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die bank 03 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

SCHWERPUNKT COMPLIANCE

SCHWERPUNKT COMPLIANCE COMPLIANCE FACHTAGUNG Viele Fragen am ersten Tag von goAML Meldungen über Geldwäsche-Verdachtsfälle müssen seit dem 1. Februar grundsätzlich elektronisch an die Financial Intelligence Unit (FIU) bei der Generalzolldirektion übermittelt werden. Die nationale Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen akzeptiert im Regelfall nur noch Meldungen, die über das dafür geschaffene Webportal goAML eingehen. Die goAML-Software greift auf international vereinbarte Standards und Schnittstellen für den Datenaustausch zurück. Die Verdachtsmeldungen sollen auf diese Weise rascher analysiert werden können. Die deutschen Fahnder können die Daten besser mit ähnlichen Fällen vergleichen und auf dieser Basis die Strategien von Geldwäschern und den Drahtziehern hinter der internationalen Terrorismusfinanzierung leichter aufdecken. Wo Behördenvertreter vor einiger Zeit noch geklagt haben, es gebe zu viele Verdachtsfälle und zu wenige Mitarbeiter, um sich diesen zu widmen, unterstützt nun das Tool goAML die FIU. Die Software funktioniert, und „je mehr gemeldet wird, umso schlagkräftiger wird das System werden“, sagte ein FIU-Vertreter im Rahmen einer Compliance-Veranstaltung. Aber wie sich im Verlauf der Fachtagung in Köln herausstellte, ergeben sich aus der Nutzung der Software aktuell noch viele Fragen. Brandaktuell am ersten Tag der Nutzungspflicht für goAML nutzten die Banker, Compliance-Officer und Juristen die Chance, Vertretern der FIU und des Bundesministeriums für Finanzen ihre Verbesserungsvorschläge mitzugeben. Ein Problem sind beispielsweise die mangelnden Rückmeldungen. Wer eine Verdachtsmeldung an die Software liefert, erfährt derzeit nicht, ob die Information an die Ermittlungsbehörden weitergegeben wurde. Für die meldende Bank ergibt sich daraus die Schwierigkeit, nicht zu wissen, wie sie mit dem verdächtigten Kunden weiter umzugehen hat. „Von wem soll ich denn eine Rückmeldung bekommen, wenn nicht von Ihnen“, brachte es ein Banker auf den Punkt. Momentan seien Einzelfall-bezogene Rückmeldungen angesichts der Vielzahl der eingehenden Meldungen aus Kapazitätsgründen nicht machbar. Es werde jedoch geprüft, ob das geändert werden kann, erläuterte ein FIU-Vertreter. Das Tool müsse so erweitert werden, dass für den Meldenden erkennbar ist, ob und wie viele Informationen an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet wurden, forderte ein weiterer Compliance-Officer. Nur so sei nachvollziehbar, ob der verdächtigte Kunde noch überwacht werden müsse oder nicht. Für die vielen Meldepflichtigen, die das Geldwäschegesetz kennt, ist es derzeit auch nur äußerst schwer abzuschätzen, in welcher Häufigkeit beispielsweise wiederholte Meldungen abzugeben sind. „Wenn nun ein verdächtiger Kunde täglich Geld einzahlt: Muss ich dann auch täglich eine neue Meldung an goAML abgeben?“, fragte ein Tagungsteilnehmer und regte an, für solche Fälle die Möglichkeit wöchentlicher oder monatlicher Meldungen einzuführen. Wenn solche gleichartigen Transaktionen immer wieder zu einer Meldung verpflichten, sei klar, dass an dieser Geschäftsbeziehung nichts mehr zu verdienen sei; in der Konsequenz trenne man sich von einem solchen Kunden. Eine Abhilfe aus diesem Dilemma konnte ihm der FIU-Mann nicht bieten; die FIU sei keine Strafverfolgungsbehörde und dürfe hierzu keine Weisung erlassen. Er erinnerte an die generellen Pflichten der Banken im Rahmen des Geldwäschegesetzes. Ein Vertreter des Bundesfinanzministeriums versprach allerdings, das Thema werde im Rahmen der nächsten koordinierenden Sitzung aufgegriffen und stellte die Einführung konsolidierter Meldungen in Aussicht: „Wir nehmen Ihre Anregungen mit.“ Der Beamte bat aber auch um Verständnis für die „junge Behörde“, es gelte noch, Kinderkrankheiten auszumerzen. Dieses Verständnis dürfe aber keine Einbahnstraße sein, entgegnete ein Compliance-Verantwortlicher aus dem Plenum und wünschte sich für die Zukunft, dass auch die Behörden demnächst mehr Verständnis für die Banken bei der Umsetzung der zahlreichen Richtlinien und Erlasse zeigen sollten. Eine weitere Hürde tut sich wohl noch im Bereich der Rollenzuweisung im Webportal auf. Jeder, der goAML nutzt, muss sich zunächst registrieren. Das Portal unterscheidet dann zwischen Hauptverantwortlichen und Nebennutzern. „Ich wollte mich registrieren und wäre damit automatisch zum Geldwäschebeauftragten meiner Kanzlei geworden“, berichtete ein Praktiker über seinen Versuch, den er ob der ungewollten Verantwortung dann abbrach. Die Arbeit der FIU Die FIU wurde im Herbst 2001 ins Leben gerufen. Ein Anlass dafür war der Anschlag auf das New Yorker World Trade Center – und der Wille, 16 03 // 2018

