Aufrufe
vor 5 Jahren

die bank 03 // 2018

  • Text
  • Banken
  • Korruption
  • Unternehmen
  • Anforderungen
  • Compliance
  • Marisk
  • Regulierung
  • Insbesondere
  • Bcbs
  • Baseler
die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 1 | Step-in

REGULIERUNG 1 | Step-in Risk im akuten Fall RepRisk OpRisk Strategische und Geschäftsrisiken Nicht konsolidierte Einheit wird notleidend Bank unterstützt Einheit » Negativreaktionen u. a. durch Aktionäre und Aufsichtsbehörden » Klagen u. a. durch Aktionäre » Strafaufschläge durch Aufsichtsbehörden » Langfristige Überlebensfähigkeit der Einheit fragwürdig Bank unterstützt Einheit nicht » Negativreaktionen u. a. durch Mitarbeiter der betroffenen Einheit » Beeinträchtigung der Bankaktivitäten (insb. wenn Outsourcing- Dienstleister betroffen sind) » Beeinträchtigung des Geschäftsmodells falls Geschäftsbetrieb der Einheit eingestellt wird Fall a) Die nicht vertraglich vereinbarte finanzielle Unterstützung einer nichtkonsolidierten Einheit kann im Einzelfall als Fehlverhalten des Bankmanagements gewertet werden, da die Treuepflicht verletzt sein könnte (Verwendung von Bankmitteln für wirtschaftlich nicht zielführende Zwecke). Insbesondere Aktionäre können diesbezüglich Klagen anstrengen. Darüber hinaus können Aufsichtsbehörden in einem solchen Fall Strafaufschläge verhängen. Diesen beiden operationellen Risiken wiederum können Reputationsrisiken folgen, insbesondere bei Aktionären und Aufsichtsbehörden. Aus strategischer Sicht ist zu prüfen, inwieweit auch nach einer Stützung die notleidende Einheit längerfristig überlebensfähig ist. Fall b) Aus der Ablehnung der Unterstützung einer nichtkonsolidierten Einheit können zunächst Reputationsrisiken entstehen, u. a. bei den betroffenen Mitarbeitern der Einheit. Zu den vom Basler Ausschuss genannten Unternehmensformen gehören explizit auch Dienstleister (im Rahmen von Outsourcing-Beziehungen). Ein Ausfall des Dienstleisters infolge der Nichtunterstützung kann dazu führen, dass Bankaktivitäten vorübergehend nicht mehr reibungslos abgewickelt werden können – was primär ein operationelles Risiko und sekundär ein Reputationsrisiko darstellt. Daraus können Geschäftsrisiken erwachsen sowie die strategische Ausrichtung der Bank infrage gestellt werden. Somit muss im Fall einer akuten Schieflage einer nicht konsolidierten Einheit abgewogen werden, welche Risiken aus den Entscheidungsalternativen überwiegen und somit eine betriebswirtschaftlich optimale Entscheidung gewählt werden. Insbesondere bei signifikanten Einheiten sollten entsprechende Überlegungen bereits im Vorfeld in den Sanierungs- und Abwicklungsplänen analysiert und dokumentiert werden. Einfluss auf die Steuerung der Step-in Risks Gemäß den Anforderungen des Basler Ausschusses müssen Banken Prozesse etablieren, mit denen das Step-in Risk bewertet werden kann. Dazu sollen definierte Kriterien angewandt werden, wie Umfang der Einflussnahme, implizite Garantien etc. Als Ergebnis der Bewertung ergibt sich eine Klassifikation der nicht konsolidierten Einheiten in solche mit signifikantem bzw. ohne signifikantem Stepin Risk. Liegt ein signifikantes Step-in Risk vor, sind Banken aufgefordert, geeignete Steuerungsmaßnahmen für die entsprechenden Einheiten zu ergreifen. Die genannten Optionen hierfür umfassen: Aufnahme in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis Erhöhung der Eigenmittelanforderungen über einen Umrechnungsfaktor Anpassung der Liquiditätsausstattung Berücksichtigung im Stress Testing Bildung von Rücklagen Bankinterne Limits Offenlegung der nicht konsolidierten Einheiten. Aus der Wahl entsprechender Risikosteuerungsmöglichkeiten können wiederum Non- Financial Risks erwachsen. ÿ 2 Im Zug der Durchführung der Step-in- Risikoanalyse kann sich beispielsweise herausstellen, dass für einzelne Konzerneinheiten die bisher gewählte rechtliche Konstruktion nicht vollständig gesetzeskonform war (exzessive Nutzung regulatorischer Arbitrage) und somit operationelle Risiken vorliegen. Eine derart von der Bank selbst aufgedeckte (und 58 03 // 2018

