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die bank 02 // 2021

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MANAGEMENT 1 |

MANAGEMENT 1 | Ausgewählte regulatorische Initiativen Fokus auf Umwelt Inkl. Sozial- und Governance-Themen EBA: Paper zu Stresstests EU-Parlament: Benchmark- Verordnung EBA: Action plan Sustain. Finance ESAs: ESG-Offenlegungsstandard EC HLEG 1) : Finanzierung nachhaltiger EU-Wirtschaft EC (als Reaktion auf HLEG): Aktionsplan nachhaltige Finanzierung EU-Parlament: CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2017 2018 2019 EU-Parlament: Taxonomie- Verordnung 2020 BaFin/FMA: Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken 2016 Vereinte Nationen: 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) EU-Parlament: Offenlegungsverordnung ECB: Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken 2015 Vereinte Nationen: Pariser Abkommen (verbindl. internationaler Vertrag und Kern nachfolgender Initiativen) EU-Kommission: Berichterstattung nicht-finanz. Informationen: klimabezogene Berichterstattung EBA: Diskussionspapier Management und Aufsicht von ESG-Risiken 1) EC HLEG: European Commission High-Level Expert Group on Sustainable Finance. Quelle: zeb.research. Ergänzend werden darüber hinaus Erwartungshaltungen an die Auslagerung bzw. Ausgliederung, spezifische Gruppensachverhalte und die Verwendung von Nachhaltigkeitsratings dargestellt. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Veröffentlichungen und die darin formulierten Erwartungen aller drei Aufsichtsbehörden starke Überlappungen aufweisen. So fordern der EZB-Leitfaden und das BaFin-Merkblatt gleichermaßen die Integration von ESG-Risiken auf nahezu alle Bereiche der Säule II. Diese Ähnlichkeit resultiert aus der engen Abstimmung der EZB mit den nationalen Aufsichtsbehörden bei der Entwicklung des EZB-Leitfadens. Folgerichtig empfiehlt die EZB auch den nationalen Aufsichtsbehörden, die in dem Leitfaden formulierten Erwartungen unter Berücksichtigung des Proportionalitätsgrundsatzes ebenfalls anzuwenden. Die Forderungen im Aktionsplan der EBA sind zwar etwas weniger konkret, inhaltlich aber auch konsistent zu den Vorgaben von EZB und BaFin. Dafür enthält der Aktionsplan einen Ausblick auf die Aktivitäten in den kommenden Jahren und die zu erwartende sukzessive Konkretisierung des aufsichtlichen Zielbilds. Mit Blick auf die Verbindlichkeit der Vorgaben ist festzuhalten, dass alle drei Veröffentlichungen im Hinblick auf ESG-Risiken zunächst nur Erwartungen aufstellen, die als unverbindliche Verfahrensweisen (Good-Practice-Ansätze) zu verstehen sind. Eine verpflichtende Anwendung der genannten Mindestanforderungen ergibt sich nur implizit in Abhängigkeit der Signifikanz der Institute. Obwohl der EZB-Leitfaden nicht verbindlich ist, wird dieser als Basis für die Aufsichtsgespräche ab Anfang 2021 verwendet. Dabei sollen mögliche Abweichungen der derzeitigen Praxis von den im EZB-Leitfaden genannten Erwartungen Gegenstand der Gespräche sein. Die BaFin hat zudem angekündigt, dass ihre offene Erwartungshaltung mit weiteren Veröffentlichungen von EBA-Leitlinien zunehmend in faktische Anforderungen übergehen wird. Aus dieser Ankündigung lässt sich auch für weniger bedeutende Institute eine Relevanz für die Zukunft ableiten. c) Marktdisziplinierung (Säule III) Analog zu quantitativen und qualitativen Normen ergeben sich für Institute auch im Rahmen der Marktdisziplinierung über Offenlegungspflichten (Säule III-Aufsicht) erweiterte Anforderungen an das (Regulatory) Reporting. Grundsätzlich ist ein gestiegenes öffentliches Interesse an Nachhaltigkeitsaspekten im Finanzsektor erkennbar. Neben Aktionären und großen Fremdkapitalgebern legen mittlerweile auch Bankkunden einen größeren Wert auf die nachhaltige Investitionsstrategie ihrer Bank. Die EBA wird, so sieht es ihr Mandat gemäß Artikel 434a der CRR II vor, Implementierungsstandards für die ESG-bezogene Offenlegung gemäß CRR definieren. Anwendungsstart ist Juni 2022. Der 26 02 // 2021

