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die bank 02 // 2018

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG EIN

REGULIERUNG EIN ÜBERBLICK Die fünfte MaRisk-Novelle Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 27. Oktober 2017 die lang erwartete Neufassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Banken veröffentlicht. Wesentlicher Auslöser für die erneuten Anpassungen der MaRisk sind internationale Regulierungsinitiativen und die damit erforderliche nationale Umsetzung. 30 02 // 2018

REGULIERUNG Die BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank nimmt bestimmte internationale Regulierungen zum Anlass, die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) erneut zu überarbeiten. 1 Seit der letzten Novellierung im Jahr 2012 sind vor allem Themen zum Risikomanagement, insbesondere Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung, sowie Risikokultur und Auslagerungen in den Fokus der Bankenaufsicht gerückt und in der Überarbeitung des Rundschreibens berücksichtigt worden. Auch die 5. MaRisk-Novelle hat aufgrund ihrer Ausgestaltung als Rundschreiben keinen Rechtsnormcharakter und kann somit weder als Grundlage für Verwaltungsakte noch für die Verhängung von Bußgeldern eingesetzt werden. Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen Änderungen gegeben, wobei mehrere in den MaRisk als neu gekennzeichnete Abschnitte nur verschoben worden sind und insofern keine neuen Anforderungen darstellen. Vorbemerkung Die BaFin stellt im Modul AT 1 klar, dass sie auch künftig am prinzipienorientierten Charakter der MaRisk festhalten und weiterhin dem Proportionalitätsgedanken großes Gewicht einräumen wird. Allerdings sind besonders große oder in Geschäftsaktivitäten durch besondere Komplexität, Internationalität oder durch eine besondere Risikoexponierung gekennzeichnete Institute verpflichtet, weitergehende Vorkehrungen im Bereich des Risikomanagements zu treffen. Die MaRisk fordern für diese Institute eine eigenverantwortliche, angemessene Berücksichtigung einschlägiger Veröffentlichungen des Baseler Ausschusses und des Financial Stability Board bei der Ausgestaltung des Risikomanagements. Vor diesem Hintergrund ist wohl auch die Aufnahme des Begriffs „systemrelevant“ einzustufen. Die MaRisk geben auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 KWG einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute vor und dienen auf qualitativer Basis der Umsetzung maßgeblicher Artikel der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV- Richtlinie) zur Organisation und zum Risikomanagement der Institute. Die Bankenaufsicht überprüft regelmäßig das Risikomanagement im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP). Er soll gewährleisten, dass stets genügend Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken bei den Instituten vorhanden ist. Risikokultur Ein zentraler Punkt der 5. MaRisk-Novelle ist, dass die Geschäftsleiter gemäß AT 3 Tz. 1 eine angemessene Risikokultur innerhalb des Instituts und der Gruppe zu entwickeln, zu integrieren und zu fördern haben. Die Risikokultur beschreibt allgemein die Art und Weise, wie Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Risiken umgehen sollen. Diese neue Anforderung hat ihren Ursprung im Erwägungsgrund 54 der CRD-IV- Richtlinie (2013/36/EU), wonach die europäischen Institute Grundsätze und Standards einführen sollen, die eine wirksame Kontrolle von Risiken durch die Leitungsorgane gewährleisten und fördern. Als Folge verlangen auch die EBA-Leitlinien neben gemeinsamen Verfahren und Methoden für den SREP eine Überprüfung der Risikokultur der Institute durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die vom Institut festgelegten Grundsätze für eine angemessene Risikokultur werden als Teil eines wirksamen Risikomanagements verstanden, um bei der Geschäftsleitung und innerhalb der Belegschaft ein Risikobewusstsein zu schaffen. Eine Reihe von Elementen in den derzeitigen MaRisk – wie die Festlegung der strategischen Ziele und Risikotoleranzen (neue Bezeichnung „Risikoappetit“), die umfassende Kommunikation dieser Ziele sowie die Anforderungen an Kontrollen oder Kontrollfunktionen – sind notwendige, aber keine hinreichenden Voraussetzungen für eine Risikokultur. Die Aufsicht erwartet die bewusste Auseinandersetzung mit Risiken im täglichen Geschäft, die permanente Beachtung des vom Institut festgelegten Risikoappetits und die Förderung eines offenen Dialogs zu risikorelevanten Fragen auf allen Ebenen des Instituts. Risikotragfähigkeit und neuer RTF-Leitfaden Im Modul AT 4.1 Tz. 2 ist ausgeführt, dass ein Institut einen internen Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung und des Gläubigerschutzes einzurichten hat. Das Konsultationspapier zum BaFin-Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte vom 9. September 2017 gibt dazu nähere Informationen. Es enthält Grundsätze, Prinzipien und Kriterien, die von der Aufsicht bei der Beurteilung der internen Konzepte von unmittelbar national beaufsichtigten Instituten zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG zugrunde gelegt werden. 2 02 // 2018 31

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