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die bank 02 // 2022

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Die EZB hat

REGULIERUNG Die EZB hat im November 2021 ihren Abschlussbericht „The state of climate and environmental risk management in the banking sector” zu klima- und umweltbezogenem Risikomanagement (C&E) im Bankensektor vorgelegt. Die Anforderungen an das C&E-Risikomanagement werden von der Kommission in ihrem CRD6-Vorschlag unterstützt. Aufgrund der geplanten Klimastresstests (siehe bereits unter dem Stichwort „Bankenunion“) ist im 1. Quartal 2022 eine überarbeitete Fassung des Berichts zu erwarten. Internationale Vorhaben: Auf der Weltklimakonferenz COP26 in Glasgow wurde die Bildung eines neuen International Sustainability Standards Board (ISSB) bekannt gegeben, das weltweit einheitliche Berichtsstandards für eine formalisierte Offenlegung von Nachhaltigkeitsangaben sicherstellen soll. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, inwiefern internationale Konzepte mit europäischen abgestimmt werden. Das ISSB soll in der zweiten Jahreshälfte 2022 eingerichtet werden und seinen Hauptsitz in Frankfurt am Main erhalten. Nationale Regulierungsvorhaben: Auf nationaler Ebene zeigt der zum Jahresende 2021 unterzeichnete Koalitionsvertrag eine Reihe neuer Regulierungsvorhaben auch im Hinblick auf nachhaltiges Verhalten im Finanzbereich. Danach beabsichtigt die Regierung, Deutschland zum führenden Standort nachhaltiger Finanzierungen zu machen und angemessene Rahmenbedingungen für nachhaltige Finanzprodukte zu unterstützen, allerdings solche Eigenkapitalregeln abzulehnen, die nicht risikogerecht sind. Neben einheitlicher EU-Transparenzstandards befürwortet die Regierung z. B. die verbindliche Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in Kredit-Ratings. Die von der BaFin zum Jahresende 2021 formulierten Ziele für 2021 bis 2025 fokussieren u. a. die Bekämpfung von Greenwashing und sollen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher eine irreführende Vermarktung verhindern. Wertpapierregisterverordnung (eWpRV) Mit dem am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) hat der Gesetzgeber erstmals die Möglichkeit geschaffen, Wertpapiere elektronisch, d. h. ohne Urkunde, zu begeben. Dem Verkehrsschutz wird – statt durch eine Wertpapierurkunde – durch die Eintragung in ein Wertpapierregister Rechnung getragen. Zur Präzisierung der Anforderungen, die das eWpG an dieses Wertpapierregister stellt, haben das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für eine Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) ausgearbeitet. Ziel des Entwurfs ist es, die Rechtssicherheit für die Marktteilnehmenden zu erhöhen und den Schutz der Interessen der Teilnehmer des Registers sicherzustellen. Mit dem Entwurf werden nähere Erläuterungen in Bezug auf die Einrichtung und die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters, die zu verwendenden Authentifizierungsinstrumente, die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes sowie die Anforderungen an kryptografische Verfahren und Schnittstellen vorgenommen. Ferner werden zusätzliche Details u. a. im Hinblick auf Festlegungs- und Dokumentationspflichten der registerführenden Stellen festgelegt sowie die Bedingungen der Teilnahme präzisiert. Schließlich finden sich nähere Bestimmungen zur Liste der Kryptowertpapiere, die nach § 20 eWpG von der BaFin geführt wird. Anfang dieses Jahres hat die BaFin eine neue öffentliche Liste auf ihrer Website publiziert. Der Entwurf wurde nach einer ersten Anhörung der Länder, Ressorts und Verbände überarbeitet. Diese Version, die am 14. Januar 2022 veröffentlicht wurde, enthält beispielsweise eine eigene Begriffsbestimmung für Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters oder Kryptowertpapierregisters für den gesamten Anwendungsbereich der Verordnung, Erleichterungen bei der Bezeichnung des Emittenten, wenn eine LEI vorliegt, Vorgaben zur Zulassung und Identifizierung desjenigen, der Einsicht in das Register nehmen will, auch durch Erfüllung bestimmter Voraussetzungen des GwG, sowie verschiedene Klarstellungen zu Begriffen, Abruf von Daten und Präzisierungen von Fristen. Verbände konnten bis zum 25. Februar 2022 zum überarbeiteten Entwurf Stellung nehmen. Kapitalmarktunion Im Jahr 2021 wurden bereits zahlreiche neue Regelungen zur weiteren Etablierung einer europäischen Kapitalmarktunion eingeführt. Im Nachgang zu ihrem im Herbst 2020 veröffentlichten Aktionsplan hat die Kommission ein weiteres Maßnahmenpaket im November 2021 vorgelegt. Dieses umfasst die Überprüfung und Bearbeitung der AIFMD (2011/61), ELTIF (2015/760) und MiFIR (600/2014). Daneben hat sie eine Verordnung zur Einrichtung eines European Single Access Point (ESAP) veröffentlicht, um Anlegern verbesserten Zugang zu Finanzinformationen zu ermöglichen. Insgesamt soll das Maßnahmenpaket von 2021 einen Beitrag leisten, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie durch Ankurbelung des EU-Kapitalmarkts zu beheben, und auch die Digitalisierung und Nachhaltigkeit im Finanzsektor vorantreiben. Die Überprüfung der genannten Regularien umfasst u. a. den Abbau von Zugangshindernissen durch Herabsetzung des Mindestanlagebetrags in Höhe von 10 000 € (ELTIFs), eine Harmonisierung der Regeln zur direkten Kreditvergabe (AIFMD), erhöhte Transparenzregeln (Mi- FIR) (siehe im Detail unter dem Stichwort „MiFID/MiFIR“) und die Einrichtung einer Plattform als Zugangsmöglichkeit zu öffentlichen finanzund nachhaltigkeitsbezogenen Informationen. In den Koalitionsvertrag wurde eine Absichtserklärung aufgenommen, nach der unter Berücksichtigung der Vielfalt von Geschäftsmodellen die Kapitalmarktunion vertieft werden soll. Dabei zielt die Regierung auf eine zunehmende Harmonisierung der Unterschiede im Insolvenz-, Steuer-, Verbraucherschutz-, Aufsichts- und Gesellschaftsrecht auf EU- Ebene ab. Die Regierung beabsichtigt, zur Vertiefung der Kapitalmarktunion die Barrieren für grenzüberschreitende Kapitalmarktgeschäfte in der EU abzubauen und den Zugang für kleine und mittlere Unternehmen zum Kapitalmarkt zu erleichtern. 40 02 | 2022

