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die bank 02 // 2020

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

DIGITALISIERUNG

DIGITALISIERUNG KRYPTOVERWAHRSTELLEN RELOADED Alter Wein in neuen Schläuchen Im Rahmen der Umsetzung neuer Geldwäscheschutzvorschriften wurde auch ein deutliches Augenmerk auf die Regulierung von Tokens und Coins gelegt. Zum einen ist das Geldwäschegesetz seit dem 1. Januar 2020 nun auch für Dienstleister von Kryptowerten anwendbar. Zum anderen wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass bestimmte Tokens und Coins als „Kryptowerte“ den bisher schon geltenden bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG) unterliegen. Kryptowerte in diesem Sinn sind digitale Darstellungen eines Werts, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und der nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, der aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder der Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Darunter fallen virtuelle Währungen wie Bitcoins, Wertpapiere verkörpernde Tokens, sogenannte Security Tokens, aber auch solche Tokens, die Fondsanteile verkörpern. Kryptowerte sind Finanzinstrumente. Damit unterliegen diejenigen, die mit ihnen im Vertrieb als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Anlageberater oder aber im Handel in Berührung kommen, den entsprechenden Regularien und bedürfen gegebenenfalls einer entsprechenden Erlaubnis. Diese neue Gesetzesregelung besitzt insoweit allenfalls klarstellende Funktion, da schon bisher die aufsichtführende Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf den Inhalt und nicht auf die Form eines Regulierungsgegenstands geschaut hat. So ist es etwa für die aufsichtsrechtliche Behandlung eines Wert-„Papiers“ unbeachtlich, ob es tatsächlich im Wortsinn auf Papier oder aber auf eine Steintafel, eine Wand oder digital in eine Blockchain geschrieben wird. Nicht das Speichermedium, sondern der Inhalt ist entscheidend für die Frage der Regulierung. Wird nun eine Inhaberschuldverschreibung (Bond) in eine Blockchain geschrieben, so galt schon bisher als unproblematisch, dass es sich hierbei aufsichtsrechtlich um ein Wertpapier, also um ein Finanzinstrument, handelt. Damit unterliegen die Anlage- und Abschlussvermittler, die Anlageberater und Handelsplätze, die eine solche Schuldverschreibung oder einen Genussschein verkörpernden Token oder Coin handeln, den Anforderungen des KWG. Die gesetzliche Regelung ist allein klärend im Hinblick auf virtuelle Währungen wie Bitcoin, denen das Kammergericht Berlin abweichend von der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin die Eigenschaft als Finanzinstrument abgesprochen hat. Kryptoverwahrstellen – Erleichterungen für junge Geschäftsmodelle Bei vorausschauender Gesetzesanwendung galt unter Berücksichtigung der Aufsichtspraxis schon vor dem Inkrafttreten der neuen Kryptowertregelungen, dass, wer Kryptowerte in Verwahrung nimmt, gegebenenfalls das Depotgeschäft, also ein Bankgeschäft betreibt und somit eine Banklizenz benötigt. Dass hier kein Papier in einen Tresor gelegt wird, sondern ein Kryptoschlüssel zu sichern ist, folgt der Daseinsform des moderneren Speichermediums. Vor diesem Hintergrund darf es als Privilegierung von Kryptoverwahrstellen verstanden werden, wenn der Verwahrer von Kryptowerten nun vom Gesetzgeber nicht mehr als 58 02 // 2020

DIGITALISIERUNG eine Depotgeschäft-betreibende Bank qualifiziert wird, sondern als Finanzdienstleistungsinstitut. Für diese gelten insgesamt reduzierte Anforderungen bezüglich der Aufbau- und Ablauforganisation. Denn seit dem 1. Januar 2020 gilt das Kryptoverwahrgeschäft – also die Übernahme der Verwahrung, der Verwaltung und der Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen – als Finanzdienstleistung, und ist damit kein Bankgeschäft. Diese gesetzgeberisch umgesetzte Wertung mag nicht zuletzt vor dem Hintergrund überraschen, dass zunächst vorgesehen war, dass das Kryptoverwahrgeschäft nur alleinstehend wahrgenommen werden dürfe, ohne daneben weiteren Geschäftstätigkeiten nachzugehen. Bereits bestehende Verwahrstellen, die nach Maßgabe ihrer Lizenz bisher bei Vorliegen der entsprechenden organisatorischen und technischen Anforderungen an dieses Geschäft ohne weiteres Kryptowerte hätten in 02 // 2020 59

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