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die bank 02 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 3 |

REGULIERUNG 3 | Regelungen zur Leverage Ratio Die folgenden Positionen sind generell ausgenommen von der LR: Auswirkungen auf die Leverage Ratio Generelle Ausnahmen Öffentliche Förderkredite von Förderbanken, Durchleitungskredite, öffentlich garantierte Exportkredite, verbriefte Vermögenswerte, wenn ein Risikotransfer gemäß CRR erreicht wird, und allg. Kreditrisikoanpassungen (können das LR-Exposure verringern). Cash Pooling: Regelmäßig genutzte Soll- und Habenkonten für eine Kundengruppe können auf einer Nettobasis berücksichtigt werden, sofern spezifische Bedingungen erfüllt sind. Marktübliche Käufe und Verkäufe: Entweder Berücksichtigung der Geschäfte am Handelstag oder Berücksichtigung der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen bis zum Valutatag. Off-Setting ist nur für Geldforderungen und Verbindlichkeiten bei „Delivery-versus-Payment”-Abwicklung zulässig. Bilanzielles Volumen Eine modifizierte Version des SA-CCR wird im Rahmen der LR eingeführt: Derivate Risikoreduzierende Wirkung von erhaltenen Sicherheiten ist auf Variation Margin begrenzt. SA-CCR-Multiplikator wird auf Eins gesetzt, um die (positiven) Effekte von negativen Marktwerten und einer Überbesicherung zu eliminieren. Vereinfachter SA-CCR und OEM können auch weiterhin angewendet werden. Kreditderivate Definition geschriebener Kreditderivate: Jedes finanzielle Instrument, welches eine Kreditabsicherung effektiv bietet (CDS, TRS und Optionen, die das Institut dazu verpflichten, eine Kreditabsicherung zu Verfügung zu stellen). Gekaufte Kreditderivate: Netto-Betrachtung nur dann möglich, wenn die geschriebenen Kreditderivate die gleichen oder konservativere Vertragsbedingungen erfüllen als die gekauften Kreditderivate. Außerbilanzielle Geschäfte Außerbilanzielle Geschäfte, welche für Bilanzierungszwecke als Derivate behandelt werden, werden für LR-Zwecke ebenfalls als Derivate behandelt. SFT Zu SFT wird in der CRR II erläutert, dass Cash-Netting nur für Geschäfte mit expliziten Laufzeiten erlaubt ist. Offene Repos sind demnach für Cash-Netting nicht zugelassen. Neutrale oder positive Auswirkung auf die Leverage Ratio Minderung der Leverage Ratio Starke Minderung der Leverage Ratio gen. Der Multiplikator innerhalb der SA-CCR Formel wird dann auf den Wert Eins gesetzt, wodurch der risikoreduzierende Effekt einer Übersicherung oder von negativen Marktwerten keine Berücksichtigung findet. Dies macht eine Parallelrechnung des SA-CCR für Zwecke der Leverage Ratio notwendig. Zusätzlich greift die CRR II verschiedene Punkte auf, wie die Berücksichtigung von Geschäften am Handelstag oder alternativ die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen bis zum Valutatag, die das jüngste Baseler Konsultationspapier (BCBS 365) zur Leverage Ratio adressiert. Eine Verrechnung (Offsetting) von schwebenden Transaktionen ist nur für Barforderungen und Barverbindlichkeiten bei einer Delivery-Versus-Payment-Abwicklung zulässig. Bilanzielles Netting innerhalb einer Gruppe kann in der Leverage Ratio unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden. ÿ 3 fasst die wesentlichen Bestimmungen zum Leverage Ratio zusammen. Die Modifikationen an der Leverage Ratio werden zu weiterem Umsetzungsbedarf bei den Instituten führen. Darüber hinaus ist die Leverage Ratio künftig von allen Banken verbindlich einzuhalten, während die neuen Ausnahmeregelungen nur selektiv, in Abhängigkeit des Geschäftsmodells einer Bank, wirken. Dies verstärkt die Bedeutung der Leverage Ratio als wichtigem Key Performance Indicator (KPI) für die Steuerung von Banken. Mindestquote für Net Stable Funding Ratio Die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) ist eine weitere wichtige Komponente der Basel-III-Reformen, die zunächst im Rahmen der CRR als reine Meldeverpflichtung eingeführt wurde und nunmehr als verbindliche Mindestquote Eingang in die CRR II findet ( ÿ 4). Der CRR-II-Entwurf enthält einen neuen Abschnitt in Teil Sechs (Liquidität), der die Einführung der Mindestquote vorsieht. Grundsätzlich wird die NSFR als Verhältnis der verfügbaren stabilen Refinanzierung (Available Stable Funding, ASF) zu der benötigten stabilen Refinanzierung (Required Stable Funding, RSF) berechnet. Neben diesen grundsätzlichen Vorgaben enthält die CRR II Anforderungen an die genaue Ermittlung von ASF und RSF. Wie erwartet, orientieren sich die Vorschläge der EU-Kommission stark an den Vorgaben der Baseler Papiere. Zudem wurden die Definitionen für Zwecke der NSFR weitgehend denen der Liquidity Coverage Ratio (LCR) angeglichen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf den RSF-Faktoren, mit denen die Bestandteile der benötigten stabilen Refinanzierung – also die von 36 02 // 2017