SCHWERPUNKT COMPLIANCE 1 | Ziele und Aufgaben der Financial Intelligence Unit (FIU) Sammlung von Meldungen und Informationen Zusammenarbeit mit Verpflichteten Operative Analyse FIU Nationale und internationale Zusammenarbeit Sofortmaßnahmen Strategische Analyse Quelle: FIU. internationalen Geldwäschern und den Hintermännern der Finanzierung von Terroranschlägen auf die Spur zu kommen. Die Einheit war zuerst beim Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelt und untersteht seit Sommer 2017 der Generalzolldirektion. Mit der Umsiedlung wurde auch der Arbeitsschwerpunkt justiert. Die FIU konzentriert sich nun als administrativ ausgerichtete Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf die umfassende Analyse und Bewertung der Verdachtsmeldungen und trägt somit zur Entlastung der Strafverfolgungsbehörden bei. Immer mehr Verdachtsfälle Denn die Zahl der Verdachtsmeldungen stieg in den letzten Jahren stetig an. 2008 waren es 7.349 Fälle, 2012 gab es bereits 14.361 Fälle mit dem Verdachtsgrund Terrorismusfinanzierung, und für 2016 weist der Jahresbericht der FIU 40.690 Verdachtsmeldungen aus. Die weitaus meisten Meldungen werden von den Kreditbanken eingereicht, aber auch Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungen, Behörden und Freiberufler wie Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer oder Immobilienmakler gehören nach dem Geldwäschegesetz zu den als Hinweisgeber Verpflichteten und reichen Meldungen ein. „Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht (…), hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig von seiner Höhe unverzüglich der FIU zu melden“, heißt es dazu in §43 GwG. Vor dem 26. Juni 2017, also dem Tag des „Umzugs“ der FIU unter das Dach der Generalzolldirektion, musste eine doppelte Meldung – an die FIU sowie an die zuständige Strafverfolgungsbehörde – erfolgen, seit dem Stichtag gilt nur noch die Meldepflicht gegenüber der FIU. Diese Meldung darf seit dem 1. Februar 2018 nur noch in elektronischer Form erfolgen, eben über goAML. Dort können die Daten in ein Online-Formular eingetragen oder im xml-Format hochgeladen werden. Die FIU erhält damit einen automatisierten Zugriff auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Sie sammelt und analysiert die Daten und leitet die gefilterten Ergebnisse an die zuständigen Stellen weiter. Stellt sich heraus, dass eine Transaktion tatsächlich der Geldwäsche oder der Terrorfinanzierung diente, kann die FIU die Durchführung der Transaktion untersagen. Doch auch, wenn sich ein Verdacht als harmlos erweist, können die gespeicherten Daten eventuell in Zukunft relevant werden und den Ermittlern künftig die Arbeit erleichtern. Darüber hinaus kann die FIU auch ohne eine vorliegende Meldung Informationen von den Verpflichteten anfordern Von der elektronischen Übermittlung darf nur in wenigen Ausnahmen abgewichen werden: Wenn die elektronische Datenübermittlung komplett unmöglich ist oder das Webportal goAML selbst gestört ist. Die ursprüngliche Grenze von zwölf Stunden wurde großzügig reduziert, nun darf nach einer zweistündigen Störung bereits per Fax gemeldet werden. Eine erneute elektronische Erfassung ist danach nicht mehr notwendig. Trotzdem bleibt die Lösung anscheinend unbefriedigend. „Wie weise ich denn nach, dass bei Ihnen eine Störung vorliegt?“, lautete eine Frage dazu in Köln. Ein anderer Compliance-Beauftragter schob die Idee hinterher, die Ausnahmen ohne zeitliche Frist zu vereinfachen und schlug die simple Formulierung „Wenn eine Störung vorliegt, ist die Meldung per Fax möglich“ vor. Ob das umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Im Sinn der Usability wäre es den Betroffenen zu wünschen. Autorin: Anja U. Kraus. 03 // 2018 17

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