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die bank 03 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

SCHWERPUNKT COMPLIANCE

SCHWERPUNKT COMPLIANCE tionen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorgesehen sein. Selbstverständlich ist eine ordnungsgemäße, jederzeit prüffähige Buchführung. Das vorhandene Hinweisgebersystem (Whistle Blowing) in Kreditinstituten sollte ausdrücklich auch zur Korruptionsbekämpfung genutzt werden können. Botschaft von der Führungsspitze: Von der Führungsspitze sollte ein klares und eindeutiges Bekenntnis zur einer Geschäftspolitik der Anti-Korruption in schriftlicher Form ausreichen, solange die Geschäftspraxis weiterhin den Vorgaben entspricht. Letzterem kann insbesondere damit Nachdruck verliehen werden, dass die Botschaft die Ankündigung einer Null-Toleranz-Politik gegenüber etwaiger Korruption umfasst. Die regelmäßige Information der Führungsspitze zur Korruptionsprävention im Unternehmen sollte in Kreditinstituten allein schon dadurch gewährleistet sein, dass die Compliance-Funktion unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt und berichtspflichtig ist. Risikobewertung: In Kreditinstituten kann die Bewertung der Korruptionsrisiken im Rahmen der jährlichen Gefährdungsanalyse durch die Zentrale Stelle stattfinden. Hauptsächliche externe Risikofaktoren sind Kunden, Länder, Branchen und Produkte. Zudem sind unter dem Korruptionsaspekt besonders die Geschäftspartner relevant, einschließlich der Lieferanten, Dienstleister und Vermittler von Geschäften, vor allem, wenn es sich um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt. Interne Risikofaktoren sind hauptsächlich die Mitarbeiter und deren Kenntnisse und Erfahrung im Umgang mit Korruptionsrisiken. Due Diligence: Sämtliche Geschäftspartner sollten vor der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung einer sorgfältigen Prüfung (Due Diligence) unterzogen werden. Der Umfang der Prüfung kann dem Korruptionsrisiko im Einzelfall angepasst werden und sich vom bloßen Ausfüllen eines Fragebogens bis hin zu einer fundierten Hintergrundrecherche bei Vermittlern von Geschäften in Ländern oder Branchen mit erhöhtem Korruptionsrisiko (KYI, Know Your Intermediary) erstrecken. Externe Kommunikation und interne Schulungen: In der Außendarstellung sollte das Unternehmen eine Reputation aufbauen, die korruptes Handeln ausschließt. Darüber hinaus sollten Schulungen die Mitarbeiter in die Lage versetzen, Anzeichen für Korruption zu erkennen und ihr entgegenzutreten. Idealerweise wird das Thema den Mitarbeitern nicht nur einmalig, sondern wiederholt nahegebracht, z. B. im Rahmen eines Compliance- Newsletters. Überwachung und Kontrolle: Die Wirksamkeit des Compliance Management-Systems zur Prävention von Korruption sollte fortlaufend geprüft und Verbesserungen vorgenommen werden, z. B. als Ergebnis eines Vergleichs mit Wettbewerbern (Benchmarking). II. Wolfsberg Group – ABC-Guidance 2017 Die Wolfsberg Group aus international führenden Banken hat im Juni 2017 eine überarbeitete Fassung ihrer ABC-Guidance vorgelegt. 5 Der Leitfaden setzt ein Vorgehen nach dem risikobasierten Ansatz voraus, der als Standard im Compliance Management bereits etabliert ist. Auf dieser Basis werden zur Prävention von Korruption sieben Empfehlungen ausgesprochen. Die Empfehlungen gehen in Teilen über die Guidance zum Bribery Act 2010 hinaus und berücksichtigen außerdem bankspezifische Besonderheiten. Beides wird hier zusammenfassend dargestellt. Unternehmensführung: Das Compliance-Programm sollte über die Unterstützung der Geschäftsleitung und genügende Ressourcen verfügen. Die Steuerung des Programms sollte einer unabhängigen Organisationseinheit innerhalb der Bank übertragen werden. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben sollte in erster Linie bei 14 03 // 2018

