REGULIERUNG den darzulegen. Zudem haben sie Risikomanagement-Prozesse zu implementieren, die den mit Krypto-Assets verbundenen speziellen operationalen Risiken und der Gefahr der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen. Aufsichtsbehörden haben die Pflicht, das Risikomanagement der Banken im Umgang mit Krypto-Assets sowie deren Klassifizierung durch die Banken zu beurteilen. Um Doppelarbeiten zu vermeiden, dürfen Aufsichtsbehörden die Prüfergebnisse anderer Behörden hinsichtlich des Risikomanagements und der Klassifizierung durch Banken übernehmen oder ihre Beurteilung bezüglich des Risikogehalts von Regelungen einzelner Krypto-Assets auf die Meinung unabhängiger Experten stützen. Zudem sollen sie – wie im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsund Bewertungsprozesses (SREP) üblich – beurteilen, ob die Risiken, denen Banken ausgesetzt sind, vollständig erfasst sind, und ggf. Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu reduzieren bzw. mit mehr Eigenkapital zu unterlegen. Dies soll auf Basis der von Banken vorgelegten Informationen erfolgen. Letzteres erscheint jedoch unzureichend, wenn man bedenkt, dass lediglich für die mit Bezahlsystemen und Stabilisierungsmechanismus betrauten Teilnehmer eine Regulierung und Beaufsichtigung vorgesehen ist, nicht jedoch für die Netzwerkbetreiber, die bspw. die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Technologie gewährleisten sollen. Mindestanforderungen zur Eigenkapitalunterlegung Hinsichtlich der Eigenkapitalanforderungen schlägt der Ausschuss vor, Krypto-Assets der Gruppe 1 wie traditionelle Aktiva dem Anlage- oder Bankbuch zuzuordnen und nach den dort vorgesehenen Ansätzen zu behandeln. Dabei soll sogar die Verwendung interner Modelle erlaubt sein, sofern Aufsichtsbehörden diese für Krypto-Assets (trotz ihrer Neuartigkeit) anerkennen. Zudem sieht der Ausschuss mögliche Gründe, die einen Kapitalzuschlag für unerwartete operationale Risiken rechtfertigen könnten, ohne jedoch darzulegen, nach welchen Kriterien bzw. in welcher Höhe der Zuschlag bemessen werden sollte. Schließlich sei insbesondere im Zusammenhang mit den Aktiva der Gruppe 1b auch ein Step-in-Risiko zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um das Risiko, dass Banken, auch ohne rechtliche Verpflichtung, zur Vermeidung eines Reputationsrisikos gezwungen sein könnten, Krypto- Assets zu kaufen. Allerdings versäumt der Ausschuss darzulegen, wie die Vermutung, dass ein solches Risiko vorliegt, von der Bank widerlegt werden kann. Behandlung der Gruppe 1a ähnlich wie traditionelle Aktiva Innerhalb der Gruppe 1 sieht der Vorschlag für originäre und derivative Krypto-Assets der Gruppe 1a vor, dass sie wie traditionelle Aktiva behandelt werden, sofern sie ein identisches Risikoprofil aufweisen. Diese Ansicht erscheint deshalb nachvollziehbar, da diese Aktiva einen Rechtsanspruch gegenüber einem identifizierbaren Emittenten begründen. Der Ausschuss weist aber zu Recht darauf hin, dass dies nur gilt, wenn die Assets der Gruppe 1a dem Eigentümer unmittelbar, d. h. ohne die Notwen- 54 02 | 2022
REGULIERUNG 1 | Behandlung von Krypo-Assets nach dem BCBS-Diskussionspapier von Dezember 2019 Bilanzielle Behandlung von Krypto-Assets als immatrielles Vermögen Ja Nein Abzug vom harten Kernkapital Krypto-Asset gilt als hochriskant Sonstige Krypto-Assets Abzug vom harten Kernkapital Kein Vorschlag Quelle: Best/Read, eigene Darstellung. digkeit eines Umtauschs, dieselben Ansprüche gewähren wie traditionelle Aktiva, und kein zusätzliches Gegenparteirisiko begründen. Zudem erwähnt der Ausschuss die Gefahr, dass aufgrund geringerer Marktliquidität der Aktiva der Gruppe 1a ihre Marktwerte von denen der