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die bank 03 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG rungen nicht

REGULIERUNG rungen nicht erfüllt, gilt die Position als unbesichert. Hängt die Rückzahlung des Kredits von den Zahlungsströmen ab, die von der Immobilie generiert werden, kann das Realkreditsplitting nicht angewendet werden. In diesem Fall müssen höhere Risikogewichte angewendet werden. Werden weitere Mindestanforderungen nicht eingehalten, kommt ein Risikogewicht von 150 Prozent zur Anwendung. Wenn der Kreditnehmer ein Unternehmen ist und der Erwerb von Grundbesitz zur weiteren Bebauung und Entwicklung finanziert wird, ist bei Immobilienfinanzierungen grundsätzlich ein Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden. Im Vergleich zu den vorangegangenen Konsultationspapieren wurden die Risikogewichte für Immobilienfinanzierungen deutlich gesenkt und das Realkreditsplitting wieder als Wahlrecht aufgenommen. Durch die deutliche Steigerung der Risikosensitivität durch den LTV-Ansatz können die Auswirkungen auf Institute sehr unterschiedlich ausfallen, abhängig von der Portfoliostruktur, dem durchschnittlichen Besicherungsgrad und dem gewählten Ansatz. In der Forderungsklasse Mengengeschäft ergeben sich kleinere Änderungen an der Definition des Mengengeschäftsbegriffs. So wurde das Granularitätskriterium von 0,2 Prozent, das aus Basel II bekannt ist, explizit als Wahlrecht wieder aufgenommen. Ansonsten bleibt es bei einem Risikogewicht von 75 Prozent. Mit „Transactors“ wird es im Mengengeschäft eine neue Unterkategorie geben, der beispielsweise Kreditkartenforderungen zuzuordnen sind. Dieser Risikopositionsklasse kann ein Risikogewicht von 45 Prozent zugeordnet werden, sofern die dieser Risikopositionsklasse zugeordneten Forderungen innerhalb der letzten zwölf Monate immer fristgerecht bedient wurden. Es gibt weitere nennenswerte Änderungen beim KSA durch den BCBS-424-Standard. So wird ein Risikogewichtsmultiplikator in Höhe von 1,5 für den Fall von ungesicherten Währungsinkongruenzen bei Privatkunden eingeführt. Währungsinkongruenzen liegen vor, wenn der Kredit in einer Währung gewährt wurde, die nicht der Währung entspricht, in der der Kreditnehmer seine hauptsächlichen Einkünfte erwirtschaftet. Der anzuwendende Kreditkonversionsfaktor für unbedingt kündbare Linien wurde auf 10 Prozent festgelegt, bei nicht unbedingt kündbaren Linien beträgt er laufzeitunabhängig 40 Prozent. Weiterhin wurden die Regelungen für Risikogewichte für ausgefallene Positionen gegenüber dem letzten Konsultationspapier leicht angepasst. Auf internen Ratings basierende Ansätze (IRBA) Neben den Änderungen am KSA werden die Änderungen an dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz), die in drei Gruppen unterteilt werden können, wohl die größten Auswirkungen auf die RWAs der Banken haben. Die erste Gruppe umfasst Änderungen an dem Anwendungsbereich des IRB- Ansatzes und dessen Unteransätzen. Änderungen an den Mindestrisikoparametern stellen die zweite Gruppe dar. In der letzten Gruppe werden einige sonstige Änderungen und Klarstellungen bezüglich der Parameterschätzungen zusammengefasst. Genauer handelt es sich um die folgenden Parameter: Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlustquote bei Ausfall (LGD), Kreditkonversionsfaktor (CCF) und Restlaufzeit der Forderung (M). Die drei genannten Gruppen von Änderungen sollen die Schwächen des IRB-Ansatzes adressieren, die sich in der Finanzmarktkrise 2007/2008 offenbarten. Zu den Schwächen gehörten insbesondere die hohe Komplexität, fehlende Vergleichbarkeit der mit dem IRB-Ansatz ermittelten RWAs und geringe Verlässlichkeit einiger Parameterschätzungen. Auch können alle Arten von Ratingsystemen – PD-, LGD- und auch CCF-Verfahren – neben Verlustdaten auch auf Grundlage von Expertenmeinungen oder -schätzungen entwickelt werden. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigte, dass die Verlässlichkeit von Ratingsystemen abnimmt, wenn nur wenige Verlustdaten vorliegen und Expertenschätzungen den größeren Einfluss auf das Gesamtergebnis des Ratingverfahrens haben. Der ursprüngliche Vorschlag des Baseler Ausschusses im 1. Konsultationspapier (BCBS 362) bestand darin, Portfolien vom Anwendungsbereich des IRB-Ansatzes auszuschließen, bei denen in der Regel keine oder nur sehr wenige Verlustdaten vorliegen. Dies hätte dazu geführt, dass der IRB-Ansatz für die Forderungsklassen „Banken“, „große Unternehmen“, „Beteiligungen“ und „Spezialfinanzierungen“ nicht mehr hätte verwendet werden dürfen. Für Forderungen an mittelgroße Unternehmen hätte nur noch der Basis-IRB-Ansatz Verwendung gefunden, bei dem nur die PD vom Institut selbst geschätzt werden darf. Im BCBS-424-Standard sind diese Vorschläge entschärft worden, sodass zukünftig nur für Beteiligungspositionen kein IRB-Ansatz mehr verwendet werden darf. Für Forderungen gegenüber Banken sowie mittlere und große Unternehmen ab einem Konzernumsatz über 500 Mio. € darf künftig nur noch der Basis-IRB-Ansatz verwendet werden. Das 46 03 // 2018

