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die bank 02 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 1 |

REGULIERUNG 1 | Abschluss von Basel III und Beginn von Basel IV Die CRR umfasst einige der finalen BCBS-Dokumente und führt neue Themen ein: Final Final Final Final Final Final Final KSA IRBA SA-CCR Verbriefung Investmentfonds CVA Capital floors FRTB Op-Risk Step-in Risk IRRBB Offenlegung NSFR Leverage Entwurf Entwurf Entwurf Entwurf Entwurf Entwurf Entwurf Final Final Großkredite TLAC CRD V / CRR II (offizieller Entwurf am 23. November 2016) die die Grenze von 1,5 Mio. € überschreitet, ein durchschnittlicher Abschlag größer als 15 und kleiner als 23,81 Prozent. Eine Kappung der privilegierten Forderungen nach oben hin ist nicht vorgesehen. Die Regelung soll sowohl im Kreditrisikostandardansatz (KSA) wie auch im Internal Ratings-based Approach (IRBA) für SME-Forderungen Anwendung finden. Darüber hinaus sieht die CRR II auch eine Privilegierung von Positionen zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten und anderen öffentlichen Vorhaben vor und führt für diese ohne Höhenbegrenzung einen Supporting Factor in Höhe von 75 Prozent ein. Der Satz ist sowohl für KSA- als auch für IRB-Positionen anwendbar. Die privilegierten Kreditrisikopositionen müssen allerdings bestimmte Anforderungen erfüllen. So sind die Positionen den Forderungsklassen „Unternehmen“ oder „Spezialfinanzierungen“ zuzuordnen und nicht ausgefallen. Zudem müssen bestimmte Anforderungen – ähnlich den Vorgaben für Spezialfinanzierungen, aber angepasst auf öffentliche Aufträge – erfüllt werden. Die vertraglichen Vereinbarungen stellen die Einflussrechte des Kreditgebers sowie die Kreditqualität sicher. Auch sind Anforderungen an die Qualität und das Risikomanagement des Projekts, seine Entwicklung und die operationelle Phase zu erfüllen. Zudem sieht die CRR II spezifische Kriterien für den Typ des Objekts und die erzeugten Zahlungsströme vor. Bildung von Risikovorsorge Da der International Financial Reporting Standard 9 (IFRS 9) zu Finanzinstrumenten und die mit diesem Standard einhergehenden Vorgaben für die Bildung von Risikovorsorge einen wesentlichen Einfluss auf die Ermittlung der regulatorischen Eigenmittelquoten haben werden, sieht die CRR II vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 eine Übergangsperiode vor. Die Übergangsregelung soll die Auswirkungen aus den Abweichungen zwischen dem Zwölf-Monats-Expected Loss (regulatorische Berechnung) und der bilanziellen Risikovorsorge auf Grundlage des Expected Loss over Lifetime auf die regulatorischen Eigenmittel mildern. In der CRR II fehlen aber klare Vorgaben zur Berücksichtigung der Übergangsregelung in der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und im Wertberichtigungsvergleich. Da sowohl die European Banking Authority (EBA) als auch der Baseler Ausschuss (BCBS 386) sich derzeit intensiv mit diesem Thema beschäftigen, sind weitere Änderungen sehr wahrscheinlich. Melde- und Offenlegungsvorschriften Die CRR II sieht in Bezug auf die regulatorischen Meldepflichten Erleichterungen für kleinere Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu 1,5 Mrd. € vor. Diese müssen einige COREP- und FINREP-Meldungen nur noch jährlich einreichen. Darüber hinaus wird EBA beauftragt, bis zum 31. Dezember 2019 im Rahmen eines Reports an die EU-Kommission die Kosten für die Implementierung der aufsichtlichen Vorgaben bei den Banken zu ermitteln. Weiterhin werden durch die CRD-V-Institute, die von EU-Mitgliedsländern gegründet wurden und die der Finanzierung öffentlicher Aufgaben dienen, unter bestimmten Bedingungen vom Anwendungsbereich ausgenommen. Hierbei wird insbesondere auf die Bilanzsumme abgestellt. Insoweit fallen Institute, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigt werden (SSM- Banken), nicht unter diese Ausnahmeregelungen. Bei den Offenlegungsvorschriften werden die Institute künftig in drei Klassen unterteilt – große, kleine und andere Institute –, damit der Umfang und die Frequenz der Offenlegung der Größe und Komplexität der Institute entspricht. Für die Größenklassen kommen jeweils unterschiedliche Offenlegungsumfänge und -frequenzen zur Anwendung. Weiterhin berücksichtigen die neuen Offenlegungsvorschriften die durchgeführten Änderungen an den Vorgaben der Säule I einer effektiven Bankenaufsicht in der CRR II und führen somit zu einer 34 02 // 2017

