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die bank 03 // 2016

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT Rentables Geschäftsfeld oder tickende Zeitbombe? VERSICHERUNGSVERMITTLUNG In den letzten Jahren haben sich die deutschen Banken und Sparkassen einen nahezu konstanten Marktanteil in der Versicherungsvermittlung gesichert. Die umfassende Finanz- und Vorsorgeberatung hat vor allem bei den Lebensversicherungen Früchte getragen. So vermittelten die Mitarbeiter der Institute im Jahr 2013 rund 20 Prozent des Lebensversicherungsgeschäfts in Deutschland. Im Versicherungsvertrieb lauern jedoch einige Risiken, die es zu erkennen und zu vermeiden gilt. Alexander Schrehardt Keywords: Vertrieb, Allfinanz, Beratung Während das von Kreditinstituten vermittelte Lebensversicherungsgeschäft in der Historie von Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag dominiert wurde, ist in den letzten Jahren auch eine Zunahme von Versicherungsverträgen zur Absicherung biometrischer Risiken zu verzeichnen. Auch bei den Vertragsabschlüssen in der Krankenversicherung ist ein, in der Summe noch ausbaufähiger, Umsatzzuwachs zu erkennen, während in der Unfall- und Schadenversicherung eine stagnierende Entwicklung zu beobachten ist. Vor allem die Absicherung von Berufsunfähigkeits- und Pflegefallrisiken werden im Kundengespräch im Rahmen eines ganzheitlichen Beratungsansatzes regelmäßig thematisiert. Die Abbildung des Versicherungsschutzes der Kunden erfolgt dann auf der Grundlage des Tarifwerks ausgewählter Produktpartner. Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter im Vertrieb übernehmen zumeist die Versicherungsunternehmen, die auch die Verkaufsunterlagen für die Kundenberatung zur Verfügung stellen. Ein Win-Win-Geschäftsmodell für die Bank und das Versicherungsunternehmen, sofern die angebotenen Versicherungslösungen keine Haftungsstolperfallen beinhalten. Mit den folgenden zwei Beispielen werden mögliche Störfälle aufgezeigt. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz – Was passiert mit den Altverträgen? Im Dezember 2015 hatte der Gesetzgeber das Zweite Pflegestärkungsgesetz verabschiedet. Während die Rechtsnormen für eine frühzeitige Information von pflegebedürftigen Versicherten und für eine verbesserte Qualitätssicherung in der Pflege bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind, werden die neue Definition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, das neue Begutachtungsinstrument für die Bemessung der Pflegebedürftigkeit und das verbesserte Leistungsrecht erst zum 1. Januar 2017 umgesetzt. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz vollzieht der Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung und der Bemessung einer leistungspflichtigen Pflegebedürftigkeit bei gleichzeitiger Aufgabe der bisherigen Pflegestufen zugunsten der neuen Pflegegrade einen Paradigmenwechsel im Sozialgesetzbuch XI. Während die Pflegebedürftigkeit eines Versicherten bislang auf der Grundlage des erforderlichen zeitlichen Hilfebedarfs bei den Alltagsverrichtungen eingestuft wird, basiert die Ermittlung des Grads der Pflegebedürftigkeit ab dem 1. Januar 2017 auf dem (anteiligen) Verlust von Fähigkeiten und der Selbstständigkeit des Versicherten; der bisherige Zeitfaktor bleibt dabei unberücksichtigt. Hier gilt es nun, bei den vermittelten, die gesetzliche Pflegepflichtversicherung flankierenden Pflegetagegeld- und Pflegerentenversicherungen mögliche Störfälle zu hinterfragen. Ein konkretes Beispiel aus den Versicherungsbedingungen eines privaten Krankenversicherers soll die Problematik verdeutlichen. Änderung der sozialrechtlichen Grundlagen Der Versicherer garantiert jeder versicherten Person im Tarif Z die Umstellung in neue Tarife im Sinne von Teil I und Teil II zur Ergänzung der SPV bzw. PPV, die in Reaktion auf in Kraft tretende Reformen der Leistungen in der SPV bzw. PPV vom Versicherer eingeführt werden. Auch wenn diese Erklärung der Gesellschaft inhaltlich unzureichend ist, sichert die Änderung der Rechtsnormen im Sozialgesetzbuch XI durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz den im Tarif Z versicherten Personen einen Wechsel in die Tarifgeneration 2017. Leider bietet dieser private Krankenversicherer seinen Pflegetagegeldtarif auch in den leistungsmäßig reduzierten Tarifstufen X und Y an. Für die 46 diebank 03.2016

