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die bank 02 // 2018

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG ren

REGULIERUNG ren Funktionen zur Unterstützung der Geschäftsleitung – wie Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision – können sowohl nach innen als auch unter bestimmten Voraussetzungen durch Auslagerung nach außen beauftragt werden. Eine Auslagerung von Kernbankbereichen und wichtigen Kontrollbereichen ist dagegen nur dann zulässig, wenn in diesen Bereichen weiterhin fundierte Kenntnisse und Erfahrungen vorgehalten werden. Ziel ist es also, die Kontrollfunktionen möglichst in den Instituten zu belassen und dadurch dem Verlust von dringend benötigter Expertise vorzubeugen. Auch ist von dem Institut sicherzustellen, dass im Fall der Beendigung des Auslagerungsverhältnisses oder der Änderung der Gruppenstruktur der ordnungsgemäße Betrieb in diesen Bereichen fortgesetzt werden kann. Vollauslagerungen der Risikocontrolling-Funktion sind grundsätzlich nicht mehr, Vollauslagerungen der Compliance-Funktion und der Internen Revision nur bei kleinen Instituten möglich. Eine vollständige Auslagerung aller besonderen Funktionen ist lediglich für Tochterinstitute innerhalb einer Institutsgruppe zulässig, sofern das übergeordnete Institut Auslagerungsunternehmen ist und das Tochterinstitut als „nicht wesentlich“ eingestuft werden kann. Die Möglichkeit von Auslagerungen „einzelner“ Tätigkeiten und Prozesse besteht bei allen Instituten weiterhin fort. Die Geschäftsleitungen der Institute – insbesondere von Instituten mit umfangreichen Auslagerungslösungen – müssen künftig einen zentralen Auslagerungsbeauftragten benennen. Er unterstützt die Geschäftsleitung bei der Steuerung und Überwachung von mit Auslagerungen verbundenen Risiken. Auf diese Weise soll der Gesamtüberblick über ausgelagerte Prozesse und Aktivitäten und ein möglichst einheitlicher Umgang mit den besonderen Risiken aus Auslagerungen und deren Überwachung sichergestellt werden. Besondere Anforderungen an das interne Kontrollsystem Im Rahmen der Kreditweiterbearbeitung (BTO 1.2.2) verschärfen die Hinweise zu Tz. 3 die Anforderungen an die Kreditsicherheiten. Der Einsatz von Marktschwankungskonzepten zur Überprüfung der Werthaltigkeit von Immobiliensicherheiten erscheint der Aufsicht ab einer unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze nicht mehr geeignet. Vielmehr fordert die Aufsicht, dass ein Institut seine Immobiliensicherheiten eigenverantwortlich beobachten und die Risiken für die Werthaltigkeit der Sicherheit identifizieren und steuern muss. In BTO 1.2.4 (Intensivbetreuung) sind in Tz. 1 neue Hinweise zur Berücksichtigung von Zugeständnissen zugunsten des Kreditnehmers (Forbearance) aufgenommen worden. Im Rahmen der Festlegung von Kriterien zur Bewertung, ob ein Kredit in die Intensivbetreuung oder die Sanierung oder Abwicklung überführt werden muss, sowie bei den Verfahren zur Früherkennung von Risiken (BTO 1.3), den Risikoklassifizierungsverfahren (BTO 1.4) und bei der Bildung der Risikovorsorge (BTO 1.2.6) sind Zugeständnisse hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten zugunsten des Kreditnehmers angemessen zu berücksichtigen. Dem Institut ist es erlaubt, eine Abgrenzung von Forbearance institutsindividuell vorzunehmen. Eine Anlehnung an Definitionen internationaler Aufsichtsinstitutionen (z. B. EBA) ist dabei möglich, birgt aber die Gefahr, dass die Institute standardisiert vorgehen. Liquiditätsrisiken Die allgemeinen Anforderungen an die Liquiditätsrisiken weisen in BTR 3.1 Tzn. 1 und 2 darauf hin, dass die Verfahren zur Identifizierung eines Liquiditätsengpasses, die Methoden zur Sicherstellung des Liquiditätsbedarfs im angespannten Marktumfeld (Tz. 4) sowie beim Notfallplan für Liquiditätsengpässe (Tz. 9) die Belastung von Vermögensgegenständen (Asset Encumbrance) berücksichtigen müssen. Des Weiteren ist in Tz. 3 geregelt, dass ein Institut Liquiditätsübersichten erstellen muss, die geeignet sind, die Liquiditätslage im kurz-, mittel- und langfristigen Bereich zu erfassen. Dabei muss es die getroffenen Annahmen, die den Mittelzu- und Mittelabflüssen zugrunde liegen, und die Untergliederung in Zeitbänder angemessen abbilden. Die Regelungen in Tzn. 1 bis 4 lassen erwarten, dass Institute eventuelle Liquiditätsengpässe nur mit liquiden Aktiva abdecken können. Dies wiederum kann bei einem Institut zu Ertragseinbußen führen. Die neu eingefügte BTR 3.1 Tz. 12 verlangt von einem Institut, dass es einen Refinanzierungsplan aufstellt, der die Strategien, den Risikoappetit und das Geschäftsmodell angemessen widerspiegelt. Der Planungshorizont soll einen angemessen langen, in der Regel mehrjährigen Zeitraum umfassen. Das Institut hat dabei zu beachten, wie sich Veränderungen der eigenen Geschäftstätigkeit, der strategischen Ziele sowie des wirtschaftlichen Umfelds auf den Refinanzierungsbedarf auswirken. Weiterhin soll das Institut mögliche adverse Entwicklungen bei der Planung angemessen berücksichtigen. Anforderungen an die Risikoberichterstattung Die Risikoberichterstattung gemäß des neuen Moduls BT 3, das die diesbezüglichen Empfehlungen des BCBS-239-Papiers aufgreift, soll nach den Vorstellungen der Aufsicht zu einem schlagkräftigeren Steuerungsinstrument werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Berichte vollständig, richtig und aktuell sind. Sie sollen auf Informationen und Daten beruhen, die flexibel für die Erfordernisse des Risikomanagements aufbereitet werden können. Dem Proportionalitätsprinzip folgend können alle Institute, die nicht in den Anwendungsbereich des AT 4.3.4 fallen, ihre Risikoberichterstattung auch weiterhin nach ihren Bedürfnissen und Notwendigkeiten gestalten. Umsetzungsfristen und Ausblick Die 5. MaRisk-Novelle trat mit Veröffentlichung in Kraft, das heißt am 27. Oktober 2017, wobei für neue Anforderungen eine grundsätzliche 34 02 // 2018

