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die bank 03 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

SCHWERPUNKT COMPLIANCE

SCHWERPUNKT COMPLIANCE DEN GESCHÄFTSPARTNER IM BLICK BEHALTEN Korruptionsrisiken wirksam begegnen Im Bereich Compliance ist der internationale Kampf gegen Korruption unter dem Kürzel ABC (Anti-Bribery and Corruption) zunehmend ein eigenständiges Fachgebiet. Er wird durch ein Netz von Maßnahmen unterstützt und gefördert. Unser Autor beschreibt Entwicklungen und Trends. Die Korruptionsbekämpfung ist nach deutschem Bankaufsichtsrecht der Zentralen Stelle (§ 25h Abs. 7 S. 1 KWG) zugeordnet, da Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung zu den sonstigen strafbaren Handlungen zählen. Bestechlichkeit und Bestechung sind zugleich Vortaten der Geldwäsche. Der Zentralen Stelle als zuständiger Compliance-Einheit obliegt damit nicht nur die Koordination sämtlicher interner Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Korruption, sondern auch die Aufgabe, für ein risikominimierendes Gesamtkonzept zu sorgen. Aufgrund dieser Gesetzeslage verfügt die Bankenaufsicht bei Versäumnissen in der Korruptionsbekämpfung durch die Zentrale Stelle über alle Kompetenzen zur Gefahrenabwehr. Diese reichen von der Befugnis, Sonderprüfungen anzuordnen und schriftliche Abmahnungen (sog. gravierende Beanstandungen) zu erteilen, über Bußgelder gegen Verantwortliche und Institute bis hin zum Entzug der Bankerlaubnis und dem Schließen der Geschäftsräume (sog. Moratorium). Rechtlicher Hintergrund Nach deutschem Recht sind Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme und -gewährung im Bereich der öffentlichen Verwaltung strafrechtlich sanktioniert (§§ 331 ff. StGB). Das schließt den öffentlich-rechtlichen Bankensektor ein. Aber auch Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sind strafbar (§ 299 StGB). Die Vorschrift erfasst sogar Bestechlichkeit und Bestechung im ausländischen Wettbewerb. Ein zusätzlicher Auslandsbezug bei der Strafbarkeit wird durch § 335a StGB, das EU- Bestechungsgesetz (EUBestG) und das Internationale Bestechungsgesetz (IntBestG) hergestellt, die ausländische und internationale Bedienstete sowie ausländische Abgeordnete den inländischen gleichstellen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 begonnen haben, sieht das deutsche Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie der EU 1 vor, dass große, kapitalmarktorientierte Kreditinstitute mit mehr als 500 Arbeitnehmern – ebenso wie andere Unternehmen – im Lage- bzw. Konzernlagebericht oder in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht ihre wesentlichen Risiken darstellen müssen, die unter anderem im Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung bestehen. Diese Pflicht macht ein Compliance-Programm zur Korruptionsbekämpfung erforderlich, um die Berichterstattung sachgerecht leisten zu können. Bei Geschäften mit Bezug zu den USA sollte der Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) 2 in das Compliance-Programm einbezogen werden. Zur Strafbarkeit gemäß FCPA genügt das Angebot der Bestechung an einen ausländischen Amtsträger; die korrupte Handlung muss keinen Erfolg haben. Ein Bezug der korrupten Handlung zu den USA liegt bereits dann vor, wenn z. B. das Bestechungsgeld im Netzwerk der Korrespondenzbanken über ein Konto in den USA an den ausländischen Amtsträger geleitet wird. Gesetzesverstöße können mit massiven Strafen gegen die beteiligten Unternehmen und Personen geahndet werden. Das Unternehmen kann mit einer Geldstrafe bis zu 2 Mio. US-$ je korrupter Handlung belegt werden. Hinzu kommen können Geld- oder Freiheitsstrafen gegen die Personen, welche die Bestechung veranlasst oder ausgeführt haben. Daneben können zivilrechtliche Sanktionen (Civil Penalties) verhängt werden. Einen noch umfassenderen Ansatz verfolgt Großbritannien mit dem Bribery Act 2010. 3 Das Gesetz stellt nicht nur Bestechung und Bestechlichkeit unter Strafe, sondern auch das Versäumnis eines Unternehmens, Prävention gegen Bestechung zu betreiben. Strafbar ist gleichermaßen die Bestechung von Amtsträgern wie im geschäftlichen Verkehr. Im Unterschied zum Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) sind Schmiergeldzahlungen (Facilitating Payments) zur Beschleunigung routinemäßiger Verwaltungsvorgänge, wie z. B. der Visabearbeitung, im Bribery Act 2010 nicht von der Strafbarkeit ausgenommen. Zur weltweiten Anwendbarkeit des Gesetzes auf Unternehmen und Personen reicht es aus, dass – unabhängig von der strafbaren korrupten Handlung – eine enge Verbindung zu Großbritannien gegeben ist, insbesondere durch eine Niederlassung, eine Tochtergesellschaft oder durch sonstige intensive Geschäftsbeziehungen. Bei Gesetzesverstößen müssen Unternehmen mit Geldstrafen rechnen, die beteiligten Personen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren und/oder eine Geldstrafe erwarten. Zu ihrer Verteidigung können Unternehmen vorbringen, dass sie über risikoangemessene Verfahren zur Prävention von Korruption verfügen. Sind diese Verfahren, unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Unternehmung, auch aus Sicht der britischen Strafverfolger risikoangemessen, kann gänzlich von einer Strafe abgesehen werden. 12 03 // 2018

SCHWERPUNKT COMPLIANCE Praktische Umsetzung In der praktischen Umsetzung verlagert sich der Schwerpunkt der Korruptionsbekämpfung vom Appell- und Sanktionscharakter der Gesetze zur Prävention durch interne Sicherungsmaßnahmen und deren Abstimmung zu einem risikominimierenden Gesamtkonzept. Im Folgenden werden daher zwei Systeme für das Compliance Management von Korruptionsrisiken beispielhaft dargestellt. I. Bribery Act 2010-Guidance Zum Compliance Management hat das britische Justizministerium im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bribery Act 2010 einen Leitfaden (Guidance) 4 herausgegeben. Dort werden zur Prävention von Korruption sechs Grundsätze formuliert. Risikoangemessene Maßnahmen: Dazu gehört an erster Stelle ein Korruptionsverbot für das gesamte Unternehmen. Hinzu kommen sollten spezielle Richtlinien betreffend Geschenke, Einladungen, Spenden, Sponsoring und sonstige werthaltige Vergünstigungen sowie für die Ausübung von Ehrenämtern oder Mandaten außerhalb des Unternehmens. Organisatorisch sollte die Trennung von Funk- 03 // 2018 13

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