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die bank 02 // 2022

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

DIGITALISIERUNG FAZIT

DIGITALISIERUNG FAZIT Gehen Unternehmen einen Zahlungstransfer mit einem Unternehmen in einem anderen Land ein, so müssen sie verschiedene Parameter beachten. Diese reichen von der Zahlungswährung bis hin zur Auslandsklassifizierung im (Nicht-)EU-Ausland und Entwicklungsländern und bringen jeweils Fallstricke mit sich. Deswegen sollten sich Firmen im Vorhinein immer gut informieren, mit welchem Land sie einen Geldtransfer eingehen, welche Art der Gebühren anfallen, mit welchen Verordnungen sie zu rechnen haben und ob Sanktionen gegen das Gebiet vorliegen. Weiterhin sollten sich Unternehmen, wenn sie Zahlungstransfers mit Großbritannien eingehen, noch einmal genau informieren, welche Veränderungen sich im Zuge des EU-Austritts ergeben haben. Neben strikten Sanktionen sieht der Gesetzgeber weiterhin vor, Transfersummen ab einer bestimmten Höhe zu melden. So müssen Firmen laut Außenwirtschaftsverordnung (AWV) §§ 67 ff. alle Zahlungseingänge und -ausgänge über 12.500 € angeben. Dazu zählen Bar- oder Lastschriftzahlungen, Scheck und Wechsel, Überweisungen über Geldinstitute sowie Aufrechnungen und Verrechnungen. Erlöse aus der Warenausfuhr, Zahlungen für Wareneinfuhren sowie Auszahlungen und Rückzahlungen von Krediten und Einlagen von bis zu zwölf Monaten sind von der Meldung befreit. Insbesondere bei Zahlungstransfers mit Entwicklungsländern verlangt der Fiskus oftmals Dokumente, die eine konkrete Zahlungsverwendung belegen. Eine Rechnung oder ein offizielles Empfängerschreiben reichen zur Dokumentation meist aus. Die gesetzlichen Anforderungen an solche Belege sind jedoch von Land zu Land unterschiedlich. Diese Regeln gelten jetzt Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten und die im Austrittsabkommen vereinbarte Übergangsfrist endet mit dem 31. Dezember 2020. Das mediale Aufsehen und die vielseitige Berichterstattung über die Folgen des Austritts könnten bei vielen Unternehmen zu Unklarheiten gegenüber dem Umgang mit den Geschäftsbeziehungen mit Großbritannien geführt haben, die es unbedingt aufzuklären gilt. Seit dem 1. Januar 2021 fällt das Vereinigte Königreich nicht mehr unter das EU- Recht. Es ergeben sich somit neue Regelungen für den Zahlungsverkehr. So gewährte das Euro Payments Council (EPC) Großbritannien einen Verbleib im SEPA-Raum – somit sind SEPA-Zahlungen weiterhin möglich. Es gelten jedoch erhöhte Anforderungen aufgrund der Änderungen in der Geldtransferverordnung. Für Zahlungen nach Großbritannien sind nach dem Brexit demnach folgende Daten zusätzlich verpflichtend anzugeben: Vollständige Auftraggeber-Daten: Vor- und Zuname/Firmenwortlaut und volle Adresse Vollständiger Empfängername: Vor- und Zuname/Firmenwortlaut Bei SEPA-Lastschriften zusätzlich die vollständige Adresse des Zahlungspflichtigen Zusätzlich gilt bei Zahlungen von und nach Großbritannien, dass neben der korrekten Empfänger-IBAN auch der Empfängername (laut Zahlungsauftrag) mit dem Namen des Kontoinhabers übereinstimmt. Zudem fällt das Vereinigte Königreich nach dem ungeregelten EU-Austritt nicht mehr unter die EU-Preisverordnung. Für SEPA-Zahlungen (Überweisungen, Lastschriften) nach Großbritannien fallen dadurch gegebenenfalls höheren Entgelte an. Der Grund: Der Brexit erhöhte den Aufwand für Banken aufgrund der zusätzlichen Prüfpflichten: Fehlen notwendige Daten oder stimmen diese nicht überein, kommt es zu Verzögerungen bei der Abwicklung von Zahlungen oder sogar zur Rückabwicklung. Autor Klaus Hoffmann ist Geschäftsführer bei StoneX Financial GmbH. 68 02 | 2022

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