REGULIERUNG 3 | Gegenüberstellung verwendbarer IRB-Ansätze Forderungsklasse 1. Konsultationspapier Finale Regelungen SA F-IRBA A-IRBA SA F-IRBA A-IRBA Banken und Finanzinstitute Große Unternehmen mit Konzernjahresumsatz > 500 Mio. € Unternehmen mit Konzernjahresumsatz > 200 Mio. € Unternehmen in konsolidierten Gruppen mit Jahresumsatz < 200 Mio. € Spezialfinanzierungen Slotting-Ansatz Slotting-Ansatz Beteiligungen Staatsanleihen Noch keine Änderungen für Staatsanleihen, aber die Abschaffung des IRB wird erwogen. führt dazu, dass nur noch die PD, nicht jedoch der LGD, der CFF und M vom Institut selbst geschätzt werden dürfen. Für alle anderen Forderungen darf das Institut weiterhin alle Risikoparameter selbst schätzen, vorausgesetzt es besitzt die Zulassung hierfür von der zuständigen Aufsichtsbehörde. Gerade bei den Forderungen gegenüber Banken sowie mittleren und großen Unternehmen können diese Änderungen zu signifikanten Erhöhungen der RWAs führen, wenn zuvor der fortgeschrittene IRB-Ansatz angewendet wurde. Dies liegt beispielsweise daran, dass sehr große Unternehmen häufig über eine vergleichsweise große Insolvenzmasse verfügen und im Insolvenzfall große Teile der ausgefallenen Forderungen aus der Insolvenzmasse bedient werden können. Dies führt tendenziell eher zu niedrigeren LGDs. Bezüglich der Spezialfinanzierungen ist zu erwähnen, dass der Baseler Ausschuss die Nutzung des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes weiter zulässt, die Vorgaben jedoch kurzfristig noch einmal überarbeiten wird. ÿ 3 zeigt einen Vergleich der verwendbaren IRB-Ansätze gemäß des 1. Konsultationspapiers mit den finalen BCBS- 424-Regelungen. Neben der Einschränkung des Anwendungsbereichs gibt es eine weitere kleine, jedoch sehr wichtige Änderung bezüglich der Abdeckung der Bankportfolien mit IRB-Verfahren. Gemäß Textziffer 256 des Basel-II- Rahmenwerks war es ein wichtiges Ziel des Baseler Ausschusses, dass Banken den IRB- Ansatz so weit wie möglich auf alle Risikopositionen einer Bank ausrollen. Die neuen Regelungen gehen nicht mehr so weit. Die Anforderung, den IRB-Ansatz weiter auszurollen, bezieht sich nur noch auf die einzelnen Assetklassen, nicht mehr auf alle Risikopositionen einer Bank. Die Anforderung, den IRB-Ansatz auf alle Risikopositionen auszudehnen, war immer eine der größten Hürden für Banken vom KSA in den IRB-Ansatz zu wechseln, da die Entwicklung von Ratingverfahren für bestimmte Assetklassen ungleich schwieriger ist als für andere. Auch die mangelnde Datenverfügbarkeit einiger Assetklassen hat Banken bisher davon abgehalten, in den IRB-Ansatz zu wechseln, obwohl die Datenverfügbarkeit für die Assetklassen ohne Zweifel zur Entwicklung IRB-fähiger Ratingverfahren ausgereicht hätte. Zukünftig wird es wesentlich einfacher für einzelne Assetklassen, in den IRBoder in den fortgeschrittenen IRB-Ansatz zu wechseln. Wird diese Neuregelung auf EU- Ebene übernommen, ist davon auszugehen, dass viele Banken für bestimmte Assetklassen zeitnah den Basis- oder fortgeschrittenen IRB- Ansatz anstreben werden. In beiden Ansätzen ergeben sich Änderungen bezüglich der Risikoparameter. Im fortgeschrittenen Ansatz werden Mindestgrößen (Input-Floors) für die Parameter PD und LGD festgelegt sowie kleinere Anpassungen an den Anforderungen an die Schätzung der CCFund M-Werte vorgenommen. Die generelle Untergrenze für geschätzte PDs liegt zukünftig bei 0,05 Prozent. Einzige Ausnahme bildet die Unterforderungsklasse „Qualifizierte revolvierende Positionen“, bei der eine Mindest-PD in Höhe von 0,1 Prozent zu berücksichtigen ist. Bei den selbstgeschätzten LGDs sind zukünftig Mindestwerte sowohl für die unbesicherten (Teil-) Positionen als auch besicherten (Teil-) Positionen zu beachten. Die LGD-Floors beziehen sich immer auf den jeweils voll besicherten bzw. unbesicherten Anteil einer Risikoposition. Sind Positionen nur teilweise besichert, ist ein gewichteter Floor zu ermitteln. Ein Beispiel soll das Vorgehen verdeutlichen. Eine Retailposition ist mit einem Pkw besichert, dessen Marktwert 100 Prozent des Kreditbetrags (E) ausmacht (H E = 0). Es sind die LGD-Floors für den unbesicherten Teil (LGD UFloor ) in Höhe von 25 Prozent und der LGD-Floor für den besicherten Teil (LGD SFloor ) in Höhe von 15 Prozent zu berücksichtigen. Der LGD SFloor geht zu 60 Prozent in den LGD-Floor ein, da ein Haircut (H S ) von 40 Prozent auf den Marktwert der 03 // 2018 47

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