REGULIERUNG 2 | Behandlung von Krypto-Assets nach dem BCBS-Konsultationspapier von Juni 2021 Bilanzielle Behandlung von Krypto-Assets als immatrielles Vermögen Ja Nein Abzug vom harten Kernkapital Gruppe 1a Traditionelle, digitalisierte Aktiva Gruppe 1b Krypto-Assets mit Stabilisierungsmechanismus Gruppe 2 Sonstige Krypto-Assets Behandlung wie traditionelle Aktiva ggf. mit Kapitalzuschlag Behandlung abhängig von der Struktur des Mechanismus Risikoposition mit 1.250 % Risikogewicht Quelle: Best/Read, eigene Darstellung. 3. Die Banken sind keine Mitglieder und handeln in eigenem Namen: a. Haben sich die Mitglieder nicht verpflichtet, Krypto-Assets in unbegrenzter Höhe anzukaufen, soll die Eigenmittelanforderung der Summe der Anforderungen folgender Risiken entsprechen: (i) dem Risiko aus den zugrunde liegenden traditionellen Aktiva, (ii) dem Risiko, dass die Zahlstelle ausfällt, und (iii) dem Risiko, dass alle Mitglieder ausfallen, wobei bei einer Mehrzahl von Mitgliedern (zur Vereinfachung gegenüber einer Joint-Default-Betrachtung) das niedrigste aller den Mitgliedern gemäß ihrer Bonität zuzuordnenden Risikogewichte heranzuziehen ist. b. Haben sich die Mitglieder verpflichtet, Krypto-Assets in unbegrenzter Höhe anzukaufen, entfällt gegenüber Fall 3.a. das Risiko eines Ausfalls der Zahlstelle. Behandlung der Gruppe 2 als hochriskante Aktiva Für originäre und derivative Risikopositionen der Gruppe 2 oder solche, deren Wert wesentlich von diesen abhängt, soll ein Risikogewicht in Höhe von 1,250 Prozent gelten. Maßgeblich ist der größere Wert der aggregierten Longoder Short-Position, wobei nicht der Marktwert des Derivats, sondern der Wert des zugrunde liegenden Krypto-Assets herangezogen werden soll. Damit soll dem unbegrenzten Verlustrisiko von Short-Positionen Rechnung getragen werden. Hedging ist somit ausgeschlossen. Allerdings darf eine Begrenzung der Unterlegung auf die maximale Höhe des Verlusts erfolgen. Die Risikoaktiva sind für jede Art von Krypto-Assets separat zu berechnen. Eine Unterscheidung zwischen Anlage- und Handelsbuch findet nicht statt. Im Rahmen der Berechnung des Gegenparteirisikos ist neben den Wiederbeschaffungskosten ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent auf den Bruttonominalwert für ein mögliches zukünftiges Risiko (PFE) zu berücksichtigen. Eine Aufrechnung gegenseitiger Positionen ist nur hinsichtlich identischer Krypto-Assets erlaubt und bezieht sich nicht auf die Berechnung des PFEs. Schließlich sollen Krypto-Assets der Gruppe 2 im Rahmen von Wertpapierleihen und -pensionsgeschäften nicht zu den anerkannten Sicherheiten zählen. Bezüglich möglicher unbegrenzter Verlustrisiken aus dem Eingehen von Short-Positionen verweist der Ausschuss lediglich auf die Möglichkeit der Verwendung von Kapitalzuschlägen im Rahmen des SREP. Keine Sonderbehandlung der Krypto- Assets hinsichtlich sonstiger Anforderungen Bei der Berechnung übriger aufsichtsrechtlicher Kennzahlen sollen Krypto-Assets der Gruppen 1 oder 2 nach den allgemeinen Regeln in die Berechnung der Leverage Ratio und der Großkreditgrenzen einbezogen werden. Bezüglich der Liquiditätsregeln sollen sie zunächst nicht als liquide Aktiva hoher Qualität anerkannt werden. Für Krypto-Assets der Gruppe 1a ist jedoch eine Überprüfung in Aussicht gestellt, während Krypto-Assets der Gruppe 2 wie illiquide Aktiva bzw. als Verbindlichkeit wie instabile Passiva behandelt werden sollen. Zudem sollen für Krypto-Assets dieselben Transparenzregeln gelten wie für andere Risikopositionen. Neben den qualitativen Angaben zu den Geschäftsaktivitäten, den Risiken und dem Risikomanagement gehören dazu insbesondere quantitative Angaben zum Umfang der Risikopositionen