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die bank 02 // 2021

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG ter ersetzt

REGULIERUNG ter ersetzt werden. Dazu wird ein zentrales elektronisches Wertpapierregister eingeführt, das von einer zugelassenen Wertpapiersammelbank oder Depotbank geführt wird. Bei unter Nutzung der Blockchaintechnologie oder DLT emittierten Wertpapieren soll auch eine Eintragung auf einem dezentralen Kryptowertpapierregister möglich sein. Die BaFin wird die Erbringung der Emission und das Führen dezentraler Register als neue Finanzdienstleistungen nach dem eWpG, dem KWG und der CSD-Verordnung überwachen. 7. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz Am 16. Dezember 2020 wurde der Regierungsentwurf für das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität veröffentlicht, der ebenfalls noch vor der Bundestagswahl verabschiedet werden soll. Als Teil des Aktionsplans zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle über Kapital- und Finanzmärkte der Bundesregierung von Oktober 2020 in Reaktion auf den Wirecard-Bilanzskandal ist es Ziel des Gesetzes, das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt wiederherzustellen und dauerhaft zu stärken. Maßnahmen hierzu sieht der Gesetzgeber in der Stärkung der Bilanzkontrolle und, um die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen zu gewährleisten, in einer weitergehenden Regulierung der Abschlussprüfung. Darüber hinaus sollen die Aufsichtsstrukturen und Befugnisse der BaFin bei der Prüfung von Auslagerungen seitens der Finanzdienstleistungsunternehmen verbessert werden. Bei Verdacht von Bilanzverstößen soll es für die BaFin möglich sein, direkt und unmittelbar mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber Kapitalmarktunternehmen aufzutreten. Da die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer als weiterer wichtiger Baustein zur Finanzmarktintegrität gilt, soll eine verpflichtende Prüfrotation nach zehn Jahren und eine Trennung von Prüfung und Beratung stattfinden sowie die zivilrechtliche Haftung verschärft werden. Um unternehmensinterne Kontrollsysteme zu stärken, werden die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen internen Kontroll- und Risikomanagementsystems für börsennotierte Aktiengesellschaften verpflichtend. Weiter besteht die Pflicht des Aufsichtsrats zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses für Aktiengesellschaften, die Unternehmen im öffentlichen Interesse (§ 316a HGB-E) sind. 8. Fondsstandortgesetz Die Bundesregierung hat am 20. Januar 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland veröffentlicht. Mit diesem Gesetz sollen zum einen die bis zum 2. August 2021 umzusetzende Richtlinie (2019/1160) betreffend den grenzübergreifenden Fondsvertrieb in nationales Recht überführt und notwendige Bezugnahmen zu den neuen EU-Verordnungen zur Nachhaltigkeit im Finanzsektor hergestellt werden. Zum anderen sollen mehrere Maßnahmen die Attraktivität Deutschlands als Fondsstandort fördern. So wird das Spektrum der Fondsverwaltern zur Verfügung stehenden Fondsvehikel erweitert. Sogenannte offene Infrastruktur-Investmentvermögen und geschlossene Master-Feeder-Konstruktionen sollen eingeführt werden und geschlossene Fonds künftig für professionelle und semiprofessionelle Anleger auch in der Rechtsform des Sondervermögens aufgesetzt werden können. Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wird zudem als eine von mehreren steuerlichen Maßnahmen der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung erhöht. Insbesondere Start-ups soll die Gewinnung und Bindung von Fachkräften mittels steuerlicher Förderung von Unternehmensbeteiligungen von Mitarbeitern erleichtert werden. Weitere Neuerungen betreffen Immobilienfonds. So sollen die Grenzen für Gesellschaftsdarlehen an Immobilien-Gesellschaften flexibilisiert werden und künftig nicht mehr bei Immobilien-Gesellschaften gelten, an denen ein Fonds zu 100 Prozent beteiligt ist und die selbst direkt Grundstücke halten oder erwerben. Für Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen soll außerdem die Grenze für Immobilien-Fremdfinanzierungen von 50 auf 60 Prozent der Verkehrswerte angehoben werden. Als zusätzliches Fondsvehikel soll nun zudem für Spezialfonds die offene Investmentkommanditgesellschaft zugelassen werden. Bisher dürfen offene Immobilienfonds sowohl im Publikums- als auch im Spezialfondsbereich lediglich als Sondervermögen aufgelegt werden. Der Regierungsentwurf enthält zudem Vorgaben, die die Entbürokratisierung und Digitalisierung der Aufsicht zum Ziel haben. So soll nach mehrfach geäußerten Forderungen der Finanzbranche die Kommunikation mit der BaFin künftig weitestgehend papierlos gestaltet werden. Diesbezügliche Änderungen würden jedoch erst ab dem 1. April 2023 in Kraft treten, da eine digitale Meldeplattform noch eingerichtet werden muss. 9. Geldwäscheregelungen Am 14. Oktober 2020 hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Umsetzung der Geldwäscherichtlinie (2018/1673) vorgelegt, der Mindestanforderungen an die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche festlegt. Es ist zu erwarten, dass das Gesetzgebungsverfahren 2021 abgeschlossen wird, zumal die Umsetzungsfrist Anfang Dezember 2020 ablief. Neben der Modifikation von Eingriffsbefugnissen nach der StPO sieht der Regierungsentwurf insbesondere eine Neufassung und Ausweitung des Straftatbestands des § 261 StGB vor, der über die Anforderungen der Geldwäscherichtlinie hinausgeht. Während derzeit nur bestimmte schwere Straftaten (Verbrechen, gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug, nicht aber z. B. „nichtgewerbsmäßige“ Steuerhinterziehung, Korruptionsdelikte, WpHG-Verstöße etc.) dazu führen, dass das aus der Straftat herrührende Geld im geldwäscherechtlichen Sinne inkriminiert wird, soll in Zukunft Geld aus allen Straftaten erfasst werden und dadurch der Geldwäschetatbestand erfüllt sein. Dagegen soll nach dem reformierten Geldwäschetatbestand aktuell noch strafbares leichtfertiges Handeln entkriminalisiert werden. Das leichtfertige Nichterkennen, dass Geld aus einer Straftat herrührt, z. B. durch mangelhaftes KYC bei Finanzinstituten, genügt in 36 02 // 2021

