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die bank 03 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 1 | Das

REGULIERUNG 1 | Das finale Basel-IV-Maßnahmenbündel und der derzeitige Stand der europäischen Umsetzung Säule 1 Säule 2 Säule 3 BCBS 424 BCBS 424 BCBS 279 BCBS 374 BCBS 266 BCBS 424 BCBS 424 BCBS 352 BCBS 424 BCBS 423 BCBS 368 BCBS 400 KSA IRBA SA-CCR Verbriefung Investmentfonds CVA Capital floors FRTB Op-Risk Step-in Risk IRRBB Offenlegung Säule 4 BCBS 424 BCBS 295 BCBS 387 BRRD BCBS 283 Grosskredite Lverage- Puffer NSFR TLAC MREL CRD-V-CRR-II-Paket Entwürfe vom 23. November 2016 berücksichtigen schon einige der finalen BCBS-Empfehlungen. Konsultationspapiere und werden bei weitem nicht zu so hohen RWA-Erhöhungen führen, wie ursprünglich befürchtet. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass gerade für ungeratete Banken mit hoher Kreditwürdigkeit, die in Ländern mit sehr guten externen Ratings ansässig sind, eine signifikante Erhöhung der Risikogewichte zu erwarten ist. Bei Staaten wie der Bundesrepublik Deutschland entspricht dies einer Verdopplung des Risikogewichts (von 20 auf 40 Prozent). Unabhängig vom Vorliegen eines Ratings bleibt es zudem bei der präferierten Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen. Bei Forderungen an Unternehmen sind mehrere Veränderungen im Vergleich zu den derzeitigen Regelungen und im Vergleich zum zweiten Konsultationspapier zu berücksichtigen. Zum einen wurden für geratete Unternehmen die Risikogewichte neu kalibriert, was im Durchschnitt zu einer leichten Reduzierung der Risikogewichte führt. Analog zur Forderungsklasse Banken muss auch für Forderungen an Unternehmen jeweils eine detaillierte Kreditwürdigkeitsanalyse durchgeführt werden. 6 Zum anderen sind Regelungen für zwei neue Unterforderungsklassen aufgenommen worden. Forderungen gegenüber klein- und mittelständischen Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz bis zu 50 Mio. € können künftig ein Risikogewicht von 85 Prozent erhalten. Daneben wird eine Definition von Spezialfinanzierungen mit separaten Regeln zur Risikogewichtung eingeführt. Liegt ein Emissionsrating für eine Spezialfinanzierung vor, so kann dieses zur Risikogewichtung analog zu normalen Unternehmensforderungen herangezogen werden. In allen anderen Fällen erfolgt die Risikogewichtung auf Grundlage der Art (Projekt-, Objekt- oder Warenfinanzierung), des Fertigstellungsgrads und der Bonität der Spezialfinanzierung (unter Berücksichtigung detaillierter Vorgaben, wann eine Spezialfinanzierung eine besonders hohe Qualität aufweist). Die Risikogewichte können zwischen 80 und 130 Prozent liegen. Wichtige Änderungen ergeben sich in der Forderungsklasse Nachrang- und Beteiligungspositionen. Nachdem bereits im Jahr 2010 umfangreiche Neuerungen für den Abzug von Nachrang- und Beteiligungspositionen für Banken und sonstige Unternehmen des Finanzsektors eingeführt wurden, überarbeitete der Baseler Ausschuss auch die Regelungen zu den sonstigen Nachrang- und Beteiligungspositionen, die nicht den Abzugsregeln unterliegen. 7 Nachrangpositionen erhalten zukünftig ein Risikogewicht in Höhe von 150 Prozent. Hierzu gehören auch Positionen, die sich als TLAC-fähige Verbindlichkeiten qualifizieren. Der Begriff „Beteiligungsposition“ wird vom Baseler Ausschuss detailliert definiert und in drei Unterkategorien aufgegliedert. Bei Beteiligungspositionen kann das Risikogewicht zwischen 100 und 400 Prozent liegen. Spekulative und nicht börsennotierte Beteiligungspositionen erhalten ein Risikogewicht in Höhe von 400 Prozent. Beteiligungen, die im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms eingegangen wurden, können auf Grundlage eines nationalen Wahlrechts mit 100 Prozent risikogewichtet werden. Alle anderen Beteiligungen erhalten ein Risikogewicht in Höhe von 250 Prozent. Analog zu den Abzugspositionen sind sowohl direkte als auch indirekte Nachrang- und Beteiligungspositionen zu berücksichtigen. Ein Netting ist in einigen Fällen zugelassen. Alle Risikogewichte ungleich 100 Prozent unterliegen einer fünfjährigen Phase-in-Regelung, um die Belastung der Kapitalquoten durch diese Neuerungen abzumildern. 44 03 // 2018