je Krypto-Asset, die Kapitalanforderungen und ihre buchhalterische Behandlung. Kommentierung im Rahmen der Konsultation Wie bei Konsultationen des BCBS üblich, stammen die Kommentare fast ausschließlich von Vertretern der Finanzindustrie. Kommentare seitens der Stakeholder, die im Krisenfall die Kosten einer unzureichenden Aufsicht zu tragen haben, blieben aus. 3 Erwartungsgemäß plädieren Branchenvertreter erstens im Grundsatz für eine durch Regulierung möglichst wenig behinderte Ausweitung ihrer Geschäftsmöglichkeiten und kritisieren zweitens im Detail den Regulierungsvorschlag als zu streng und zum 56 02 | 2022
REGULIERUNG Teil schwer umsetzbar. Im Grundsätzlichen wird von Branchenvertretern angeführt, dass eine zu strenge Regulierung dazu führe, dass Banken den Markt für Krypto-Assets mieden. Dies wiederum berge die Gefahr, dass stattdessen Nichtbanken mit weniger Expertise im Risikomanagement dort tätig würden und sich dadurch das systemische Risiko erhöhe. Zudem würde die Teilnahme von Banken aufgrund ihrer Regulierung für mehr Transparenz sorgen, eine Marktfragmentierung reduzieren und durch ihr Market Making und das Angebot von Hedging-Instrumenten die Preisvolatilität reduzieren. Diese Argumente können jedoch nicht überzeugen. Systemische Risiken für die Finanzmarktstabilität sind erfahrungsgemäß dann zu erwarten, wenn große, komplexe und stark vernetzte Banken mit hohem Leverage zu hohe Risikopositionen eingehen. Zudem hat die letzte Finanzmarktkrise gezeigt, dass gerade im Zusammenhang mit neuartigen, komplexen Instrumenten die Leistungsfähigkeit des Risikomanagements der Banken und die Fähigkeiten von Aufsichtsbehörden, dieses zu überwachen, begrenzt sind. Hingegen sind etwa aus der dem Handel mit Krypto-Assets der Gruppe 2 vergleichbaren Glücksspielbranche trotz fehlender Regulierung bezüglich des Risikomanagements oder Eigenkapitals keine systemischen Risiken bekannt. Mehr Markttransparenz ließe sich auch ohne Bankbeteiligung durch entsprechende gesetzliche Regelungen herbeiführen. Zudem ist Marktfragmentierung bei neuartigen Produkten durchaus normal, wobei im Zeitablauf auch ohne Bankbeteiligung mit einer Konsolidierung innerhalb der Branche zu rechnen ist. Auch wenn Market Making die Marktliquidität erhöhen kann, gehört es zu den besonders riskanten Aktivitäten und ist vom Eigenhandel praktisch nicht zu unterscheiden. Daher sollte es, sofern in größerem Maße betrieben, ohnehin außerhalb der Bankbilanz stattfinden. Zudem lässt erfahrungsgemäß die Marktliquidität gerade in Krisenzeiten, wenn sie am dringendsten benötigt wird, nach, da sich Marktteilnehmer zurückziehen. Banken sind keine technischen Überwachungsvereine Im Detail sehen Branchenvertreter die Hauptkritikpunkte in den für eine Klassifizierung in Gruppe 1 zu erfüllenden Bedingungen sowie die fehlende Differenzierung und als unangemessen hoch empfundene Risikogewichtung der Gruppe 2. Nach dem Vorschlag des Ausschusses soll es den Banken obliegen, nachzuweisen, dass Krypto-Assets der Gruppe 1 die Klassifizierungskriterien erfüllen. Als besonders belastend für Banken könnten sich die Aufgaben bezüglich der Überwachung der Sicherheit der im Zusammenhang mit Krypto-Assets verwendeten Technologie erweisen. Banken sollen bspw. die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Betreiber und der von ihnen betriebenen Netzwerke prüfen. Hier wird in der Branche zu Recht bezweifelt, dass Banken dazu überhaupt in der Lage sind. Es wäre effizienter, eine technische Überwachung und Zertifizierung von ausgewiesenen, unabhängigen Spezialisten in regelmäßigen Abstän- 02 | 2022 57
02|2022 REGULATORY ROADMAP 2022 DIE
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