übersetzung oder Transliteration beizufügen. Die Transliteration ist von dem deutschen Gericht zu fertigen. Dies soll sich dafür der passenden Sprachfassung des Formblatts zum Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses bedienen. Was die Zustellung an den Schuldner anbelangt, so müssen, sofern Deutsch keine 62 03 // 2018

REGULIERUNG Amtssprache ist, unter Umständen Übersetzungen des Kontenpfändungsbeschlusses sowie des Antrags auf Erlass des Kontenpfändungsbeschlusses von dem Gläubiger in Auftrag gegeben werden. Denn diese müssen dem Schuldner entweder in der Amtssprache des EU-Mitgliedstaates zugestellt werden, an dem er seinen Wohnsitz hat, oder in einer anderen Sprache, die er versteht. Diese Zustellung hat spätestens am dritten Arbeitstag, nachdem die Bank die Drittschuldnererklärung abgegeben hat, zu erfolgen. Daraus folgt für die Praxis: Der Gläubiger muss die Vollstreckung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses von Anfang an penibel planen. Es muss möglicherweise beim zuständigen deutschen Gericht auf eine Transliteration hingewirkt werden. Zudem mag eine Übersetzung des Antrags auf Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses angezeigt sein. Wenn der Gläubiger gleichzeitig Konten in mehreren EU-Mitgliedstaaten gepfändet hat, so muss die Zustellung an die Banken ebenfalls koordiniert werden. Sonst droht eine Zustellung an den Schuldner, bevor an alle Drittschuldner zugestellt wurde, was wiederum den Vollstreckungserfolg gefährden kann. Vollstreckung erforderlich Nach erfolgreicher vorläufiger Pfändung ist – sobald eine vollstreckbare Entscheidung vorliegt – diese Entscheidung nach dem Recht des Mitgliedstaats zu vollstrecken, in dem das Konto eingefroren wurde. Denn die vorläufige Pfändung aufgrund des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses ermöglicht selbst noch nicht den Zugriff auf die gepfändeten Konten. Diese sind vorerst nur arrestiert und damit dem Zugriff von Schuldner und anderen Gläubigern entzogen. FAZIT Die Europäische Kontenpfändungsverordnung funktioniert. Das Verfahren ist mitunter aufwendig, erfordert Planung seitens des Gläubigers und auch Geduld. Zum einen sammeln die deutschen Gerichte immer noch Erfahrung mit diesem relativ neuen Instrument. Zum anderen verzögert sich der Prozess, weil grenzüberschreitend in unterschiedlichen Amtssprachen gearbeitet werden muss. Dennoch kann es für Gläubiger lohnenswert sein, diesen Weg zu beschreiten. Gerade in Situationen, in denen ein Vermögensabfluss droht oder der Gläubiger erst gar keine Informationen über aktuelles Kontovermögen hat, bietet die Europäische Kontenpfändungsverordnung ein probates Mittel, die Vollstreckungschancen zu erhöhen. Autoren Dr. Mathias Wittinghofer ist Partner im Frankfurter Büro von Herbert Smith Freehills. Er berät Mandanten bei komplexen Wirtschaftsstreitigkeiten sowie nationalen und internationalen Schiedsverfahren, mit besonderem Schwerpunkt auf Bankenund Kapitalmarkt- sowie Post-M&A-Streitigkeiten. Tilmann Hertel ist Senior Associate im Frankfurter Büro von Herbert Smith Freehills. Er berät Mandanten in allen Arten von wirtschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf Post-M&A-Streitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten im Bank- und Versicherungssektor. 1 Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen („EU-KontenpfändungsVO“). 2 Vgl. „Europäische Kontenpfändungsverodnung: Chancen nutzen, Risiken minimieren“ in die bank, Ausgabe 2/2017). 03 // 2018 63

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