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die bank 02 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG FAZIT In der

REGULIERUNG FAZIT In der EU, den USA und Japan haben die Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit möglichen Insolvenzen von Banken ähnlich reagiert: Sie haben Regelungen und Mechanismen etabliert, die eine bessere Überwachung, ein Frühwarnsystem und strengeres Reporting mit sich bringen sollen. Neben den strengen Vorschriften über das Vorhalten eines Sanierungsbzw. Abwicklungsplans wurden auch neue Verfahren oder Mechanismen eingeführt, mit umfangreichen Befugnissen für die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden. Im Notfall führt aber in allen drei Regionen der Weg zu einem ordentlichen Insolvenzverfahren. Die Standards haben sich weltweit angeglichen. Die USA, die EU und Japan geben dabei mit ihren Regelungen den Ton an. Gleichzeitig gibt es aber in allen drei Rechtssystemen Entwicklungen, die Banken im Blick behalten sollten. So hat die US-Regierung unter Donald Trump bereits einzelne Vorschriften des Dodd Frank Acts wieder zurückgenommen und Verpflichtungen aufgeweicht. Es wird sich zeigen, ob und wie sich dies auswirken wird. Das gilt auch für die Frage, inwieweit Japan – mit seinen gegenüber der EU noch strengeren Prüf- und Reportingvorschriften – das bessere Frühwarnsystem eingeführt hat. Zudem bleibt der Punkt spannend, ob die temporäre Übernahme der Anteile an einer in Abwicklung befindlichen Bank der politisch und wirtschaftlich bessere oder schlechtere Weg ist, oder ob das Einführen des Bail-in-Mechanismus in der EU zielführend sein wird. Weiterhin gestaltet die BRRD neue Befugnisse für die Aufsichtsbehörden zum frühzeitigen Eingreifen durch die Anordnung von Kapitalmaßnahmen, Risikovorsorge und Beschränkung der Geschäftstätigkeit. Harmonisiertes Abwicklungsverfahren Im Fall der Insolvenz soll nun also ein harmonisiertes Abwicklungsverfahren mit neuen Instrumenten ordentliche und einheitliche Strukturen schaffen. Dazu zählt auch die Möglichkeit, einen Sonderverwalter einsetzen zu können. Dem weltweiten Trend folgend, soll auch mit der BRRD verhindert werden, dass angeschlagene Banken faktisch mit Steuergeldern gerettet werden müssen. Hier setzt der EU-Gesetzgeber auf den sog. Bail-in-Mechanismus, der erfordert, dass Aktionäre und Teilhaber von Banken sowie die Anleger und Gläubiger (in abgestufter Form) zunächst selbst für die Verluste des Kreditinstituts aufzukommen haben. Eine Maßnahme, die sich auch im Dodd Frank Act der USA findet. Innerhalb dieses harmonisierten Verfahrens kann Abwicklung unterschiedliche Bedeutungen haben: ZZ den Verkauf von Unternehmensteilen, ZZ die Einrichtung einer öffentlich kontrollierten Bridge Bank, ZZ die Auslagerung von sogenannten Toxic Assets auf eine Bad Bank, die dann selbst abgewickelt wird. Ein Vorgehen, das es auch im japanischen Recht gibt. Daneben finden die klassischen Sanierungsmaßnahmen wie der Hair-cut von Schulden oder ein Debt-Equity-Swap – also die Umwandlung von Forderungen in eine Beteiligung am Schuldnerunternehmen – weiterhin Verwendung. Für einen Debt-Equity-Swap sind die Institute verpflichtet, einen Minimumbestand an wandlungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuhalten, um den Bail-in zu erzwingen. Benötigte Mittel sind zudem vom Single Resolution Fund zur Verfügung zu stellen, den der Bankensektor selbst füllen muss. In Deutschland wurde die BRRD-Richtlinie mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz umgesetzt: Sollte im Rahmen der Abwicklung ein Insolvenzgrund eintreten, tritt die Abwicklungsbehörde an die Stelle der BaFin und stellt den Insolvenzantrag. Im Gesetz für das Kreditwesen finden sich allerdings einige wenige Vorschriften, die dann für die Durchführung des Insolvenzverfahrens weiter in die Insolvenzordnung verweisen. Davon abgesehen finden sich nun einheitliche aufsichtsrechtliche Bestimmungen in der SSM-VO (Single Supervisory Mechanism Regulation) aus dem Jahr 2013 mit der EZB als zentralem Organ zur Beaufsichtigung bedeutender Kreditinstitute. Die EZB soll darüber hinaus mit den nationalen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um insgesamt einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus darstellen zu können. Unter die direkte und zentrale Aufsicht durch die EZB fallen sogenannte „bedeutende Unternehmen“ mit Aktiva über 30 Mrd. €, die grenzüberschreitend tätig oder wirtschaftlich relevant sind. In jedem Fall zählen dazu die drei bedeutendsten Kreditinstitute eines jeden EU-Mitgliedstaats. Autorin Dr. Annerose Tashiro ist Rechtsanwältin und leitet den Bereich Internationale Sanierungsberatung bei der Kanzlei Schultze & Braun. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die Beratung von Gläubigern und Insolvenzverwaltern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. 1 Es handelt sich hierbei um ein fast klassisches japanisches Restrukturierungsinstrument, bei dem quasi öffentliche oder halb öffentliche halb private Institutionen in temporärer Form die Restrukturierung durch Aufkauf und Umwandlung der Schulden oder Übernahme der Anteile unterstützen und nach dem erfolgreichen Abschluss dieser die sanierten Unternehmen wieder in den Markt entlassen. Dies ist insbesondere prominent bei der Japan Airlines gelungen. 52 02 // 2019

REGULIERUNG mit Zertifikat Zertifikatslehrgänge 2019 In allen Lehrgängen kann ein Zertifikat erworben werden. mit Zertifikat Datenschutzbeauftragte/r für Kreditinstitute 26. – 27. März 2019 in Köln Informationssicherheitsbeauftragte/r (ISB) für Kreditinstitute 7. – 10. Mai 2019 in Köln Geldwäschebeauftragte/r (GWB) für Kreditinstitute 20. – 23. Mai 2019 in Köln Anmeldung und Information: Stefan Lödorf, Telefon: 0221/5490-133 oder events@bank-verlag.de Bank-Verlag GmbH | Wendelinstraße 1 | 50933 Köln Jetzt anmelden www.compliance-fachtagung.de 02 // 2019 53

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