REGULIERUNG 2 | Step-in Risk-Risikosteuerung Optionen zur Risikosteuerung (oft Kombination einzelner Elemente) RepRisk Mögliche Auswirkung der Entscheidung in den Risikoarten OpRisk Strategische und Geschäftsrisiken Aufnahme in Kons.-Kreis Negativreaktion durch Aktionäre, Ratingagenturen etc. Verfahren wegen Gesetzesverstößen Geschäftstätigkeit nicht mehr profitabel Erhöhung Eigenmittel Negativreaktion durch Aktionäre, Ratingagenturen etc. Geschäftstätigkeit nicht mehr profitabel Erhöhung Liqui-Ausstattung Negativreaktion durch Aufsichtsbehörden etc. Geschäftstätigkeit nicht mehr profitabel Berücksichtigung im Stress-Test Negativreaktion durch Aktionäre, Ratingagenturen etc. Bildung von Rücklagen Negativreaktion durch Aktionäre, Ratingagenturen etc. Beeinträchtigung der Profitabilität Interne Limits Änderung der Geschäftsstrategie nötig Offenlegung Negativreaktion durch Öffentlichkeit etc. ggf. im Rahmen der Risikosteuerungsmaßnahmen behobene) Schwachstelle kann zur Verhängung von Bußgeldern etc. führen. Dies wiederum kann zu Reputationsrisiken führen. Eine Aufnahme der Einheit in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis kann aufgrund der nunmehr einzuhaltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Beeinträchtigung der Profitabilität führen. Dies kann die Einstellung bislang außerhalb des Konsolidierungskreises ausgeübter Geschäftsaktivitäten mangels Profitabilität bedingen. Ähnlich kann die Erhöhung der Eigenmittel bzw. der Liquiditätsreserven zu Reputationsrisiken bei Aktionären und Ratingagenturen sowie zu strategischen und Geschäftsrisiken führen. Die Bildung von Rücklagen sowie die Vergabe von Limits kann ebenfalls zum Eintritt von Non-Financial Risks führen. Sofern aus der Aufnahme der betreffenden Einheiten im Stresstesting ungünstige Kennziffern resultieren, kann dies zu Reputationsrisiken insbesondere bei Aufsichtsbehörden führen. In besonderem Maß interessant ist die Offenlegung. Hierdurch wird gegenüber der interessierten Öffentlichkeit Transparenz bezüglich Art und Umfang außerbilanzieller bzw. nichtregulierter Bankaktivitäten geschaffen, was zu Negativreaktionen einzelner Stakeholder führen kann. FAZIT Step-in Risk hat eine weit über das in den Richtlinien des Basler Ausschusses genannte Beispiel hinausgehende Verflechtung mit Non-Financial Risks. Diese sollten bei der Auswahl der konkreten Risikosteuerung für im Rahmen der Step-in Risk-Analyse identifizierte Einheiten mit signifikantem Step-in Risk berücksichtigt werden. Andererseits sollten entsprechende Überlegungen bei der Entscheidung, ob notleidende Einheiten im konkreten Fall Unterstützung erhalten sollen, eine wesentliche Rolle spielen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass keine Entscheidungsoption völlig risikolos ist, sodass entsprechend das Ausmaß der einzelnen Risikoarten abgewogen werden muss. Auch vor Inkrafttreten der expliziten Regeln für das Step-in Risk sollten Banken die organisatorischen und prozessualen Voraussetzungen für dessen Management schaffen und das Risiko u. a. im Rahmen der Risikoinventur beleuchten sowie eine konsistente Vorgehensweise hinsichtlich bestehender Instrumente zu den einzelnen Risikoarten wie Risikostrategie und -appetit, Stresstest sowie Sanierungs- und Abwicklungsplänen sicherstellen. Autor Prof. Dr. Thomas Kaiser ist Director der KPMG AG im Bereich Financial Services. Zudem ist er als Honorarprofessor für Risikomanagement an der Goethe Universität Frankfurt tätig. 03 // 2018 59

die bank