SCHWERPUNKT COMPLIANCE den Geschäfts- und Stabsbereichen verbleiben. Zur Information der Geschäftsleitung über die Wirksamkeit des Compliance-Programms sollte ein detailliertes Berichtswesen eingerichtet werden. Ferner sollte eine regelmäßige Prüfung durch die Innenrevision oder durch externe Prüfer stattfinden. Bankweite Richtlinien: Das Korruptionsverbot sollte in bankweiten Richtlinien dokumentiert werden, inklusive einer unmissverständlichen Erklärung zu einer Null-Toleranz-Politik von der Führungsspitze, und die personellen Konsequenzen bei einem Verstoß sollten aufgezeigt werden. Angesichts der Tatsache, dass Geschäfte mit PEPs ein erhöhtes Korruptionsrisiko bergen können, sollte der Begriff des Amtsträgers in den Richtlinien weit gefasst und insbesondere im internationalen Geschäft nicht allein nach nationalem Recht definiert werden. Kontrollen: Die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern sollte aufgrund der erheblichen Haftungs- und Reputationsrisiken für die Bank wiederkehrend kontrolliert werden. Dies kann durch Vertragsklauseln gegen Korruption ermöglicht und in Form einer turnusmäßigen Ausgabenkontrolle umgesetzt werden. Bei Fusionen und Übernahmen sowie Kooperationen im Rahmen eines Joint Venture sollte ein etwaiges Korruptionsrisiko bereits Gegenstand der Due Diligence sein und in der Folge weiter beobachtet werden, um geeignete Sicherungsmaßnahmen vorhalten zu können. Diese Risikovorsorge sollte auch durch die bankeigenen Fondsgesellschaften bei deren Investments betrieben werden. Gefährdungsanalyse: Im Rahmen der Gefährdungsanalyse sollten die Risiken und Sicherungsmaßnahmen detailliert bewertet werden, um die verbleibenden Restrisiken zuverlässig ermitteln und in der Folge die erforderlichen Anpassungen an dem Compliance-Programm vornehmen zu können. Schulungen: Sie sollten nicht nur abstrakt über den Tatbestand der Korruption informieren, sondern zur Veranschaulichung auch konkrete Fallbeispiele enthalten. Bei erhöhtem Risiko ist zu empfehlen, die Geschäftspartner der Bank, insbesondere Vermittler, ebenfalls zu schulen. Überwachung und Tests: Anhand eines Prüfplans sollte die Einhaltung des Compliance-Programms zur Korruptionsprävention überwacht und getestet werden. Die Ausgestaltung kann zunächst auf die Restrisiken konzentriert werden, die zuvor im Rahmen der Gefährdungsanalyse ermittelt wurden. Die Prüfergebnisse können dann wiederum in das Compliance-Programm einfließen und zu dessen Optimierung beitragen. Kundenbezogene Risiken: Ein erhöhtes Korruptionsrisiko kann beispielsweise mit der Projektfinanzierung von öffentlichen Infrastruktur- oder Bauprojekten oder der Ausbeutung von Bodenschätzen – primär in Hochrisikoländern – verbunden sein. Nicht zuletzt muss verhindert werden, dass die Bank zur Geldwäsche missbraucht wird, vor allem durch die Annahme von Bestechungsgeldern im Einlagengeschäft oder deren Weiterleitung im Zahlungsverkehr. FAZIT Das Compliance-Management in Banken umfasst die Korruptionsbekämpfung. Ausgehend von einem risikobasierten Ansatz reicht das Instrumentarium von einer generellen Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Korruption über spezielle Verhaltensrichtlinien und begleitende Schulungen bis hin zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsmaßnahmen. Der Fokus der Prävention wird in der Regel auf der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern liegen, da die zugehörigen Aktivitäten erhebliche Haftungs- und Reputationsrisiken für die Bank beinhalten können. Autor Clemens Spahn ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist Compliance. 1 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11. April 2017 (BGBl. I, S. 802). 2 Foreign Corrupt Practices Act vom 19. Dezember 1977 (Public Law 95- 213), geändert durch Omnibus Foreign Trade and Competitiveness Act vom 23. August 1988 (Public Law 100-418) und International Anti-Bribery and Fair Competition Act of 1998 vom 10. November 1998 (Public Law 105-366). 3 Bribery Act 2010 vom 8. April 2010 (2010 c. 23). 4 Guidance about procedures which relevant commercial organisations can put into place to prevent persons associated with them from bribing (section 9 of the Bribery Act 2010), März 2011. 5 Wolfsberg Anti-Bribery and Corruption (ABC) Compliance Programme Guidance, Juni 2017. 03 // 2018 15

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