entsprechenden traditionellen Aktiva abweichen können. Allerdings verzichtet der Ausschuss darauf, die Folgen solcher Abweichungen für die regulatorische Behandlung zu benennen. Abweichungen wären ein klares Indiz dafür, dass sich das Risikoprofil traditioneller und Krypto-Assets unterscheidet, was wiederum die Klassifizierung als Aktivum der Gruppe 1a infrage stellen würde. Dass der Ausschuss diesen Punkt für die Gruppe 1a nicht adressiert, ist unverständlich, da für Aktiva der Gruppe 1b strenge Anforderungen an die Wirksamkeit des Stabilitätsmechanismus gestellt werden und Wertdifferenzen zwischen Krypto-Asset und Referenzaktivum nur in einem klar begrenzten Rahmen toleriert werden. Bezüglich der Anerkennung von Krypto- Assets der Gruppe 1a als Sicherheit erwartet der Ausschuss, dass diese sich auch in Stresssituationen hinsichtlich Volatilität und Liquidisierbarkeit nicht materiell von traditionellen Aktiva unterscheiden dürfen bzw. Unterschiede durch entsprechende Parameteranpassungen – hier wären etwa höhere Wertabschläge denkbar – angemessen berücksichtigt werden können. Der Hinweis auf das unbekannte Verhalten von Krypto-Assets in Finanzmarktkrisen ist gut nachvollziehbar und begründet. Wie ein solcher Nachweis angesichts der kurzen Historie von Krypto-Assets in befriedigender Weise erbracht werden kann, bleibt allerdings offen. Behandlung der Gruppe 1b je nach Struktur des Stabilisierungsmechanismus Bei Krypto-Assets der Gruppe 1b handelt es sich um digitalisierte Instrumente, die nicht dieselben Eigentumsrechte verschaffen wie traditionelle Aktiva, sondern bestrebt sind, den Wert der digitalen Aktiva an die Wertentwicklung traditioneller Aktiva zu knüpfen. Bedingung für die Klassifizierung in Gruppe 1b ist neben den oben genannten Voraussetzungen zudem, dass eine Tilgung bzw. ein Umtausch in traditionelle Aktiva möglich ist. Aufgrund der Vielzahl möglicher Ausgestaltungen solcher Aktiva beschreibt der Ausschuss lediglich die Behandlung zweier Strukturen mit Merkmalen, die er als für viele Krypto-Assets relevant ansieht. Im ersten Beispiel ist es Eigentümern von Krypto-Assets möglich, direkt von einer Zahlstelle den Umtausch in traditionelle Aktiva zu verlangen. Die Zahlstelle wiederum hält ein entsprechend großes Vermögen, um die Ansprüche erfüllen zu können. Die Eigenkapitalunterlegung der Eigentümer soll sich hier wie bei einer Wertpapierleihe nach dem Risiko aus dem Halten der traditionellen Aktiva und einem unbesicherten Kredit in Höhe des Werts der traditionellen Aktiva an die Zahlstelle bemessen. Im zweiten Beispiel können nur sogenannte Mitglieder von der Zahlstelle einen Umtausch verlangen. Hierbei sind aus Sicht der Banken folgende Fälle zur Berechnung der Eigenmittelunterlegung zu unterscheiden: 1. Die Banken sind Mitglieder und handeln in eigenem Namen: Dies entspricht dem bereits im ersten Beispiel geschilderten Fall. 2. Die Banken sind Mitglieder und handeln als Intermediäre zwischen Eigentümern der Krypto-Assets, die nicht Mitglieder sind, und der Zahlstelle: a. Haben die Mitglieder den Eigentümern rechtsverbindliche Zusagen bezüglich des Ankaufs der Krypto-Assets gemacht, müssen sie eine Eigenkapitalunterlegung berechnen, die dem Risiko aus einem unbesicherten Kredit in Höhe des Ankaufwerts der Aktiva an die Zahlstelle entspricht. b. Auch wenn keine rechtsverbindlichen Zusagen vorliegen, müssen die Mitglieder und Aufsichtsbehörden ein mögliches Step-in-Risiko prüfen und Eigenmittelanforderungen wie in Fall a) berechnen, es sei denn, dass gezeigt werden kann, dass ein Step-in-Risiko faktisch nicht vorliegt. 02 | 2022 55
02|2022 REGULATORY ROADMAP 2022 DIE
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