REGULIERUNG 4 | Net Stable Funding Ratio (NSFR) Available Stable Funding (ASF) NSFR = > 100 % Required Stable Funding (RSF) Die CRR II führt eine verbindliche NSFR für CRR-Institute ein. Die Umsetzung steht im Einklang mit den Anforderungen des Baseler Ausschusses (BCBS 295 und 375). Die genutzten Definitionen zur Berechnung der NSFR sind ähnlich zu den Definitionen für die Liquidity Coverage Ratio (LCR). Der neue Titel IV von Teil Sechs: Die „Net Stable Funding Ratio” für Institute 1 Net Stable Funding Ratio (Art. 428a und 428b CRR II) Spezifiziert die Definitionen und die generelle Zusammensetzung der NSFR, welche als Verhältnis von verfügbarer stabiler Refinanzierung zu erforderlicher stabiler Refinanzierung berechnet wird. 2 Generelle Regeln zur Berechnung der NSFR (Art. 428c - 428h CRR II) Klärt die generellen Regeln zur Berechnung der NSFR und enthält Informationen, wie mit spezifischen Themen umzugehen ist (wie Derivate, besicherten Kreditvergaben und Kapital - markt– oder konzerninternen Geschäften). 3 Verfügbare stabile Refinanzierung (Art. 428i - 428o CRR II) Definiert die generellen Regeln zur Kalkulation der Menge der verfügbaren stabilen Refinanzierung und die ASF-Faktoren, die auf das regulatorische Kapital sowie abhängig von ihrem Charakter auf unterschiedliche Verbindlichkeiten angewendet werden. 4 Erforderliche stabile Refinanzierung (Art. 428p – 428ag CRR II) Definiert die generellen Regeln zur Kalkulation der Menge der erforderlichen stabilen Refinanzierung und die RSF-Faktoren, die für verschiedene Vermögenswerte und außerbilanzielle Positionen (abhängig von ihren Eigenschaften) verwendet werden können. der Aufsicht zugelassenen Passiva – gewichtet werden, um die bankaufsichtlich angenommenen Zahlungsmittelabflüsse zu bestimmen. Die Höhe der RSF-Faktoren folgt weitgehend den Definitionen und Marktwertabschlägen (Haircuts), die im Rahmen der LCR anzuwenden sind. Abweichend von den Vorgaben des Baseler Ausschusses für die Behandlung von Derivaten sieht die EU-Kommission vor, entweder 20 Prozent der Bruttoverbindlichkeiten aus Derivaten anzusetzen oder das potenzielle künftige Exposure aus Derivaten mittels des neuen SA-CCR zu ermitteln. Diese Vorgehensweise soll im Jahr 2022 einem Review durch die EU-Kommission unterzogen werden. Mindestquoten für TLAC und MREL Die CRR II übernimmt die Empfehlungen des Finanzstabilitätsrats (Financial Stability Board, FSB) 6 und des Baseler Ausschusses 7 zur Verlustabsorptionsfähigkeit von global systemrelevanten Banken. Ab dem Jahr 2022 müssen die Global Systemically Important Banks (G-SIBs), in Europa als Global Systemically Important Institutions (G-SIIs) bezeichnet, die Erhöhung der Mindesteigenmittelanforderung auf den Wert der Total Loss-absorbing Capacity (TLAC) und der aufsichtlichen Leverage-Kennzahl vollumfänglich erfüllen. G-SIBs haben 18 Prozent (anstatt 8 Prozent) der risikogewichteten Positionen als TLAC-Mindesteigenmittelanforderung für die bankaufsichtlichen Schwerpunktrisiken vorzuhalten. Als TLAC Leverage Ratio wird eine Kernkapitalquote in Höhe von mindestens 6,75 Prozent (anstatt 3 Prozent) der ungewichteten Risikopositionen festgelegt. Für die TLAC-Anforderungen ist eine dreijährige Übergangsperiode vorgesehen. Positionen in TLAC-Instrumenten anderer G-SIBs sind von den eigenen TLAC-Passiva abzuziehen. Zudem wird eine mindestens halbjährliche Meldepflicht für TLAC eingeführt. Die Vorgaben der CRR II betreffen auch G-SIBs außerhalb der EU. Wesentliche Töchter von G-SIBs, die ihren Sitz in der EU haben, sollen 90 Prozent der TLAC-Vorgaben für EU-G-SIBs einhalten (Mindesteigenmittelnorm von 16,2 Prozent der gewichteten Risikopositionen und Leverage- Quote von 6,1 Prozent), sofern ihr Anteil an der G-SIBs-Gruppe bestimmte Schwellenwerte übersteigt (5 Prozent der gewichteten Risikopositionen und 5 Prozent des Operating Income oder 5 Prozent der der Leverage Ratio zugrunde liegenden ungewichteten Risikopositionen). Die Verlustabsorptionsfähigkeit von nicht global systemrelevanten Banken regelt die Minimum Requirement for Own Funds and 02 // 2017 37

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