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die bank 03 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 4 |

REGULIERUNG 4 | Gegenparteirisiko und zentrale Gegenparteien Kontrahentenausfallrisiko Exposure Zentrale Gegenparteien Einführung eines neuen Standardansatzes (SA-CCR) Berücksichtigung von Proportionalität Im April 2014 veröffentlichte der Baseler Ausschuss das Rahmenwerk „Capital requirements for bank exposures to central counterparties” (BCBS 282). Alle überarbeiteten Anforderungen wurden in der CRR II übernommen: Größe der bilanziellen und außerbilanziellen Derivategeschäfte (relativ) Größe der bilanziellen und außerbilanziellen Derivategeschäfte (absolut) Neuer Ansatz für die Kalkulation der Eigenmittelanforderungen für qualifizierte zentrale Gegenparteien. Die alternative Methode für den Ausfallfonds gibt es nicht mehr. voller SA-CCR (BCBS 279) > 10 % des Gesamtvermögens oder > 150 Millionen Im Einklang mit dem Proportionalitätsgedanken kann neben dem SA-CCR auch der vereinfachte SA-CCR verwendet werden. Vereinfachter SA-CCR (CRR II) < 10 % des Gesamtvermögens und < 150 Millionen Laufzeitenmethode (CRR II) < 5 % des Gesamtvermögens und < 20 Millionen von 100 Prozent des Kernkapitals, welche um 25-Prozent-Punkte p. a. sinkt, sodass die reguläre Großkreditobergrenze in Höhe von 25 Prozent ab 2021 vollständig wirksam wird. Positionen, die vor dem 22. November 2016 eingegangen wurden, sind weiterhin vollständig von den Großkreditvorschriften ausgenommen. Institute werden durch die CRR II verpflichtet, Kreditrisikominderungstechniken für Großkreditzwecke zu nutzen, wenn sie dies auch bei der RWA-Ermittlung tun und die zusätzlichen Anforderungen der Großkreditregelungen erfüllt sind. Bei finanziellen Sicherheiten ist unabhängig von der gewählten Methode das Exposure gegenüber dem Emittenten der Sicherheiten anzurechnen. Im Gegensatz zu den Baseler Vorgaben sind Immobiliensicherheiten weiterhin im Rahmen der Großkreditvorschriften anrechenbar. Die Meldevorschriften für Großkredite werden in zwei Bereichen angepasst. Einerseits wird die Verpflichtung zur Meldung aller Positionen über 300 Mio. € auf alle Institute ausgeweitet, die den Großkreditvorschriften unterliegen. Andererseits sind künftig die zehn größten Positionen gegenüber Schattenbanken zu melden. Die EBA soll technische Standards zur Definition von Schattenbanken entwickeln. Es ist zu erwarten, dass sie hierbei auf den Vorgaben der Leitlinie 2015/20 aufsetzen wird. FAZIT UND HERAUSFORDERUNGEN IN DER PRAXIS Mit den dargestellten Neuerungen der derzeitigen Aufsichtsregeln werden bestimmte vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte Standards aus dem Basel-IV-Maßnahmenkatalog in das europäische Regelwerk übernommen. Insbesondere die umfassende Überarbeitung des Marktrisikorahmenwerks wird zusammen mit den anderen Reformschritten die Art der Risikomessung in Banken grundlegender verändern als die Implementierung des Basel-III- Regelwerks. Die neuen Vorschriften zu Verbriefungen und Fondspositionen können je nach Portfoliogröße zu signifikanten Auswirkungen auf die Kapitalanforderungen führen. Hierbei ist auch die erhöhte Risikosensitivität zu berücksichtigen. So können die Erhöhungen bei Fondpositionen mit erhöhtem Fremdkapitalanteil und nicht vollständiger Transparenz zu Restrukturierungen in den Portfolien führen. Über die Erleichterungen bei der Risikogewichtung von einfachen und transparenten Verbriefungen und die Geldpolitik der EZB könnte der Verbriefungsmarkt wieder eine größere Bedeutung einnehmen als in den letzten Jahren. Bezüglich der Auswirkungen auf die Kapitalquoten ist die in Teilen deutlich erhöhte Risikosensitivität zu berücksichtigen. Daher kann – anders als bei der Umsetzung von Basel III – nicht von einer pauschalen Erhöhung der Eigenmittelanforderungen gesprochen werden. Hier ist jedes Institut aufgrund seines Geschäftsmodells und Risikoprofils unterschiedlich stark betroffen. Die potenziell größten Auswirkungen sind natürlich bei den Marktpreisrisiken zu erwarten. Aktuelle Proberechnungen zeigen eine durchschnittliche Erhöhung der Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen von rund 40 Prozent. Jedoch zeigen diese Proberechnungen auch eine Vielzahl von positiven und negativen Ausreißern in Abhängigkeit der Portfoliozusammensetzung und der verwendeten Methoden. Die neue Handelsbuchabgrenzung wird gerade bei kleineren Instituten voraussichtlich zu deutlich größeren Handelsbüchern führen. Ob die angehobenen Schwellenwerte diesen Effekt kompensieren oder deutlich mehr Institute zu „Handelsbuchinstituten“ werden, muss individuell analysiert werden. 40 03 // 2017

