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die bank 02 // 2021

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

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MARKT anderen Seite: Sie könnte dann in Konflikt mit dem Datenschutzgesetz geraten. Eine weitere zu erwartende Verschärfung für die Banken: Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie gibt vor, dass die Unternehmen selbst stärker in die Verantwortung genommen werden sollen. Es soll nicht länger nur der einzelne Mitarbeiter, der sich des Tatbestands der Geldwäsche schuldig gemacht hat, zur Rechenschaft gezogen werden. Diese Vorgabe erlangt in Deutschland insbesondere dann eine neue Dimension, wenn das sogenannte Verbandssanktionsgesetz bzw. „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ im kommenden Jahr wie geplant verabschiedet wird. Denn während bisher juristische Personen nach geltendem Recht nur mit Geldbußen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) belegt werden konnten, soll zukünftig eine wesentlich schärfere Ahndung von sogenannten Verbandsstraftaten möglich werden. Gemäß dem vorliegenden Entwurf reichen die Sanktionen künftig von erhöhten Geldbußen über einen Eintrag in ein Verbandssanktionsregister bis hin zur Weisung, Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbands-taten zu treffen und diese Vorkehrungen durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle nachzuweisen. Zur Begründung heißt es: Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der heutigen Verbandsgeldbuße von 10 Mio. € gilt unabhängig von der Verbandsgröße und lässt insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindlichen Strafen zu. Durch die Behandlung als Ordnungstragten der Institute einem erheblichen Risiko. Sollten sie die Behörden bei einem Geldwäscheverdacht nicht ausreichend und zeitnah informiert haben, drohen den Banken Bußgelder, in schweren Fällen durchaus in Millionenhöhe. Die Geldwäschebeauftragten machen sich persönlich haftbar, auch sie können mit hohen Bußgeldern und sogar mit Freiheitsstrafen belegt werden. Alarmiert wurden die Geldwäschebeauftragten nicht zuletzt durch ein einschlägiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10. Oktober 2018. In dem verhandelten Fall zahlte die heutige Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers mehrere hunderttausend Euro in bar auf ein Bankkonto ein, nachdem sie das Geld zuvor ihrem Schließfach entnommen hatte. Anschließend tätigte sie mehrere Überweisungen. Da die Geldwäschebeauftragte der Bank dies nicht gemeldet hatte, setzte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) drei Geldbußen zwischen 2.500 und 6.000 € aufgrund der Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach dem Geldwäschegesetz fest. Auf ihren Einspruch hin verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Betroffene wegen leichtfertiger nicht rechtzeitiger Abgabe der Verdachtsanmeldung in drei Fällen zu Geldbußen zwischen 900 und 2.000 €. Mit einer Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht hatte die Betroffene keinen Erfolg. Spannender als der einzelne Fall ist die Begründung des Oberlandesgerichts, da sie weitreichende Folgen für alle Geldwäschebeauftragten hat. Denn das Gericht setzte in der Auslegung des Geldwäschegesetzes einen äußerst strengen Maßstab fest. In der Begründung hieß es, eine in jeder Hinsicht gesetzeskonforme Herkunft der Gelder in dieser Höhe sei für die Bank mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht sicher belegbar gewesen, sodass die Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung praktisch schon bei Barein- zahlung, spätestens aber bei den weiteren Überweisungen vorlagen. Verdachtsmeldungen müssen zudem unverzüglich erfolgen. Die Verteidigung der Geldwäschebeauftragten, sie hätte die Angelegenheit zunächst selbst prüfen wollen, damit keine Verdachtsanzeige „ins Blaue hinein“ erfolge, ließ das Gericht nicht gelten. Zu derartigen Ermittlungen sei die Betroffene auch gar nicht befugt. Compliance-Risiken steigen deutlich Diesem Urteil folgend unterliegt jeder Vorgang der Meldepflicht, bei dem Geldwäsche nicht auszuschließen ist. Oder anders formuliert: Es muss kein hinreichender Anhaltspunkt für eine illegale Herkunft der Vermögensgegenstände vorliegen. Damit ist das Geldwäschegesetz, in dem es in § 43 u. a. heißt: „Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, (….), aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat zur Geldwäsche darstellen könnte, so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden“, bereits sehr streng ausgelegt. Da die Schwelle damit deutlich unter jener liegt, bei der Polizei und Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten müssen („hinreichender Tatverdacht“), geht bereits hier die Schere zwischen Verdachtsmeldungen und verfolgten Taten auf. Im Zusammenspiel mit dem neuen All- Crime-Ansatz verschärft sich die Lage für die Geldwäschebeauftragten weiter. Banken sind dann bei deutlich mehr Transaktionen dem Risiko ausgesetzt, eine strafbare Geldwäsche übersehen zu haben, wenn sie nicht ausschließen können, dass es sich um inkriminiertes Geld handelt. Doch auch wenn sich die Bank besonders gut absichern will und allzu häufig meldet, droht Gefahr – allerdings von einer 16 02 // 2021

