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die bank 03 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

SCHWERPUNKT COMPLIANCE

SCHWERPUNKT COMPLIANCE GELDWÄSCHEGESETZ Wie weit gehen die aktuellen Novellierungen? Um Gewinne aus Straftaten und Terrorismusfinanzierung effektiver zu bekämpfen, setzt die 4. EU-Geldwäscherichtlinie auf Prävention. Die zentrale Änderung betrifft den risikobasierten Ansatz: Die Novelle verlangt, jede Geschäftsbeziehung und Transaktion auf ihr Geldwäscherisiko zu prüfen. Das Gesetz schafft zudem die Voraussetzung für ein zentrales Transparenzregister. Mit der 4. Geldwäscherichtlinie und konkreten Vorgaben zur Sanktionierung verschärft die EU die Regelungen und demonstriert damit ihre Entschlossenheit, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu bekämpfen. Für alle befassten Stellen bedeuten die umfassenden Risikoanalysen und zusätzlichen Anforderungen an die Verpflichteten außerordentlichen Aufwand. Besonders zu diesem Aspekt nahm der Compliance-Experte und Geldwäschebeauftragte der SEB, Rechtsanwalt Wolfgang Gabriel, auf einer Fachtagung des Bank-Verlags ausführlich Stellung. Wegen der Besonderheiten beim Umgang mit rechtsfähigen Stiftungen und Trusts ging Gabriel anhand zahlreicher Fälle aus der Compliance-Praxis auch auf diese aktuellen Neuerungen ein. Auslöser für die Novellierung war der Umstand, dass die europäischen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die überarbeiteten Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) aus dem Jahr 2012 angeglichen werden mussten. Der europäische Gesetzgeber hat in diesem Zug aber auch eigene Akzente gesetzt. Die wohl weitreichendste Änderung betrifft den risikoorientierten Ansatz: Während die Dritte Geldwäscherichtlinie noch eine Liste vordefinierter Situationen mit Geldwäscherisiko enthielt, verlangt die jüngste Novelle von den Verpflichteten, jede individuelle Geschäftsbeziehung und Transaktion auf ihr jeweiliges Geldwäscherisiko zu prüfen. Ziel der EU ist es, mit der neuen Geldwäscherichtlinie die nationalen Regeln einander stärker anzugleichen. Gleichzeitig sind die europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) verpflichtet, mittels Leitlinien und Technischen Regulierungsstandards europaweit verbindliche Regeln festzulegen. Banken entwickeln eigene Standards Mit der Novelle des Geldwäschegesetzes geht in vielen Punkten eine Verschärfung der bisherigen Vorgaben einher, inklusive strenger Sanktionen in Form beachtlicher Geldstrafen gegen verpflichtete Unternehmen. Als Aufsichtsbehörde verlangt die BaFin eine zügige Umsetzung der neuen geldwäscherechtlichen Vorgaben. Zur Auslegung der neuen Vorschriften kündigte die BaFin die Veröffentlichung entsprechender Leitlinien an, die allerdings noch ausstehen. Außerdem plant die BaFin die Einrichtung eines beratenden Fachgremiums zu Geldwäschefragen. Bis zur Veröffentlichung der neuen Leitlinien sind die bisherigen Anwendungsund Auslegungshinweise anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zur neuen Rechtslage stehen. Auch die BaFin hat zugestanden, dass Auslegungshinweise der DK, Deutsche Kreditwirtschaft, bis zur Bekanntgabe eigener Hinweise in soweit relevant bleiben, als dass die Gesetzesnovelle keine entgegenstehende Regelung getroffen hat. Aktuell steht die Untersuchung diverser Gesetzesänderungen und Verordnungen an: Geldwäschegesetz (GwG) EU-Geldtransferverordnung Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz §154 Abgabenordnung §24c KWG neues Schnittstellenpapier Prüfungsberichtsverordnung Einführung Transparenzregister EU-Datenschutz-Grundverordnung Das Anti Money Laundering hat den risikobasierten Ansatz zwar ausgeweitet, in der Umsetzung können dafür jedoch unterschiedliche Indikatoren angesetzt werden. Als Folge der Novellierung gehen etablierte Standards innerhalb der Bankenbranche verloren. Mehr noch: Die Banken setzen in der Praxis jeweils eigene Standards für ihre bankinterne Umsetzung. Mitunter verstärken unterschiedliche Know-Your-Customer (KYC)-Dienstleister, die wegen des immensen Umsetzungsaufwands eingesetzt werden, diesen Trend. Auf diese Weise entsteht gewissermaßen eine Konkurrenzsituation. Denn bei Kunden wird nicht ohne Reaktion bleiben, wenn Banken bei der Erhebung von Kundendaten höchst unterschiedliche Anforderungen an ihren KYC-Prozess stellen. Welche Rollen kennt das GwG? Das Gesetz unterscheidet nach Vertragspartnern mit dauerhafter Geschäftsbeziehung und nach Vertragspartnern mit einer gelegentli- 22 03 // 2018

