REGULIERUNG EUROPÄISCHE KONTENPFÄNDUNGSVERORDNUNG Chancen nutzen, Risiken minimieren Am 18. Januar 2017 ist die sogenannte Europäische Kontenpfändungsverordnung in Kraft getreten. 1 Gläubigern soll sie ermöglichen, in grenzüberschreitenden Angelegenheiten die Bankkonten ihrer Schuldner EU-weit nach einheitlichen Regeln vorläufig zu pfänden. Dafür genügt es, bei den Gerichten eines Mitgliedstaats einen sogenannten „Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung” zu erwirken. Mit diesem können dann Konten in allen EU-Mitgliedstaaten gepfändet werden. Zur Umsetzung der Europäischen Kontenpfändungsverordnung hat die Europäische Kommission am 10. Oktober 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 erlassen. 2 Mit dieser Verordnung stellt die Kommission zwingend zu verwendende Formulare zur Verfügung, die sie mit einer Art Bedienungsanleitung versieht. In Deutschland wurden notwendige Anpassungen mit einem Durchführungsgesetz vorgenommen. 3 Die Verordnung gilt in allen EU- Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemarks. Sie ersetzt nicht das nationale Recht, sondern steht Gläubigern alternativ zur Verfügung. Die in Deutschland bekannten Grundprinzipien der vorläufigen Forderungspfändung mittels dinglichen Arrests liegen auch dem Europäischen Recht zugrunde. Dennoch geht es darüber hinaus. Dies bringt sowohl Chancen als auch Anpassungsbedarf für die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten tätigen Banken mit sich. Warum eigentlich eine weitere Verordnung? Unternehmen sehen sich immer wieder mit Schuldnern konfrontiert, die in einer Konfliktsituation versuchen, ihr Vermögen zu verschleiern, zu verschieben und somit dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen. Auch Banken und Finanzdienstleister können sich in der Rolle des Geschädigten wiederfinden, beispielsweise in Fällen von betrügerischem Erschleichen von Darlehen, Korruption oder gemeinschaftlichem Zusammenwirken von Mitarbeitern und Kunden zulasten der Bank. In solchen und ähnlichen Fällen werden Unternehmen und Banken zwar nach einem mitunter langwierigen Rechtsstreit einen gerichtlich titulierten Zahlungsanspruch gegen ihren Schuldner erstritten haben. Pfändbares Vermögen werden sie nach Abschluss des Rechtsstreits aber oft nicht mehr vorfinden. Schutzlos waren die Gläubiger freilich bislang nicht gestellt. Sie können das Vermögen ihres Schuldners vor oder während des laufenden Rechtsstreits vorläufig pfänden („einfrieren”) lassen. Das Schuldnervermögen ist damit gesichert, und die Gläubiger können sich später daraus befriedigen. In Deutschland steht dafür der dingliche Arrest gemäß §§ 916, 917 ZPO zur Verfügung. Aufwendig, kostenintensiv und auch riskant wird es jedoch regelmäßig dann, wenn das Vermögen des Schuldners in mehreren Staaten gleichzeitig beschlagnahmt werden soll. In diesem Fall muss nämlich der Gläubiger bislang in jedem Mitgliedstaat der EU nach dessen nationalem Recht zunächst einen Arrestbefehl erwirken, aus dem er dann die vorläufige Pfändung betreiben kann. Um erfolgreich zu sein, müssen die parallelen Verfahren penibel aufeinander abgestimmt werden. Die Bedingungen und das Verfahren für das Einfrieren von Geldern variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Verläuft die Pfändung in den Mitgliedstaaten nicht weitestgehend parallel und koordiniert, wird aus dem konzertierten Vorgehen schnell ein Warnschuss für den Schuldner. Er wird sein restliches Vermögen spätestens dann zur Seite schaffen. Über dieses Dilemma half der bislang geltende Rechtsrahmen nicht zuverlässig hinweg. Die EuGVVO 4 regelt zwar, dass Entscheidungen eines Gerichts eines EU-Staates in den anderen EU-Staaten grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden. Für vorläufige Sicherungsmaßnahmen wie dingliche Arreste gilt dies aber dann nicht, wenn diese ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen werden. Und das ist in der Regel der Fall. Hier setzt also die Europäische Kontenpfändungsverordnung an. Sie stellt einen „One-Stop-Shop“ zur Verfügung: Ein Gericht eines Mitgliedstaats erlässt einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, mit dem Konten in allen teilnehmenden EU-Staaten eingefroren werden können. Voraussetzungen für den vorläufigen Pfändungsbeschluss Ein Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann nur dann erwirkt werden, wenn es um eine grenzüberschreitende Rechtssache 40 02 // 2017