REGULIERUNG Zukunft nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr zur Erfüllung des Tatbestands durch Bankmitarbeiter. Um eine uferlose Ausweitung der Geldwäschestrafbarkeit zu verhindern, soll künftig daher bedingter Vorsatz hinsichtlich der Herkunft des Geldes aus einer Straftat erforderlich sein. Weil der Straftatbestand nicht mehr auf schwere Kriminalität beschränkt ist, soll im Übrigen der Strafrahmen abgesenkt werden und in Zukunft auch Geldstrafen zulassen. Für GwG-Verpflichtete bleibt es hingegen dabei, dass Geldwäsche mit Freiheitsstrafe sanktioniert werden soll. Für Banken und andere GwG-Verpflichtete haben die Neuerungen u. a. Auswirkungen auf die Meldepflicht nach § 43 GwG, der an den strafrechtlichen Geldwäschebegriff anknüpft. Die wegfallende Beschränkung des Straftatbestands auf einen Vortatenkatalog führt dazu, dass zukünftig immer schon dann eine Geldwäscheverdachtsmeldung abzugeben ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Geld aus irgendeiner Straftat stammen könnte. Aus Sicht des Gesetzgebers soll für die Wirtschaft damit aber kein nennenswerter Mehraufwand verbunden sein, weil die Verdachtsschwelle auch bisher niedrig sei. Daneben ergeben sich nach dem Entwurf keine Änderungen in Hinblick auf die Risiko- und Sorgfaltspflichten im GwG, da diese nicht an den konkreten Verdacht einer Straftat nach § 261 StGB anknüpfen. Bereits im vergangenen Sommer wurde zudem der Referentenentwurf des Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche (Tra- FinG) veröffentlicht, der im neuen Jahr das formelle Gesetzgebungsverfahren durchlaufen wird. Das TraFinG schafft die Voraussetzungen der bis zum 1. August 2021 umzusetzenden Finanzinformationsrichtlinie 2019/1153, setzt zudem mit Hinblick auf die Schaffung einer europäischen Transparenzregistervernetzung die Geldwäscherichtlinie um und bringt außerdem Anpassungen an die im Juni 2021 in Kraft tretende EU-Barmittelverordnung. Das TraFinG führt insbesondere zu Änderungen im GwG und KWG. Im Kern soll das deutsche Transparenzregister von einem sog. Auffangregister zu einem Vollregister umgestaltet werden. Bislang ist eine Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister entbehrlich, wenn sich diese Information bereits aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister ergibt, die über das Transparenzregister abgerufen werden können. Künftig sind alle Vereinigungen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung an das Transparenzregister mitzuteilen. Privilegiert Verpflichteten wie Banken oder anderen Finanzdienstleistern wird ermöglicht, über eine Schnittstelle automatisierten Zugang zum Transparenzregister zu erhalten, was im Rahmen des Kunden-Onboardings von Nutzen sein wird. Daneben wird u. a. die Pflicht zur Anwendung eines risikobasierten Ansatzes ausdrücklich in einem neuen § 3a GwG normiert und Anpassungen in Hinblick auf die Nutzbarmachung von Bankkonten- und FIU-Informationen für Zwecke der Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten auch außerhalb des Bereichs von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgenommen. 02 // 2021 37

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