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die bank 02 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG AUF DEM WEG

REGULIERUNG AUF DEM WEG VON BASEL III NACH BASEL IV (TEIL 1) Keine weiteren Überraschungen Am 23. November 2016 hat die EU-Kommission erste Entwürfe für die Überarbeitung und Ergänzung der zentralen bankaufsichtlichen Werke Capital Requirements Directive (CRD) IV, Capital Requirements Regulation (CRR) und Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) veröffentlicht. Die drei Dokumente bilden die Grundlage für die sich anschließenden Verhandlungen mit dem EU-Parlament und dem Rat und erlauben einen ersten Ausblick auf die regulatorischen Herausforderungen für die Institute in den nächsten Jahren. Mit den Erweiterungen der derzeitigen Aufsichtsregeln werden die bereits als „Basel III“ veröffentlichten Empfehlungen in das europäische Regelwerk übernommen. Insoweit darf man hier keine Überraschung erwarten. Viele Themen sind schon seit längerem diskutiert worden. 32 02 // 2017

REGULIERUNG Die von der EU-Kommission vorgelegten Änderungsvorschläge, kurz CRD V 1 , CRR II und BRRD II 2 genannt, enthalten die erwartete vollständige Umsetzung der Basel-III-Regelungen, die Übernahme der Regelungen zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss Absorbing Capacity, TLAC) und die Übernahme von ersten Standards aus den sogenannten Basel-IV-Regelungen ÿ 1. Bestimmte Regelungsempfehlungen aus Basel III wurden im europäischen Aufsichtsrecht mit dem Inkrafttreten der CRD-IV-Richtlinie und EU-Verordnung Nr. 575/2013 (CRR) im Jahr 2014 entweder nur teilweise oder gar nicht geregelt, beispielsweise die Einführung einer verbindlichen Mindestquote für die Leverage Ratio und die Net Stable Funding Ratio (NSFR). Dazu werden die Regelungen für die Sanierung und Abwicklung von Instituten um die Vorgaben des Financial Stability Boards (FSB) zur TLAC-Quote für global systemrelevante Banken ergänzt. Aus dem Basel-IV-Maßnahmenkatalog werden die Baseler Standards zu den Kontrahentenausfall- und Marktpreisrisiken umgesetzt. Ein wichtiges Element der neuen europäischen Regelungen ist die deutliche Betonung der Proportionalität, um insbesondere den zahlreichen kleineren und mittelgroßen Instituten in der EU entgegenzukommen. Die neuen Regelungen sollen im Jahr 2019 in Kraft treten und sind – insbesondere für die auf Basel IV basierenden Bestandteile – mit Übergangsregelungen sowie Revisionsklauseln versehen. Der nachfolgende Beitrag widmet sich zunächst nur der Darstellung der Regelungen, mit denen Basel III vollständig in das europäische Aufsichtsrecht übernommen werden soll. Ein weiterer Beitrag im nächsten Heft wird dann die ersten Basel-IV-Vorschriften darstellen (neue Regelungen zu Verbriefungen und Fonds, im Marktrisikobereich, für Kontrahentenausfallrisiken sowie zu Großkrediten). Wertpapierhäuser und gemischte Finanzholdings Für systemrelevante Wertpapierhäuser (Investment Firms) gelten künftig die neuen CRR-II-Regelungen, wohingegen die nicht-systemrelevanten Wertpapierhäuser weiter die derzeitigen CRR-Regelungen anwenden können. Grund für die CRR-II-Ausnahme von nicht-systemrelevanten Wertpapierhäusern ist die Planung der EU-Kommission, bis Ende 2017 eigene verbindliche Vorgaben für diese Häuser zu erlassen. Hierdurch soll für systemrelevante wie auch nicht-systemrelevante Unternehmen eine adäquate Beaufsichtigung sichergestellt werden. Insbesondere soll der bürokratische Aufwand für die nicht-systemrelevanten Investment Firms bis zum Inkrafttreten der spezifischen Vorgaben reduziert werden. Für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften sieht die CRR II künftig eine direkte Beaufsichtigung vor und weist den Gesellschaften auch die direkte Verantwortlichkeit für die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben zu. Derzeit unterliegen derartige Gesellschaften nicht direkt der Bankenaufsicht, sondern fallen unter die konsolidierte Beaufsichtigung, wenn sie Muttergesellschaften von CRR-Instituten sind. Hierdurch ergeben sich in der Praxis zahlreiche Herausforderungen, da sie der Beaufsichtigung auf Gruppenebene unterliegen, aber nicht selbst beaufsichtigt sind. Möglichen Problemen möchte die CRR II mit der Neuregelung vorbeugen. Die neuen Vorgaben können auch Auswirkungen auf die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitenden Gruppen haben. Privilegierung von SME-Forderungen Die CRR II behält eine Privilegierung von Forderungen an kleine und mittlere Unternehmen (Small and Medium-sized Enterprises, SME) bei der Eigenmittelunterlegung, den sogenannten SME Supporting Factor, bei. SMEs werden gemäß der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 definiert. Der SME-Faktor in Höhe von 76,19 Prozent gleicht die Erhöhung der Mindesteigenmittelanforderung von 8 Prozent durch den vorzuhaltenden Kapitalerhaltungspuffer 3 in Höhe von 2,5 Prozent aus. 4 Der 23,81-prozentige Abschlag wird beibehalten und auf zusätzliche Forderungen erweitert. Künftig sollen, anders als bislang, auch SME-Forderungen oberhalb von 1,5 Mio. € berücksichtigt werden. Bei SME-Forderungen über 1,5 Mio. € kommt ein neuer Average SME Supporting Factor (ASME SF) im Wertebereich von 0,7619 bis 0,85 zur Anwendung. Zunächst wird geprüft, ob der Betrag aller Forderungen gegenüber dem Kreditnehmer insgesamt 1,5 Mio. € übersteigt. Ist dies nicht der Fall, wird der Faktor in Höhe von 0,7619 auf den risikogewichteten Forderungsbetrag angewandt. Bei dem im Kommissionspapier genannten, leicht abgesenkten Wert in Höhe von 0,7612 handelt es sich offensichtlich um einen redaktionellen Fehler. 5 Übersteigt der Gesamtforderungswert den Betrag von 1,5 Mio. €, wird für den übersteigenden Betrag ein Faktor in Höhe von 0,85 verwendet (Abschlag von 15 Prozent). Dadurch ergibt sich für eine SME-Forderung, 02 // 2017 33

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