BETRIEBSWIRTSCHAFT ó nach diesen Tarifen versicherten Kunden räumt die Gesellschaft den Wechsel in eine neue Tarifgeneration somit nicht ein. Eine namentliche Nennung des Versicherers ist für die weiterführende Betrachtung nicht erforderlich. Tatsache ist, dass bei den Pflegetagegeldtarifen des Versicherers der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person mit dem Nachweis einer z. B. vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen ermittelten Pflegestufe begründet wird. Mit der Neudefinition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit und der Aufgabe der bisherigen Pflegestufen zugunsten der neuen Pflegegrade kann der für eine Leistungszahlung erforderliche Nachweis einer Pflegestufe nicht mehr geführt werden. Für zu diesem Zeitpunkt bereits pflegebedürftige Versicherte dürfte dies nur im Fall einer Neubemessung ihrer Pflegebedürftigkeit Fragen aufwerfen. Wie aber werden in den Tarifen X und Y versicherte Personen, die nach dem 31. Dezember 2016 pflegebedürftig werden, ihren Anspruch auf Auszahlung des versicherten Pflegetagegelds begründen können? Rechtsanspruch auf Tarifwechsel, aber … Der Gesetzgeber hat sich in § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes dieser Problematik angenommen und normiert, dass der Versicherungsnehmer eines Krankenversicherungsvertrags vom Versicherer einen Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz verlangen kann; eventuell vorhandene Alterungsrückstellungen sind dabei in den neuen Tarif zu übernehmen. Diese auf den ersten Blick alles klärende Rechtsnorm muss jedoch noch etwas beleuchtet werden: Der Gesetzgeber sichert dem Versicherungsnehmer einen garantierten Anspruch auf einen Wechsel in einen „gleichartigen“ Tarif zu, wobei der Begriff „gleichartig“ nicht synonym mit dem Begriff „gleichwertig“ verwendet werden darf. Beinhaltet beispielsweise ein neuer Pflegetagegeldtarif eine höhere Leistung, so räumt der Gesetzgeber dem Versicherer für diesen Tarifteil das Recht zur Risikoprüfung und im Fall der Vorerkrankung der versicherten Person die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Risikozuschlags oder eines Leistungs- ausschlusses ein. Vor allem ein Leistungsausschluss oder eine Wartezeit für Mehrleistungen wären im Fall der Anpassung des Versicherungsverhältnisses an die neuen sozialrechtlichen Grundlagen fatal. Was wären in diesem Fall die Konsequenzen für den Kunden? Vor allem ältere Kunden, die ihren Versicherungsschutz zu einem früheren Zeitpunkt und einem bei Vertragsabschluss guten Gesundheitszustand eingerichtet hatten, könnten bei einem zwischenzeitlich aufgetretenen Krankheitsbild zu den Verlierern der nächsten Tarifreform zählen. Im folgenden Schritt stellt sich die Frage nach den Folgen eines derartigen Störfalls für die Bank. Das vertrauensvolle Berater-Kunden-Verhältnis und eine unter Umständen auch weitere Familienmitglieder oder ein Kundenunternehmen umfassende Geschäftsverbindung könnten dissonant werden. Einem derartigen Szenario kann vorgebeugt und mögliche Misstöne in den Kundenverbindungen bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. So finden sich, um den Ball der Pflegetagegeldversicherung weiter zu spielen, auch Bedingungswerke auf dem Markt, die jeder in einem Pflege- 03.2016 diebank 47

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