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die bank 03 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

SCHWERPUNKT COMPLIANCE

SCHWERPUNKT COMPLIANCE Besonders praxisnah informierten sich die zahlreichen Teilnehmer der Compliance Fachtagung über Sonderfälle und Neuregelungen der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie bei einem Vortrag des Compliance-Experten Wolfgang Gabriel. ausübt. Eine Besonderheit besteht nach der Novelle bei rechtsfähigen Stiftungen darin, dass der Schwellenwert von 25 Prozent gestrichen wurde. Wesentliche Novellierungen und Sonderkonstellationen Bei rechtsfähigen Stiftungen und Trusts wies Wolfgang Gabriel auf fünf wesentliche Neuerungen hin. Rechtsfähige Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt wird, zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts, Trustee oder Protektor, sofern vorhanden, handelt, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, die als Begünstigte bestimmt ist, die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt. Die Feststellung von fiktiven wirtschaftlich Berechtigten ist erforderlich, wenn trotz umfassender Prüfung kein regulärer wirtschaftlich Berechtigter festgestellt werden kann. In diesem Fall sind alle gesetzlichen Vertreter als wirtschaftlich Berechtigte festzustellen. Dies gilt für juristische Personen öffentlichen Rechts, z. B. Körperschaften, die aufgrund der Rechtsstruktur keinen regulären wirtschaftlich Berechtigten haben. Verwalter von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, sowie die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und der registerführenden Stelle mitzuteilen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die von Trustees und Treuhändern aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen lassen. Wenn kein Bußgeld riskiert werden soll, ist zu empfehlen, die notwendigen Eintragungen sofort vornehmen zu lassen. Als wirtschaftlich Berechtigte im Sinn des GwG gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Bei Genossenschaften und Vereinen sind das Personen mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte. Auch wirtschaftlich Berechtigte von privaten Treuhandvermögen müssen eingetragen werden. Ausnahmen von der Eintragungspflicht gibt es für Unternehmen, die in bestimmten Registern eingetragen sind, z. B. im Handelsregister. Europaweit öffentliches Transparenzregister wünschenswert Nach der 4. EU-AML-Richtlinie ist in allen EU-Staaten ein Transparenzregister zu wirtschaftlich Beteiligten einzurichten. Seit dem 1. Oktober 2017 wird dieses elektronisch beim Bundesanzeiger geführt. Demnach sind erstmalig alle juristischen Personen und Personengesellschaften mitwirkungspflichtig, was präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten, Art und Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung betrifft. Stiftungen und Trusts müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister melden. Registrierte Unternehmen müssen die in Unternehmens- und Handelsregistern gebräuchlichen Angaben um Beteiligungsangaben ergänzen. Möglich ist es, die Daten aus dem Handelsregister zu extrahieren, soweit diese elektronisch hinterlegt sind. Die Novelle sieht allerdings keine Pflicht zur Einsichtnahme vor. Zudem dürfen sich die Verpflichteten nicht auf die Eintragung im Transparenzregister verlassen. Hat die Bank abweichende Erkenntnisse zur wirtschaftli- 24 03 // 2018

SCHWERPUNKT COMPLIANCE chen Berechtigung, wären diese wohl maßgeblich. Wie mit einem solchen Widerspruch zum Transparenzregister umzugehen ist, sollte in der schon jetzt anstehenden 5. Novellierung der EU-Richtlinie geklärt werden. Dann können die Transparenzregister auch europaweit öffentlich und kostenfrei zur Einsicht gestellt werden. Der Zugang zum Transparenzregister ist Aufsichtsbehörden, zentralen Verdachtsmeldestellen und Verpflichteten im Rahmen ihrer Kundensorgfaltspflichten vorbehalten. Dazu gehören neben Kredit- und Finanzinstituten auch bestimmte Dienstleister aus dem Nicht-Finanzsektor, zum Beispiel Notare, Rechtsanwälte und Anbieter von Glücksspieldiensten. Anderen Personen oder Organisationen steht das Register nur insoweit offen, wie es nach den Datenschutzbestimmungen zulässig ist. Als registerführende Stelle gewährt der Bundesanzeiger Verlag den Verpflichteten im Sinn des GwG gegen Gebühr Einsichtsrecht. Potenziale für eine permanente Novellierung Aus Sicht des Geldwäscheerxperten ist zu beachten, dass mit den Europäischen Aufsichtsbehörden ein weiterer Regulator zunehmend in das Geschehen eingreift. So wurden bereits Leitlinien zur Geldtransfer-Verordnung, zu innovativen KYC-Lösungen, den Risikofaktoren sowie Internal Governance zumindest im Entwurf veröffentlicht. Hier dürfte das künftige Zusammenspiel der Aufsichtsbehörden auf EU- und auf nationaler Ebene interessant sein. Dies birgt nicht nur das Risiko einer weiteren Überregulierung, sondern auch die Chance einer benötigten Vereinheitlichung der Regularien der EU. Denn so ist es beispielsweise einem Kunden kaum zu vermitteln, dass er für ein Konto in Deutschland andere Regeln zu beachten hat, als für ein Konto im Ausland bei derselben Bank. Während noch eine Reihe von Details für die Umsetzung der 4. EU-Richtlinie zu klären ist, bereitet Brüssel bereits die nächste Richtlinie vor. Hier konnte Gabriel insofern beruhigen, als dass die weitere Absenkung des Schwellenwerts für die Feststellung eines wirtschaftlich Berechtigten wohl vorerst vom Tisch ist. Ebenso steht auf der Agenda der 5. EU-Richtlinie die Erstellung einer Liste politisch exponierter Personen in der EU durch die Mitgliedsstaaten. Weiterhin ist mit einer Zusammenführung der Transparenzregister in der EU und der Einführung eines EU-weiten Kontenzentralregisters zu rechnen. Autorin: Sabine Morgenschweis Die Redaktion dankt Rechtsanwalt Wolfgang Gabriel für seine Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags. »Der Mensch muss an Bedeutung gewinnen, oder er verliert sie ganz.« Kai Pfersich Bankier 5.0 – Die Antwort auf den Roboter Das neue Buch von Kai Pfersich, dem Vordenker für Beratungsqualität in Banken. Aktuell. Fundiert. Umsetzungsorientiert. Bank-Verlag, 192 Seiten ISBN 978-3-86556-498-6 € 49,00 Die Galerie der vergessenen Berufe www.TheValueCompany.de 03 // 2018 25

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