REGULIERUNG 5 | Übernahme der Baseler Regelungen zu Großkrediten Handelsbuch Die Verrechnung von Kauf- und Verkaufspositionen in unterschiedlichen Emissionen eines Kunden im Handelsbuch ist nicht erlaubt, wenn die Verkaufsposition vorrangig zu der Kaufposition ist. Kontrahentenausfallrisiko SA-CCR, vereinfachter SA-CCR oder OEM sollen verwendet werden. MtM-Methode und IMM sind nicht länger erlaubt. Kreditrisikominderungstechniken (CRMT) / Besicherung CRMT sollen für Großkreditzwecke genutzt werden, wenn diese auch bei der RWA-Ermittlung genutzt werden. Bei der Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten ist jeweils auch das Exposure gegenüber dem Emittenten der Sicherheiten anzurechnen (Substitutionsansatz). Ausnahmen Nichtberücksichtigung von priviligierten Forderungen gegenüber EU-Staaten (d. h. Forderungen mit Risikogewicht Null). Ausnahmeregelungen für Handelsgeschäfte und Forderungen an den Ausfallfonds sind nur auf qualifizierte zentrale Gegenparteien anwendbar. Vermögen Derivate Außerbilanzielle Positionen Volumen vor der Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmeregelungen Kreditrisikominderung Ausnahmen Exposure nach CRM und Ausnahmen < 25 % Kernkapital Kein Ergänzungskapital erlaubt Die Definition und Obergrenzen für Großkredite beziehen sich ausschließlich auf das Kernkapital eines Instituts. Limitüberschreitung in Ausnahmefällen Institute müssen einen Plan zur zeitnahen Rückführung des Exposures unter die Großkreditgrenze erstellen. EBA entwickelt Leitlinien zur Spezifikation der Ausnahmefälle, zur Definition des Begriffs „Zeitnähe“ und zu den relevanten Maßnahmen für die Institute. Geringeres Großkredit-Limit Forderungen zwischen global systemrelevanten Instituten (G-SII) reduzierte Obergrenze von 15 Prozent des Kernkapitals. : Der SA-CCR wird bei guter Datenverfügbarkeit nur in wenigen Fällen zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlagen und somit der Eigenmittelanforderungen für derivative Positionen führen. Für kleinere Institute wird jedoch die erhöhte Komplexität die größere Herausforderung sein. Die Erleichterungen durch den vereinfachten Standardansatz dürften nur einen geringen Effekt haben. Gerade bei Instituten mit Anschluss an große Rechenzentren dürfte die geringe Differenz dazu führen, dass eher der SA-CCR und nicht der vereinfachte Ansatz zur Anwendung kommen wird. Eine besondere Rolle kommt dem SA-CCR bei den Großkreditregelungen zu, da keine internen Modelle mehr genutzt werden dürfen. Im Vergleich zum IMM dürfte mit einer signifikanten Erhöhung der Bemessungsgrundlagen zu rechnen sein und somit die Auslastung der Großkreditgrenzen bei Instituten mit großen Derivatebuch belasten. Die weiteren Neuerungen bei den Großkreditregelungen sollten aufgrund der Übergangsvorschriften bezogen auf die Großkreditobergrenze und Positionen gegenüber Zentralregierungen für die meisten deutschen Institute beherrschbar sein. Letztere Neuerung dürfte jedoch in anderen europäischen Ländern deutlich größere Auswirkungen haben. Autoren: Martin Neisen ist Partner im Bereich Regulatory Management und Global Basel IV Leader bei PricewaterhouseCoopers (PwC) in Frankfurt am Main. Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler ist Professor für Betriebswirtschaftslehre insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling an der Fachhochschule Dortmund. 1 Vgl. Neisen, Schulte-Mattler in die bank 02.2017. 2 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2016), Standards – Minimum Capital Requirements for Market Risk, 14. Januar 2016, Basel (BCBS d352). 3 Vgl. zu diesem Thema auch Neisen; Schulte-Mattler (2016a), Neuer Baseler Standard für Marktrisiken (Teil 1), in: Die Bank, Heft 4, S. 8-19, und Neisen; Schulte-Mattler (2016b), Neuer Baseler Standard für Marktrisiken (Teil 2), in: Die Bank, Heft 5, S. 8-13. 4 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2014), The standardised approach for measuring counterparty credit risk exposures, März 2014 (rev. April 2014), Basel (BCBS 279). 03 // 2017 41

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