REGULIERUNG Umsetzungsfrist bis zum 31. Oktober 2018 gilt. Änderungen, die lediglich Klarstellungen zu bereits vorhandenen Anforderungen darstellen und vielfach auch die Verwaltungspraxis widerspiegeln, sind sofort anzuwenden. Ein einjähriger Umsetzungszeitraum ist für neue Regelungsinhalte vorgesehen. Abweichend davon müssen (anderweitig) systemrelevante Institute ab dem Zeitpunkt der Einstufung die neuen Regelungen im AT 4.3.4 zum Datenmanagement, Datenqualität und Aggregation von Risikodaten erst nach einer Übergangszeit von drei Jahren erfüllen. Es ist nachdrücklich zu begrüßen, dass die Bankenaufsicht dem in § 25a KWG sowie den MaRisk verankerten Proportionalitätsprinzip auch weiterhin einen hohen Stellenwert beimisst. Dies werden vor allem die zahlreichen kleineren Institute in der Bundesrepublik Deutschland besonders schätzen, da sie bei der Umsetzung der MaRisk-Vorgaben auf gewisse Ermessensspielräume angewiesen sind. Autoren Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler ist Professor für Betriebswirtschaftslehre insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling an der Fachhochschule Dortmund. Karl Dürselen ist Senior Manager und Trainer mit den Schwerpunkten Bankenaufsicht und Gesamtbanksteuerung sowie Lehrbeauftragter für Finanz- und Bankwirtschaft. 1 Vgl. BaFin (2017), E-Mail an alle Verbände der Kreditwirtschaft vom 27.10.2017, GZ: BA 54-FR 2210-2017/0002, 2017/0212185. 2 Vgl. BaFin (2017), E-Mail an alle Verbände der Kreditwirtschaft vom 5.9.2017, Aufsichtliche Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte; Neuausrichtung des aufsichtlichen Leitfadens, GZ: BA 54-FR 2210-2017/0005, 2017/1546849. Für Unternehmen gibt es die Ratingnotation als Qualitätsmerkmal, für Privatpersonen den MBA. Thomas Jäkel, MBA-Absolvent der Hochschule Koblenz, Standort Remagen HOCHSCHULE KOBLENZ UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES RheinAhrCamp us MASTER OF BUSINESS ADMINISTRATION NEBEN DEM BERUF // FINANCIAL RISK MANAGEMENT // GESUNDHEITS- & SOZIALWIRTSCHAFT // LEADERSHIP // LOGISTIKMANAGEMENT // MARKETINGMANAGEMENT // PRODUKTIONSMANAGEMENT // SPORTMANAGEMENT // UNTERNEHMENSFÜHRUNG / FINANZMANAGEMENT WWW.MBA-FERNSTUDIENPROGRAMM.DE 02 // 2018 35

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