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die bank 02 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG KEY AUDIT

REGULIERUNG KEY AUDIT MATTERS (KAMs) Analyse neuer Bestätigungsvermerke bei Kreditinstituten Die EU-Abschlussprüfungsreform führt zu deutlichen Änderungen in der Berichterstattung des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Die Neuerungen beziehen sich u. a. auf den Bestätigungsvermerk und sollen zu einer besseren Verständlichkeit von Art und Umfang der Abschlussprüfung beitragen. Nachfolgend werden die Erkenntnisse aus der Erstanwendung der neuen IDW-Prüfungsstandards insbesondere in Bezug auf die KAMs bei Kreditinstituten zusammengetragen. Key Audit Matters In Deutschland muss der Abschlussprüfer von CRR-Kreditinstituten im Rahmen der Berichterstattung im Bestätigungsvermerk die neuen Anforderungen der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) (EU-APrVO) und der überarbeiteten Prüfungsstandards IDW PS 400 n.F., IDW PS 401, IDW PS 405 und IDW PS 406 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) beachten. Relevant sind diese Anforderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs). Sie gelten erstmalig für Berichtszeiträume, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. Durch die neuen Anforderungen wird der Bestätigungsvermerk neu strukturiert und viel detaillierter als zuvor. Durch die Aufnahme von besonders wichtigen Prüfungssachverhalten (Key Audit Matters, KAMs) soll eine unternehmensspezifischere Berichterstattung erfolgen. Aufgrund der Definition eines PIEs sind neben allen Abschlussprüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen i.S.d. § 264d HGB insbesondere auch Abschlussprüfungen bei CRR-Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 3d S. 1 des Kreditwesengesetzes (im Folgenden ver- 54 02 // 2019

REGULIERUNG 1 | Durchschnittliche Anzahl von KAMs in Bestätigungsvermerken 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0 PwC KPMG EY Deloitte Mazars Prüfungsverbände Jahresabschluss Konzernabschluss Quelle: PwC. einfachend Kreditinstitute) von den neuen Anforderungen betroffen. 1 Kreditinstitute sind in den bisherigen Auswertungen in Deutschland allerdings bisher unterrepräsentiert. 2 Ziel dieses Beitrags ist es, für die von der Europäischen Zentralbank (EZB) als Significant Supervised Entities klassifizierten Unternehmen (im Folgenden SSE) auf Praxiserfahrungen aus der Erstanwendung der neuen Anforderungen für den Bestätigungsvermerk bei Kreditinstituten einzugehen. Herausforderungen bei der Umsetzung der neuen Anforderungen Sofern ein Kreditinstitut als PIE zu klassifizieren ist, folgt hieraus eine Vielzahl an neuen Anforderungen aus der EU-APrVO für die Abschlussprüfung (u. a. die externen Rotationspflichten, erweiterte Berichterstattungspflichten, verbotene Nichtprüfungsleistungen u. v. a.). Das zentrale Kriterium für die PIE-Eigenschaft ist, ob es sich um ein CRR-Kreditinstitut i.S.d. § 1 Abs. 3d S. 1 des Kreditwesengesetzes KWG handelt, d. h. um ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt und Kredite gewährt. Ausgenommen sind die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und alle Finanzdienstleistungsinstitute. Damit sind annähernd alle deutschen Kreditinstitute betroffen. Der Abschlussprüfer ist bei einer gesetzlichen Prüfung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke (bspw. eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses) eines PIEs dazu verpflichtet, im Bestätigungsvermerk über die bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen (sogenannte KAMs), zu berichten. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Artikel 10 Abs. 2 Buchst. c) EU-APrVO. Die KAMs beziehen sich auf Informationen im Abschluss und aus der Prüfungsdurchführung für den aktuellen Berichtszeitraum. Definitionsgemäß beziehen sich KAMs daher grundsätzlich nicht auf Sachverhalte, die ausschließlich im Lagebericht enthalten sind. Bei Sachverhalten im Zusammenhang mit branchenspezifischen Vorgaben für Kreditinstitute ist nach deren Zweck und deren Adressatenkreis zu differenzieren. Informationen und Aussagen im Prüfungsbericht aufgrund 02 // 2019 55

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