REGULIERUNG MaRisk Die neue Fassung der MaRisk (siehe dazu die bank 02/2021) ist am 16. August 2021 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist zur Implementierung der Änderungen lief am 31. Dezember 2021 ab. Die neuen Vorgaben setzen die EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06) und zu Auslagerungen (EBA/GL/2018/02) um und berücksichtigen darüber hinaus die EBA-Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken (EBA/GL/2019/04). Hinsichtlich der Vorgaben zu den Auslagerungen ist eine Anpassung bereits bestehender oder ausgehandelter Auslagerungsverträge für die Institute erst bis Ende 2022 vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2022 ist im Übrigen ein Auslagerungsregister einzurichten und vorzuhalten, und jedes Institut, das Auslagerungen vornimmt, muss einen zentralen Auslagerungsbeauftragten bestimmen. Die neuen MaRisk konzentrieren sich daneben auf die Handhabung notleidender Kredite, was auch im Hinblick auf die noch andauernde Pandemie und deren wirtschaftliche Auswirkungen hervorzuheben ist. Sogenannte High-NPL-Institute, d. h. solche mit einer Quote notleidender Kredite von mindestens 5 Prozent, müssen 2022 eine Strategie für den Abbau notleidender Risikopositionen entwickeln. Die im Dezember 2021 veröffentlichte Richtlinie (2021/2167) über Kreditdienstleister und Kreditkäufer, die für Kreditinstitute auf Bilanzierungs- und Risikoebene einen angemessenen Umgang mit notleidenden Krediten ermöglichen soll, muss erst bis Dezember 2023 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. MiFID3 / MiFIR2 Am 25. November 2021 hat die EU einen lang erwarteten Vorschlag zur Änderung der MiFIR (Verordnung 600/2014) zusammen mit einem Vorschlag zur Änderung der MiFID2 (Richtlinie 2014/65) veröffentlicht. Die Entwürfe werden im Lauf des Jahres verhandelt werden. Eine Verabschiedung des Gesetzespakets ist in diesem Jahr jedoch nicht zu erwarten. Voraussichtlich werden die neuen Vorgaben erst ab dem Jahr 2025 Anwendung finden. Die Änderungen zielen darauf ab, Anlegern den Zugang zu Marktdaten, die für Investitionen in Aktien oder Anleihen erforderlich sind, zu erleichtern und die EU-Marktinfrastrukturen robuster zu machen. Das soll dazu beitragen, die Liquidität am Markt zu erhöhen, was wiederum Unternehmen die Finanzierung über die Kapitalmärkte erleichtert. Insgesamt sollen die Transparenz und Verfügbarkeit von Marktdaten sowie die Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Ausführungsplätzen verbessert werden. Darüber hinaus soll gewährleistet sein, dass die EU-Marktinfrastrukturen auf internationaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Während die meisten Gesetzesänderungen die MiFIR betreffen, werden die vorgeschlagenen Änderungen der MiFID2 eingeführt, um Kohärenz zu gewährleisten. Einer der Eckpfeiler der geplanten Änderungen ist die Einrichtung und Umsetzung einer zentralen Datenbank (auch Consolidated Tape). Diese soll für Aktien und aktienähnliche Instrumente einen umfassenden Überblick über Marktdaten bieten, d. h. über die Preise und das Volumen von Wertpapieren, die in der gesamten EU an einer Vielzahl von Handelsplätzen gehandelt werden. Das Consolidated Tape soll die allgemeine Preistransparenz über alle Handelsplätze hinweg verbessern. Der angepasste MiFID/R-Rahmen sollte sicherstellen, dass alle bestehenden Hindernisse für die Einrichtung eines Consolidated Tape beseitigt werden: Insofern sollen u. a. alle Handelsplätze und systematischen Internalisierer (SIs) den Consolidated Tape Provider (CTPs) mit Marktdaten versorgen. Nur CTPs, die von der ESMA ausgewählt und autorisiert wurden, dürfen harmonisierte Marktdaten sammeln und veröffentlichen. Mit Hinweis auf den Grundsatz der bestmöglichen Ausführung schlägt die Kommission im Weiteren vor, Wertpapierfirmen, die im Namen von Kunden handeln und Kundenaufträge an Dritte zur Ausführung weiterleiten, zu verbieten, Zahlungen von diesen Dritten für die Weiterleitung entgegenzunehmen (Payment for Order Flow). Dasselbe soll auch für SIs gelten. 02 | 2022 41

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