REGULIERUNG 2 | Risikogewichte für Immobilienfinanzierungen im Vergleich lungsströmen vor, erhöhen sich die Risikogewichte. Das Realkreditsplitting ist in diesem Fall nicht möglich. Für diverse Ausnahmen (z. B. erster Wohnsitz des Kreditnehmers) dürfen die niedrigeren Risikogewichte für Forderungen, die nicht maßgeblich von Cashflows abhängen, weiterhin berücksichtigt werden. Auch für Gewerbeimmobilienfinanzierungen stehen ein mehrstufiger LTV-Ansatz und das Realkreditsplitting zur Verfügung. Die Risikogewichte sind jedoch höher als im Vergleich zu Wohnimmobilien und der LTV-Ansatz weniger granular. Wird das einfachere Realkreditsplitting genutzt, erhält der voll besicherte Teil (LTV ≤ 55 Prozent) ein Risikogewicht in Höhe von 60 Prozent, der Rest der Position ein Risikogewicht als wäre die Position gänzlich unbesichert. Werden analog den Wohnimmobilien bestimmte Mindestanforde- Risikogewicht Immobilienfinanzierungen: Risikogewicht/LTV-Matrix 150% Grundstückserwerb, Entwicklung und Bau (ADC) 110% 105% 100% Wohnimmobilien | ADC (bei wesentlichen Vorverkaufs-/Leasingverträgen) 90% Risikogewicht der Gegenpartei 75% 70% Gewerbeimmobilien | IPRE 60% Gewerbeimmobilien | Realkreditsplitting Gewerbeimmobilien | Allgemein 50% 45% 40% 35% 30% 25% 20% Wohnimmobilien | IPRE Risikogewicht der Gegenpartei, wenn Risikogewicht < 60 % Wohnimmobilien | Allgemein Wohnimmobilien | Realkreditsplitting 0% … 50% 60% 80% 90% 100% >100 % LTV Immobilienfinanzierungen Neben den Nachrang- und Beteiligungspositionen ergeben sich die größten Änderungen im Bereich Immobilienfinanzierungen, da zukünftig das Risikogewicht von der Art der finanzierten Immobilie, dem Besicherungsgrad und der Produktart abhängig sein wird ÿ 2. Die Risikogewichtung für Wohnimmobilienfinanzierungen erfolgt in Abhängigkeit vom Grad der Besicherung (Loan-to-Value-Kennziffer, LTV). Hierbei kann die Bank wählen, ob eine granulare Ableitung der Risikogewichtung auf Basis von sechs Stufen erfolgen oder ein Realkreditsplitting vorgenommen werden soll. Das Risikogewicht in der ersten Variante kann zwischen 20 und 70 Prozent liegen, in der zweiten Variante erhält der voll besicherte Teil ein Risikogewicht in Höhe von 20 Prozent und der unbesicherte Teil des Kredits das Risikogewicht als wäre die Position generell unbesichert. Bei der Berechnung der Loan-to-Value- Kennziffer sind detaillierte Anforderungen an die konservative Ermittlung des Werts der Sicherheiten, der Berücksichtigung von Vorlasten, die Zusammenfassung aller Kredite, die unter die Besicherungsvereinbarung fallen, sowie an die Definition des Kreditbetrags zu berücksichtigen. Werden bestimmte Mindestanforderungen nicht eingehalten (fertiggestellte Immobilie, rechtliche Durchsetzbarkeit, Sicherheitenanspruch gegenüber der Immobilie, Kreditwürdigkeit, Bewertung), muss die Position wie eine unbesicherte Position behandelt werden. Die vorgenannten Regelungen zur Risikogewichtung beziehen sich nur auf Produktarten, bei denen die Rückzahlung der Forderung nicht von den mit der finanzierten Immobilie generierten Zahlungsströmen abhängt. Liegt eine Abhängigkeit von den Zah- 03 // 2018 45

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