MARKT FAZIT Die Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie durch die Bundesregierung wird zu einem nochmals erheblich erhöhten Personal- und Arbeitsaufwand bei den Banken und in der Folge auch zu einem starken Anstieg des Aufkommens an Verdachtsmeldungen bei der FIU führen. Dadurch wird sich die bereits bestehende Überlastung der Behörde weiter zuspitzen. Es ist davon auszugehen, dass in der Folge zeitkritische und besonders schwere Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Flut der Meldungen untergehen. Wünschenswert wäre daher eine Anpassung der Meldekriterien ebenso wie eine deutlich intensivere Abstimmung zwischen Behörden und Banken. Bisher erhalten die Finanzinstitute so gut wie keine Rückmeldung zu den angezeigten Verdachtsfällen. Dies ebenso wie eine sehr strenge Auslegung des Geldwäschegesetzes durch die Gerichte machen den Job der Geldwäschebeauftragten besonders schwierig. Banken müssen die neuen Gesetzesvorgaben, die unter anderem eine Überarbeitung ihres Monitorings bedeuten, bis zum 3. Juni 2021 umsetzen. widrigkeit lag es zudem bisher im Ermessen der Verfolgungsbehörden, ob bei schweren Vergehen der handelnden Personen auch ein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet wird. In der Praxis sei dies häufig nicht erfolgt. Das Verbandssanktionsgesetz – so es in dieser Form in Kraft tritt – wird sich unter anderem direkt auf die Compliance-Maßnahmen von Unternehmen auswirken. Denn gelten soll künftig auch: Hätte eine Straftat verhindert werden können, wenn es wirksame Vorkehrungen, zum Beispiel gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gegeben hätte, soll die Strafe höher ausfallen als in Fällen, in denen Sicherheitsmaßnahmen nach dem GWG implementiert waren, jedoch unterlaufen wurden. Insgesamt führt die 6. EU- Geldwäscherichtlinie dazu, dass die Compliance-Risiken für Banken noch einmal deutlich zunehmen. Zur Vermeidung einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche müssen sich die für die Bank handelnden Personen bei jeder Geschäftstätigkeit fragen, ob die verwendeten Zahlungsmittel rechtmäßig erworben wurden. Noch stärker als bisher wird die Überprüfung der Redlichkeit des Geschäftspartners zur Compliance-Aufgabe. Die Banken müssen ihre Know-Your-Costumer-Maßnahmen zur strukturierten Überprüfung ihrer Geschäftspartner weiter ausbauen und die Liste der neuen Vortaten in ihren Monitoring-Prozess einbeziehen. Innovative Technologien in Form von Künstlicher Intelligenz und Robotic Process Automation können hier einen entscheidenden Beitrag leisten. Die Anpassung der internen Prozesse wird jedoch viel Zeit und Geld kosten. Mehr Kapazitäten und neue Regelungen für die Verdachtsfallbearbeitung gefragt Was die Verfolgung der gemeldeten Verdachtsfälle betrifft, steht bereits jetzt fest: Sollen die Banken durch die Umsetzung der 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie noch mehr Fälle als bisher melden – wie es die FIU auch laut dem Vorwort zum Jahresbericht 2019 anstrebt –, müssen auch Behörden und Strafverfolger entsprechend personell ausgestattet sein. Doch das allein wird nicht reichen, um zu einer schlagkräftigeren Verfolgung und Ahndung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gelangen. Vielmehr müssen die Regelungen zur Meldung und Bearbeitung von Verdachtsfällen grundlegend überarbeitet werden, sodass eine gezielte Verfolgung schwerer Straftaten möglich ist. Idealerweise erfolgt diese Überarbeitung von Zoll, Strafverfolgungsbehörden und den Verpflichteten gemeinsam. So zeigen etwa laut dem Bundesverband deutscher Banken bisherige Erfahrungen aus Public Private Partnerships, dass ein intensiverer Austausch zwischen Ermittlungsbehörden und Adres-saten der Geldwäschegesetze eine deutliche Verbesserung bei der Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewirken kann. Mitglieder der von der FIU geleiteten Anti Financial Crime Alliance (AFCA), der neben der BaFin und dem BKA 14 Banken angehören, verkündeten eine positive Bilanz, was die Erkennung und Typologisierung verdächtiger Geldströme betrifft. Eine solche Zusammenarbeit sollte sehr viel häufiger stattfinden. Aktuell allerdings steht sie noch in einem starken Gegensatz zu der derzeitigen Vorgehensweise, bei der die Geldwäschebeauftragten der Banken in der Regel keinerlei Rückmeldungen zu ihren Verdachtsanzeigen erhalten. Auch das ist ein Punkt, der ihren Job derzeit besonders schwierig, heikel und nicht zuletzt frustrierend macht. Autor Steffen Salvenmoser ist Rechtsanwalt und Experte für Geldwäsche-Prävention. Er war viele Jahre als Experte für forensische Untersuchungen beim Prüfungs- und Beratungsunternehmen PwC tätig. 02 // 2021 17

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