MANAGEMENT 2 | Regulierung von Nachhaltigkeitsrisiken Regulierung von Nachhaltigkeitsrisiken Mindestkapitalanforderungen (Säule 1) » Präferierte Behandlung nachhaltiger Exposures » Eigenkapitalunterlegung für physische und transitorische Risiken Corporate Governance und Risikomanagement (Säule 2) » Implementierung einer ESG- Strategie inkl. Geschäftsfeldern » Anpassung der Geschäftsorganisation/Unternehmensführung » Aufnahme neuer und Erweiterung bestehender Risikomanagement- Instrumente Marktdisziplinierung (Säule 3) » Erweiterung der Offenlegung um ESG-Details, bspw. • Anteil Finanzierung nachhaltiger Investitionen • Anteil Sicherheiten in „grünen“ Sektoren 3-Säulen-Modell Quelle: Eigene Darstellung. Standard wird auf bestehenden Arbeiten wie den Leitlinien zur nichtfinanziellen Berichterstattung (EU/2019/C 209/01), der EU-Taxonomie-Verordnung (EU/2020/0852) und den Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) aufbauen. Die Identifizierung von Schlüsselkennzahlen (qualitativ und quantitativ) und die damit verbundene Offenlegung werden ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der EBA und anderer Regulierer im Bereich Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken sein. Dies zeigt sich auch an den folgenden Beispielen für neue Offenlegungspflichten: Z Volumen der Assets zur Finanzierung nachhaltiger wirtschaftlicher Aktivitäten, die gemäß Taxonomie-Verordnung wesentlich zur Klimaschutzminderung bzw. -anpassung beitragen (absolut und im Vergleich zur Gesamtexpositionen, d. h. Green Asset Ratios). Z Volumen der Sicherheiten im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Aktivitäten in „grünen Sektoren“ gemäß Taxonomie-Verordnung. Z Gesamtbetrag der in grüne Anleihen investierten festverzinslichen Portfolios gemäß Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen. Neben den Arbeiten der EBA gibt es weitere neue gesetzliche Anforderungen im Bereich der Offenlegung: 1. Die Offenlegungs-Verordnung (EU/2019/2088) sieht umfassende Pflichten zur Offenlegung über die Nachhaltigkeitsrisiken von Investitionsentscheidungen vor. Sie gilt für sämtliche Finanzmarktteilnehmer, insb. Wertpapierfirmen, und regelt die vorvertragliche Transparenz über nachhaltige Produkte sowie Mindestinformationen in regelmäßigen Berichten. Auf den Internetseiten müssen darüber hinaus künftig folgende Informationen abrufbar sein: (i) Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungsprozessen und Vergütungspolitik, (ii) Nachhaltigkeitsindikatoren, -risiken und -maßnahmen auf Unternehmensebene sowie (iii) Details zu ökologischen und sozialen Merkmalen von nachhaltigen Finanzprodukten. Der erste Teil der Verordnung gilt ab März 2021 und stellt für viele Institute den ersten „Meilenstein“ in der Offenlegung dar. Indes sollen erst zu einem späteren Zeitpunkt – wohl ab Anfang 2022 – die ursprünglich für März 2021 geplanten technischen Regulierungsstandards mit den Detailvorgaben (Nachhaltigkeitsindikatoren, Produkttemplates) zur Offenlegungs-VO in Kraft treten. Dadurch gewinnen die nationalen Aufseher und Banken notwendige Zeit für die vollumfängliche Umsetzung der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten. 2. Die Benchmark-Verordnung (EU/2019/2089) führt Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz ein. Die Verordnung gilt für alle Unternehmen – auch außerhalb des Finanzsektors – und spiegelt den CO2-Fußabdruck wider. Übertragen auf den Finanzsektor erhalten Investoren dadurch beispielsweise mehr Informationen über den CO2-Fußabdruck eines Investmentportfolios. Anwendungsstart war Ende 2019. 3. Auch die Taxonomie-Verordnung (EU/2020/0852) hat Gültigkeit für alle Wirtschaftssektoren. Sie definiert die Kriterien, wann eine wirtschaftliche Investition als nachhaltig zu bezeichnen ist. Speziell für den Finanzsektor soll die Verordnung ein „Greenwashing“ von Finanzprodukten verhindern. Die Verordnung ist in Schritten ab 2022 anzuwenden. 02 // 2021 27

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