REGULIERUNG geht. Das ist der Fall, wenn das vorläufig zu pfändende oder die vorläufig zu pfändenden Konten des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat geführt werden als dem Mitgliedstaat, bei dessen Gericht der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt wird, oder dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat. Anwendung findet die Verordnung also beispielsweise, wenn ein in Deutschland ansässiger Gläubiger ein Konto seines Schuldners in Frankreich pfänden lassen will. Keine Anwendung fände sie hingegen, wenn der in Deutschland ansässige Gläubiger Konten seines Schuldners im Vereinigten Königreich oder Dänemark pfänden lassen wollte, weil die Verordnung dort nicht gilt. Hat der Schuldner jedoch nur seinen Sitz im Vereinigten Königreich oder Dänemark, hält aber Konten in anderen Mitgliedstaaten, können diese gepfändet werden. Nimmt man die Erwägungsgründe der Verordnung wörtlich, so sollen sich Gläubiger mit Sitz im Vereinigten Königreich oder Dänemark sowie solche aus Drittstaaten nicht auf die Europäische Kontenpfändungsverordnung stützen können. Was die weiteren Voraussetzungen anbelangt, gilt es zu unterscheiden: Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung in der Hand, muss er die tatsächliche Gefahr erläutern, dass ohne einen vorläufigen Pfändungsbeschluss die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert würde. Wie im deutschen Arrestverfahren, soll sich der Gläubiger in Deutschland dafür aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen können. Hat der Gläubiger hingegen noch keine gerichtliche Entscheidung erstritten, muss er zusätzlich darlegen, dass in der Hauptsache voraussichtlich zu seinen Gunsten entschieden wird. In jedem Fall muss der Gläubiger zur Antragstellung ein Formular verwenden. Erlangt der Gläubiger einen vorläufigen Pfändungsbeschluss ohne vorherige gerichtliche Entscheidung, muss er innerhalb von 30 Tagen nach Antragseinreichung bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Erlass des Beschlusses nachweisen, dass er ein Verfahren in der Hauptsache eingeleitet hat. Unterlässt der Gläubiger dies, hat das Gericht den Beschluss zu widerrufen. Zudem kann sich der Gläubiger gegenüber seinem Schuldner schadensersatzpflichtig machen. Schuldner-Konten ermitteln lassen Eine echte Neuerung ist die Möglichkeit, einen Antrag auf Einholung von Kontoinformationen zu stellen. Grundsätzlich steht dem Gläubiger diese Möglichkeit sowohl bei Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung als auch bei ihrem Fehlen offen. In beiden Fällen muss der Gläubiger begründen, warum der Schuldner seiner Auffassung nach ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält. Sofern das Gericht dem Antrag folgt, ersucht es die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedsstaats um Einholung der Information. In Deutschland ist dafür das Bundesamt für Justiz zuständig. Dieses darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen. Die Kontodaten der Bankkunden stehen hier also erstmals direkt dem Gläubiger zur Verfügung. Über die Offenlegung informiert werden darf er jedoch frühestens 30 Tage danach, um die vorläufige Pfändung nicht zu gefährden. Kurzfristiger Erlass des Beschlusses Das angerufene Gericht hat über einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Antragseinreichung zu entscheiden, wenn noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Ist eine solche vorhanden, muss die Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen ergehen. Im Fall eines Antrags auf Einholung von Kontoinformationen gelten diese Fristen allerdings nicht. Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Schriftstücke. Nur ausnahmsweise wird es Beweise erheben, wie beispielsweise Zeugen anhören. In keinem Fall wird der Schuldner vor Erlass des Beschlusses gehört oder auch nur vom Antrag in Kenntnis gesetzt. Gegebenenfalls kann das Gericht vor Erlass des Beschlusses eine Sicherheitsleistung vom Gläubiger verlangen, um Missbrauch vorzubeugen. Vollstreckung in anderen Mitgliedstaaten Ein einmal vom Erlassgericht unter Verwendung des Formblatts erlassener Beschluss muss nach dem jeweiligen nationalen Recht den Banken zugestellt werden. In Deutschland erlassene Beschlüsse müssen Gläubiger selbst im Ausland zustellen und vollstrecken. Sofern erforderlich muss der Gläubiger jedoch zunächst den Beschluss in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzen lassen. Beschlussausführung durch die Bank Die Bank, der ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung zugestellt wird, muss diesen unverzüglich ausführen. Im Prinzip gilt hier dasselbe wie im Fall eines dinglichen Arrests nach deutschem Recht. Die Bank hat sicherzustellen, dass niemand vom beschlagnahmten Konto den gepfändeten Betrag überweist oder abhebt. Enthält der Beschluss keine Kontonum- 02 // 2017 41
Laden...
Laden...
Laden...