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die bank 03 // 2016

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT reigesetzes auch die anwendbaren deutschen Regeln grundsätzlich als erfüllt anzusehen sind. Besonderheiten finden sich jedoch bei der Geldwäscheverdachtsmeldung: Die freigestellten Institute müssen die in fl Nach internationalen Übereinkommen darf einem Verbraucher nicht der zwingende Schutz entzogen werden, den er nach seinem Heimatrecht hätte. Deutschland geltende niedrigere Verdachtsmeldeschwelle beachten und ihre internen Sicherungssysteme darauf anpassen. Zudem unterscheiden sich die Straftaten, deren Erträge den Geldwäschebestimmungen unterliegen, in beiden Staaten: Schweizer Banken, die die Freistellung im vereinfachten Verfahren begehren, haben den (weiter gefassten) deutschen Vortatenkatalog im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten und in ihr Compliance-System zu integrieren. Meldungen wegen Geldwäscheverdachts müssen Schweizer Banken aber nicht an die deutschen Behörden, sondern ausschließlich an die schweizerische Meldestelle erstatten. Dies ist für die Eidgenossen ein wichtiges Zugeständnis. Denn eine Verdachtsmeldung an deutsche Behörden hätte einen Konflikt mit Schweizer Strafrecht hervorrufen können: Denn darin könnte eine verbotene Handlung für einen fremden Staat gesehen werden, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Ungeklärte Einzelfragen Einzelfragen tauchen jedoch noch immer auf: So lässt sich beispielsweise die Errichtung von Nummernkonten – eine Schweizer Spezialität – nicht mit dem deutschen Prinzip der Kontenwahrheit vereinbaren. Da dieses Prinzip aber nicht dem Verbraucherschutz dient und auch Geldwäsche nicht verhindert, muss es von den eidgenössischen Nachbarn nicht beachtet werden. Dies allerdings nur, wenn das Konto in der Schweiz und nicht im Anwendungsgebiet der deutschen Abgabenordnung, die die Kontenwahrheit vorschreibt, geführt wird. Die Praxis wird zeigen, wie mit solchen Einzelfragen umgegangen wird. ó Autoren: Vera Niedermeyer ist deutsche Rechtsanwältin und Salaried Partnerin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Zürich. Dr. André-M. Szesny, LL.M. ist Rechtsanwalt bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf/ Frankfurt sowie Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht an der Hochschule Fresenius. 3 Das vereinfachte Freistellungsverfahren: Aktueller Stand und Ausblick Das vereinfachte Freistellungsverfahren ist offiziell seit dem 1. Januar 2014 in Kraft, bislang wurde jedoch noch keine Freistellung unter diesem Verfahren von der BaFin erteilt. Dies liegt nicht am mangelnden Interesse Schweizer Banken – im Gegenteil: Diese haben teilweise schon sämtliche Vorbereitungshandlungen für eine Freistellung getroffen. Ursache für die Verzögerung sind vielmehr Einzelheiten, die zwischen Ba- Fin und FINMA bis vor kurzem streitig waren – etwa welcher Geldwäschevortatenkatalog grenzüberschreitend zur Anwendung kommen soll. Inzwischen sind die Unstimmigkeiten wohl abschließend geklärt. Nicht zuletzt mit Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2016 geltenden Schweizerischen Geldwäschereigesetzes hat sich die Verhandlungssituation entschärft. Im ersten Quartal 2016 werden – das ist zu erwarten – erste Freistellungsanträge bei der BaFin eingehen. Voraussetzung für den Erhalt der Freistellung ist jedoch, dass das antragstellende Unternehmen eine nachhaltige Weißgeldstrategie verfolgt und seine diesbezügliche Vergangenheit bereinigt hat. Kann es dies der FINMA gegenüber nicht glaubhaft machen, wird die FINMA zögern, eine Aufsichtsbestätigung zu erteilen. Diese Aufsichtsbestätigung ist jedoch eine zwingende Antragsunterlage für die BaFin zur Erteilung der Freistellung. Zurzeit laufen gegen zahlreiche Schweizer Banken deutsche Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Weitere Verfahren stehen dem Vernehmen nach kurz vor der Eröffnung. Im August 2015 hat die FINMA in ihrer Wegleitung zum vereinfachten Freistellungsverfahren zwar ausdrücklich festgehalten, dass behördliche Verfahren in Deutschland außerhalb der Finanzmarktaufsicht der Erteilung einer Aufsichtsbescheinigung durch die FINMA grundsätzlich nicht entgegenstehen. Gerät eine Schweizer Bank allerdings ins Visier der deutschen Strafverfolgungsbehörden, entsteht ein Spannungsfeld zum Freistellungsverfahren. Die Aufgabe der Banken wird es sein, dieses Spannungsfeld aufzulösen. In jedem Fall haben hier diejenigen Schweizer Banken die Nase vorn, die sich frühzeitig mit der Vergangenheitsbewältigung auseinandersetzen. 40 diebank 03.2016