Als Rechtsanwalt und geprüfter Finanz- und Anlageberater arbeitet Wolfgang Gabriel im Bereich Financial Crime und ist Geldwäschebeauftragter der SEB AG. Er ist Mitglied des Arbeitskreises Geldwäschebeauftragter des BdB und langjähriger Referent für die Themenbereiche Geldwäsche und Compliance. chen Transaktion. In jedem Fall müssen beide nach den Standards des GwG identifiziert werden. Die auftretende Person ist entweder selbst Vertragspartner oder Bote bzw. Vertreter des Vertragspartners. Dabei ist unter anderem festzustellen, ob der Auftretende per Vollmacht legitimiert oder ob der Bote tatsächlich im Auftrag des Vertragspartners handelt. Die damit in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Aspekte müssen dem Kunden bewusst sein. So kann es vorkommen, dass unterzeichnete Vertretungsberechtigungen nicht den dazu passenden Firmenstempel tragen. Weitere Pflichten normiert der Gesetzgeber hinsichtlich der Festellung wirtschaftlich Berechtigter und den sogenannten Verfügungsberechtigten gemäß Abgabenordnung. Bei den wirtschaftlich Berechtigten muss unterschieden werden zwischen einer natürlichen Person, die entweder mittels Kapital, Stimmrechten oder in sonstiger Weise den Vertragspartner kontrolliert und dem ebenfalls als wirtschaftlich Berechtigten definierten Veranlasser einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung. Die Unterscheidung, ob ein Hintermann selbst Vertragspartner ist oder ledigleich als Veranlasser und damit nur als wirtschaftlich Berechtigter einer Transaktion gilt, kann in der Praxis schwierig sein. Auch der Begriff des Verfügungsberechtigten deckt nach der Abgabenordnung zwei unterschiedliche Rollen ab, präzisiert Compliance-Experte Wolfgang Gabriel. Denn als solcher gelten zunächst der oder die Vertretungsberechtigten des Vertragspartners als auch die Bevollmächtigten u.a. von Konten und Depots. Die Novellierung beinhaltet die Pflicht, zwingend einen wirtschaftlich Berechtigten für Vertragspartner festzustellen. Konnte bislang kein wirtschaftlich Berechtigter festgestellt werden, etwa weil die relevanten Beteiligungsgrenzen nicht erreicht wurden, gab es eben keinen wirtschaftlich Berechtigten. Diese Option besteht nun grundsätzlich nicht mehr. Kann ein wirtschaftlich Berechtigter trotz intensiver Prüfung nicht festgestellt werden, fordert der Gesetzgeber einen Ersatz und hat als solchen die gesetzlichen Vertreter des Vertragspartners definiert. So kann der Geschäftsführer einer GmbH nach dem GwG künftig in drei Rollen relevant werden: als auftretende Person, als Verfügungsberechtigter und als wirtschaftlich Berechtigter. Auch Anderkonten oder vergleichbare Treuhandkonten fallen nun grundsätzlich unter die Pflicht zur Festellung des Mandanten als Veranlasser dieses Kontos. Da aber die Kontoinhaber hier selbst Verpflichtete des GwG sind und damit Aufzeichnungen zu den Mandanten vorhalten müssen, ist laut Gabriel zu hoffen, dass solche Konten nach alter Rechtslage von der Festellungspflicht ausgenommen werden. Eine solche Ausnahme konnte bereits für Zwangsverwalter- und Insolvenzkonten erreicht werden. Weitere Ausnahmen werden derzeit noch geprüft. Nach Einschätzungs Gabriels stellen sich auch neue Fragen zur Berechtigung der Erhebung und weiteren Verwendung der immer umfangreicher erhobenen Daten. Denn das neue GwG verpflichtet nun nicht mehr nur zur Erhebung und Speicherung solcher Daten, sondern auch zur anschließenden Vernichtung. Zudem sind die neuen Anforderungen der kommenden EU-Datenschutz- Grundverordnung in die Prüfung einzubeziehen. Gezielte Maßnahmen gegen Briefkastenfirmen Das Geldwäschegesetz fordert mit der Novellierung zwingend die Feststellung eines wirtschaftlich Berechtigten. Unter wirtschaftlich Berechtigten sind alle natürlichen Personen zu verstehen, unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigen dient u. a. dazu, Briefkastenfirmen zu enttarnen. Bei juristischen Personen, die nicht nach dem Wertpapiergesetz notiert sind und keinen Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle 03 // 2018 23

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