REGULIERUNG 2 | Neue Leverage-Ratio-Mindestquote Übersicht CRR II führt analog Säule I eine verbindliche Obergrenze für die Verschuldung der Institute (Leverage Ratio, LR) von 3 % ein. Geschäftsmodelle und Portfolien mit relativ geringen RWA im Vergleich zu ihrem Geschäftsvolumen sind am stärksten betroffen. Unter der Annahme einer RWA-basierten Tier-I-Kapitalanforderung gemäß Säule 1 von 8,5 % (Mindestkapitalanforderung + Kapitalerhaltungspuffer), liegt die kritische Durchschnitts-RWA (RW/ LR-Volumen) bei 35,3 %. Das bedeutet, dass Portfolien mit einer geringen RWA-Dichte eine höhere Kapitalbelastung aus der LR haben werden als aus der risikosensitiven RWA gemäß Säule 1. Kapitalpuffer führen zu geringem Critical Average Risk Weight (CARW), LR-Puffer für G-SIIs dagegen zu höheren CARW. Basel IV wird die RWA-Dichte beeinträchtigen (steigende RW, EAD's und Floors). Kapitalpuffer Konsequenzen Tier-I-Anforderung LR Puffer Basel IV Integration der Leverage Ratio in den Kapitalplanungsprozess und in das Financial Controlling Auswirkungsanalyse auf Geschäftsmodelle und Portfolien Analyse der Interaktion mit Basel IV 35,3 % Integration von LR-Anforderungen in den neuen Produktprozessen 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 % RWA-Dichte (RWA / LRE) hohe RWA-Portfolien / -Geschäftsmodelle niedrige RWA-Portfolien / -Geschäftsmodelle kritisches Durchschnittsrisikogewicht (CARW) Tier-I-Anforderungen risikogewichtet (8,5 %) Tier-I-Anforderungen ungewichtet Angleichung an die Vorgaben des Baseler Ausschusses. Zusätzlich wurden neue Vorgaben ergänzt (z. B. Offenlegung in Bezug auf den Abzug von Anteilen an Versicherungsunternehmen und Offenlegung der Eigenmittelanforderungen von Finanzkonglomeraten) und bestehende Vorgaben erweitert (wie Offenlegung in den Bereichen Kontrahentenausfallrisiko, Marktrisiko, Liquidität und TLAC/MREL). Die CRR II legt fest, dass die Offenlegung der Vergütung von allen Instituten vorzunehmen ist. Verbindliche Leverage Ratio Die CRR II verlangt neben den bestehenden Mindesteigenmittelanforderungen für die bankaufsichtlichen Schwerpunktrisiken künftig eine verbindlich einzuhaltende aufsichtliche Verschuldungsquote (Leverage Ratio) in Höhe von 3 Prozent Kernkapital der ungewichteten Risikopositionen eines Instituts, wobei global systemrelevante Banken – auch auf Baseler Ebene – eine höhere Leverage-Ratio-Quote einhalten müssen. Die ungewichteten Risikopositionen bestehen aus den bilanziellen und außerbilanziellen Geschäften (wie Avalkredite oder derivative Instrumente). Um bestimmte negative Auswirkungen dieser neuen Norm auf die Wirtschaft zu vermeiden, sieht die CRR II vor, öffentliche Kredite von Förderbanken, Durchleitungsdarlehen und öffentlich garantierte Exportkredite unter bestimmten Bedingungen von der Berücksichtigung in der Leverage-Ratio-Berechnung auszunehmen. Bei der Leverage Ratio determiniert das vorhandene Kernkapital eines Instituts das maximal mögliche Geschäftsvolumen unabhängig vom Risikogehalt (also von den Risikogewichten). Eine Leverage Ratio begrenzt damit insbesondere Geschäftsaktivitäten in Vermögenswerten, die in den Mindesteigenmittelanforderungen mit niedrigen Risikogewichten versehen oder anrechnungsfrei sind. ÿ 2 verdeutlicht in diesem Zusammenhang die Beziehung zwischen der Leverage Ratio und den risikogewichteten Aktiva (Risk Weighted Assets, RWAs) aus der risikosensitiven Säule I der Aufsicht. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können zusätzliche Aufschläge auf die Mindesthöhe der Verschuldungsquote festlegen, da sie für die Beaufsichtigung der Grundsätze und Prozesse der Institute zur Steuerung der Verschuldung verantwortlich sind. Die überarbeitete Leverage Ratio nutzt den neuen Standardansatz zur Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos bei derivativen Geschäften (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk Exposures, SA-CCR), wobei die risikoreduzierende Wirkung von Sicherheiten nur eingeschränkt zugelassen wird. Unter bestimmten Bedingungen anrechenbar sind erhaltene Variation-Margin-Zahlun- 02 // 2017 35

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