BETRIEBSWIRTSCHAFT ó Europas Großbanken haben Fortschritte gemacht KAPITALQUOTEN Die Kapital- und Verschuldungsquoten europäischer Banken haben sich im zurückliegenden Jahr vor dem Hintergrund der gestiegenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und stärkerer Investorenerwartungen spürbar erhöht. Zwei im Herbst 2015 veröffentlichte Studien ermöglichen Aussagen über den Stand der Kapitalquoten einer Bank in Relation zu anderen Banken oder zum Gesamtmarktdurchschnitt. Beide Analysen verdeutlichen, dass es nach wie vor große Unterschiede zwischen den einzelnen Banken und den verschiedenen Ländern gibt. Zudem weisen die durchschnittlichen CET 1 Ratios einzelner Institute nicht das Niveau auf, das auf Grundlage der zukünftigen Anforderungen inklusive aller Kapitalpolster benötigt wird. Karl-Heinz Goedeckemeyer Keywords: Europäischer Bankenmarkt, Leverage Ratio, SREP Im November 2015 hat die europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA 1 eine Transparenzmaßnahme durchgeführt und dabei wesentlich detaillierter als zuvor die Daten der größten europäischen Banken offengelegt. Neben den verschiedenen Kapitalquoten und der Leverage Ratio hat die European Banking Authority auch Informationen zum Sovereign-Exposure, zu den Risikoaktiva, zum Kreditbuch und zu den notleidenden Aktiva ermittelt. Demnach hat sich die CET 1-Quote dank Thesaurierung und Neuaufnahme im EU-Schnitt per Ende Juni 2015 weiter auf 12,6 Prozent (12,0 Prozent fullyloaded) erhöht. Die T1-Ratios bzw. Total Capital Ratios sind auf 14,0 Prozent bzw. 16,7 Prozent gestiegen. Die erhöhten Kapitalniveaus sind zu 52 Prozent auf einbehaltene Gewinne, zu 24 Prozent auf die Erhöhung anderer Reserven und nur zu 9 Prozent auf die Emission von Aktien oder anderer Kernkapitalinstrumente zurückzuführen. In die EBA-Studie sind Daten aus 108 europäischen Banken eingeflossen ” 1. Bei der Prüfung der Institute ist der EBA allerdings ein Rechenfehler unterlaufen: Wie die Aufsichtsbehörde in London mitteilte, wurden die Kapitalpolster zahlreicher Banken aufgrund von Doppelzählungen überschüssiger Abzüge von AT1-Kapital zu gering ausgewiesen. Besonders davon betroffen waren spanische Banken, für die die EBA zunächst eine durchschnittliche Kernkapitalquote von 9 Prozent vermeldet hatte, die dann auf 10 Prozent korrigiert wurde. Auch die Quoten für Institute in Ungarn, Österreich, Italien, Portugal und Slowenien wurden nachträglich nach oben korrigiert. Für die 105 größten europäischen Banken weist die EBA nun im Schnitt eine harte Kernkapitalquote von 12,0 (statt 11,8 beim ersten Prüfungsergebnis der EBA ) bzw. 12,8 (statt 12,6) Prozent aus. Bereits einen Monat vor der Veröffentlichung der EBA hatte die DZ Bank eine Studie zu den risikogewichteten Kapitalquoten der 50 größten europäischen Banken publiziert, die von ihnen engmaschig gecovert werden. Gemäß der Erhebung der Analysten belief sich die CET 1-Quote (unter der Annahme einer vollständigen Umsetzung der Mindestkapitalanforderungen) auf 13,8 Prozent (phase in) bzw. auf 12,2 Prozent (fully loaded), also die nach dem CRR neu eingeführte harte Kapitalquote. Dieser Rückgang sei zu einem Großteil auf unterschiedliche Kapitaldefinitionen und zu einem kleineren Teil auf die im Durchschnitt steigenden risikogewichteten Aktiva zurückzuführen. 2 Mit Blick auf die Ergebnisse in der nachfolgenden Tabelle führen die DZ- Analysten aus, dass die Übersicht zwar Aussagen über den Stand der Kapitalquoten einer Bank in Relation zu anderen Banken oder zum Gesamtmarktdurchschnitt ermögliche. Jedoch erscheine die inhaltliche Aussagekraft dieser Zahlen angesichts der Komplexität des Kapitalthemas begrenzt, weil Marktdurchschnitte oder die Abweichung von selbigen keine sinnvollen Aussagen darüber zuließen, ob eine Bank unter Risikogesichtspunkten als ausreichend kapitalisiert gelten könne. So sei es durchaus vorstellbar, dass eine Bank in Schieflage gerate, deren Kapitalquoten oberhalb des Marktdurchschnitts oder des Durchschnitts einer Peer-Gruppe liegen ” 2. 03.2016 diebank 41

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